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Schweden  weder  direkt  noch  indirekt  Sich  verbinden,
  vielmehr  aber  bei  diesem  nordischen  Kriege  wie
bisher  so  auch  ferner  eine  exakte  Neutralilät  halten
und  dieselbe  in  keinem  Dinge  wider  Sie  zu  Gunsten
der  Krone  Schweden  überschreiten  wollen.

Sollte  aber  wegen  der  Sequestration  der  Festung
Stralsund  und  der  Insel  Rügen  mit  der  Krone
Schweden  jetzt  keine  Richtigleit  getroffen  werden
können,  also  daß  entweder  obbesagte  Festung  mit
der  Force  reducieret  werden,  oder  aber  mi  Genehmigung
  der  Nordischen  Alliierten  der  Krone  Schweden
  uberbleiben  sollte,  so  wollen  Se.  Königl.  Majestät
  in  Preuzen  in  diesem  letzten  Fall  Sich  auch
hiermit  verbunden  haben,  gleichwie  oben  bereits  erkläret
  worden,  nicht  zu  gestatten,  daß  schwedische
Truppen  nach  Stralsund  transporlieret  werden,  oder
doch  aber  wenigstens  zu  verhindern,  daß  aus  Stralsund
  gegen  Polen,  Sachsen  und  die  Herzogtüme.r
Schleswig-Holstein  et  vas  Feindliches  vorgenommen
werde.  Anbei  versprechen  gleichfalls  auch  Se.
Königl.  Majestät  in  Preußen,  daß,  falls  man  benötigt
  sein  sollte,  die  Festung  Stralsund  mit  Waffengewalt
  zu  nehmen,  Sie  alsdann  der  Nordischen
Alliterten  Maj.  Truppen  durch  Dero  und  die  sequestrierten
  vorpommerschen  Lande  den  Durchzug
unverweigerlich  verstatten  wollen.

Art.  8.

Die  Nordischen  Alliierten  Majestäten  engagieren
Sich  dabei  auf  das  verbindlichste,  daß,  wenn  des
Königs  in  Schweden  Majestät  wider  besseres  Vermuten
  dieses  von  Sr.  Königl.  Majestät  in  Preußen
  aus  guten  Intention  dem  allgemeinen  Wesen
und  dem  U  mischen  Reich,  absonderlich  auch  der
Krone  Schweden  selbst  zum  Besten  übernommene
Sequestrum  ungleich  ausdeuten  und  daraus  Gelegenheit
  nehmen  sollte,  Sr.  Königl.  Majestät  in
Preuzen  Verdruß  anzutun  oder  dieselbe  auch  gar,
es  sei  selbst  oder  durch  andere  Mächte  deshalb
seindlich  zu  traktieren,  alsdann  werden  die  nordischen
  Alliterten  sich  Sr.  Königl.  Maiestät  in  Preußen
  nachdrücklich  annehmen  und  Derselben  mit  den
Waffen  und  Ihrer  ganzen  Macht  wider  alles,  was
zu  Sr.  Königl.  Majestät  in  Preußen  Schaden  und
Nachteil,  es  sei  von  Schweden  sebbst  oder  seinen
Freunden  und  Alliterten,  sie  seien,  wer  sie  wollen,
dieserwegen  vorgenommen  werden  möchte,  zu  Hilfe
kommen,  auch  den  Frieden  mit  Schweden  nicht  eher
schliesen  wollen,  es  sei  denn  Sr.  Königl.  Malestät
in  Preußen  wegen  dieses  Deroselben  zugefügten
Schadens  wirlliche  und  zureichende  Satisfaktion  gegeben
  werden.

Art.  9.

