*8  4  .

Friedensvertrag  mit  Schweden.
Stockholm,  den  21.  Januar  1720.

Art.  3.

Gleichwie  Ihro  Königl.  Maj.  von  Schweden,
um  desto  mehr  an  den  Tag  zu  legen,  wie  sehr  Sie
geneigt  sind,  Ihres  Ortes  alles  dasjenige  beizutragen,
  was  zur  Wiederherstellung  und  künftiger
desto  größerer  Befestigung  des  vorigen  zwischen  beiden
  Kronen  Schweden  und  Preußen  gepflogenen,
eine  zeitlang  aber  unterbrochen  gewesenen  guten
Cinvernehmens  auf  einige  Weise  hat  dienlich  sein
können,  derewegen  auch  aus  Liebe  zum  Frieden
bermöge  des  mit  Sr.  Königl.  Majestät  von  Großbritannien
  unterm  18.-29.  August  1719  errichteten,
eingangs  berührten  und  beiderseils  ratificierten
Präliminartraktates  bereits  versprochen  haben,  für
Sich,  Dero  Erben  und  Nachkommen  die  Stadt  Siettin
  samt  dem  Distrikt  zwischen  der  Oder  und  der
Peene  mit  den  Inseln  Usedom  und  Wollin  an  Se.
Kal.  Majestät  in  Preußen,  Dero  Königl.  Preu  ischem
  Hause  nebst  Dero  Erben  und  Nachfolger  ohne
Ausnahme  auf  ewig  und  mit  eben  dem  Rechte  abzutreten,
  wie  solches  alles  der  Krone  Schweden
durch  den  Westfelischen  Frieden  Art.  10  im  Jahre
1648  von  dem  damaligen  regierenden  Römischen
Kaiser  und  dem  Reiche  übertragen  worden,  Se.
Königl.  Majestät  in  Preußen  auch  diese  von  Sr.
Königl.  Majestät  von  Grozsbritannien  für  Sie  und
zu  Ihrem  Besten  durch  obenerwähnten  Traktat  vom
18.29.  August  1719  geschehene  Stipulation  in  allen
Punkten  angenommen  haben,  also  hat  es  auch  dabei
sein  Bewenden  und  übertragen  Sie  kraft  dirses
nochmalen  für  Sich,  das  Reich  Schweden  und  Ihre

Nachfolger  und  Nachkommen  Sr.  Königl.  Majestät
in  Preuzen,  Dero  Königl.  Hause,  auch  Erben,
Nachkommen  und  Nachfolger  die  Stadt  Stettin

mit  dem  dazu  gelegten  Distrikt  Landes  zwischen,  der
Oder  und  dem  Peene-Strom  nebst  den  Inseln  Usedom
  und  Wollin  samt  den  Ausflüssen  der  Swine
und  Dievenow,  dem  Frischen  Haff  und  der  Oder,
bis  sie  in  die  Peene  fließt,  welcher  Peene-Strom

—  Anser  Pommerland

«  «  155

bie  Grenze  sein  und  beiden  angrenzenden  hohen
Teilen  gemeinschaftlich  verbleiben  soll.  —

Ihro  Königl.  Majestät  und  die  Krone  Schweden
verzichten  auch  völlig  auf  alle  bisher  in  den  abgetretenen
  Orten  innegehabten  Rechte,  Gerechtigkeiten,
auf  die  Landesgerichtsbarkeit  und  die  Obrigkeit  hiermit
  aufs  bündigste  und  auf  ewig.  Entbinden  gleichfalls
  hiermit  die  Untertanen,  Eingesessenen  und  Angehörigen
  mehrbesagter  Sr.  Königl.  Maiestät  in
Preußen  anjetzo  abgetretener  Oerter  aller  derer
Pflichten  und  Verbindungen,  womit  sie  Ihrer  Königlichen
  Majestät  und  dem  Reiche  Schweden  verbunden
  gewesen  und  verweisen  sie  damit  an  Se.
Köntgl.  Majestät  in  Preußen  und  Dero  Nachfolger
und  Nachkommen  als  Ihre  nummehrige  rechtmäßige
Landes=  und  Oberherren.

Art.  5.

Se.  Königl.  Majestät  in  Preußen  und  Dero
Nachfolger  versprechen  und  geloben  Sbhrerse  ts,  die
Stinde,  Untertanen  und  sämtliche  Einwohner  des
Deroselben  durch  diesen  Traktat  ubergebenen  Tittrikes
nebst  den  Inseln  Wollin  und  Usedom,  der  Stadt
und  Festung  Stettin,  auch  allen  andern  daselbst  belegenen
  Orten,  Städten,  Flecken,  Schlösser,  Dörfer
und  was  denselben  anhängig  und  zugehörig  sein
kann,  niemanden  ausgenommen,  und  also  einen
jeden  derselben  absonderlich  sowohl  als  alle  insgemein,
  bei  ihren  wohlhergebrachten  Freiheiten,  Gütern,
  Rechten  und  Privilegien,  sowohl  in  kirchlichen
als  polilischen  Angelegenheiten,  so  wie  besagte
Stände,  Untertanen  und  Einwohner  solche  von  Seit
zu  Zeit  von  ihrer  Herrschaft  erworben  und  ihnen
in  dem  Westf  lischen  Friedensvertrage  selbige  bestätigt
  und  vorbehalten,  auch  ihnen  nachdem  von
den  Käenigen  und  der  Krone  Schweden  verliehen
worden,  wie  auch  bei  der  freien  Religionsubung
zufolge  der  unveränderten  Augsburgicschen  Konfession
  nach  Maßgabe  der  Pommerschen  Kirchenordnung,
  als  des  Landes  Fundamentalsatzung,  jederzeit
  unbekümmert  und  ungekränkt  zu  lassen,  zu
handhaben  und  zu  schützen.