Und  damit  über  diese  zwischen  Sr.  Königl.  Majestät
  in  Preußen  und  den  Nordischen  Alliierten  genommenen
  Maßregeln  niemand  Argwohn  zu  nehmen
habe,  so  wollen  beiderseits  höchste  Herren  Contrahenten
  Ihrer  Kaiserl.  Majestät,  dem  Reich,  auch  den
auswärtigen  Mächten  und  besonders  an  Franlreich

—  2  Anser  Dommerland

—.

und  England  ihre  wahrhafte  Absicht,  —  und  daß
dieselbe  auf  nichts  anderes  als  die  Beruhigung  des
Reiches  und  daß  der  Nordische  Krieg  allmählich  gar
ged  impfet  werden  möge,  und  zur  Beförderung  eincs
billigen  und  vern  #inftigen  Friedens  gerichtet  sei  —,
überall  bekannt  machen.

Urkundlich  sind  von  diesem  Traktat  zwei  gleichlautende
  E  emplare  verfertigt,  deren  eines  von  Ihro
Königl.  Majestät  in  Preußen  Selbst  und  das  andere
  von  des  Fürsten  von  Menschikow  Durchlaucht
unterschrieben  und  gegen  einander  ausgewechselt

worden  mit  der  Versicherung  des  Fürsten,  daß  er
über  das  seinige  Sr.  Zarischen  Majestät  und,  so

weit  es  nötig,  die  Ralifikationen  der  übrigen  nordichen
  Alliierten  innerhalb  zwei  oder  drei  Monaten
auszuwirken  und  Sr.  Kénigl.  Masestät  zu  Berlin
einliefern  lassen  wolle.

Beiderseits  höchste  Contrahenten  wollen  sich  bemühen,
  daz  dieser  Traktat  auch  von  anderen  Mächten
  und  besonders  von  Ihro  Kaiserl.  Marestät  und
dem  Kurhause  Braunschweig  garantieret  und  derselben
  Er  lärungen  darüber  in  gehöriger  Form  ausgestellet
  werden  mögen.

Gegeben  zu  Schwedt,  den  6.  Oktober  1713.

(L.  S.)  Menzikoff.

Geheimartikel.

Obwohl  in  dem  2.  Ar  ikel  des  unter  heutigem
Dato  zwischen  Sr.  Königl.  Malestät  in  Preußen
und  des  Zaren  Majestät  aufgerichteten  Traktats  nur
von  der  Stadt  und  Festung  Stettin,  und  daß  Se.
Königl.  Moajestät  in  Preußen  dieselbe  mit  Ihren
Truppen  besetzen  sollten,  erwähnet  wird,  so  ist  doch
absonderlich  hierbei  verglichen  und  Sr.  Königl.  Majestät
  in  Preuzen  von  des  Zaren  Maljestat  die
Freiheit  gegeben  worden,  den  ganzen  Strich  Landes
  von  der  Oder  bis  an  die  Peene,  incl.  der  an
selbigem  Strom  gelegenen  Städte  Demmin,  Anklam
und  Wolgast,  ebenfalls  mit  Ihren  Truppen  zu  besetzen,
  ohne  daß  Ihro  Majestät  von  irgend  jemand
der  Nordischen  Alliierten  unter  dem  Vorwand  ihres
mit  der  Krone  Schweden  führenden  Krieges  Eintrag
  geschehen  oder  Se.  Königl.  Majestät  in  dem
geruhigen  Besitze  solchen  Strich  Landes  im  geringsten
  beunruhigt  werden  können,  welches  sonst  Ihre
Zarische  Majestät  als  einen  Ihro  Sich  selbst  angetanen
  Angriff  ansehen,  auch  Sr.  Königl.  Mojestät
dawider  wirkliche  Hilfe  leisten  wollen.

Wohingegen  aber  Se.  Königl.  Majestät  in  Preußen
  Sich  aufs  kräftigste  verbinden,  daß  Sie  solchen
Strich  Landes  ebenso  wenig  als  die  Stadt  Stettin
nicht  an  Schweden  wieder  einräumen  wollen,  ehe
und  bevor  solches  durch  den  künftigen  Frieden  also
vertragsmäßig  geschehen  ist.

Gegeben  Schwedt,  den  6.  Oktober  1713.

(L.  S.)  Menzikoff.