2 Abandon — Abberufung. freien, daß er innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung des Nachschusses seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Befriedigung zur Verfü- gung stellt. — Gemäß H 501 kann ein Mitreeder, der einem Beschlusse der Ree- derei auf Antretung einer neuen Reise, auf Reparatur des Schiffes oder Befriedigung eines nur durch Schiff und Fracht gesi- cherten Gläubigers nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der beschlußmäßig erforderlichen Einzahlungen dadurch be- freien, daß er seine Schiffspart (binnen drei Tagen u. öffentlich beurkundet) ohne Anspruch auf Entgelt aufgibt. Die aufge- gebene Schiffspart fällt den Mitreedern ratierlich zu, H 501, Abs 3. — Beim See- frachtvertrage können die während der Reise ganz oder zum größeren Teile aus- gelaufenen Flüssigkeitsbehältnisse dem Verfrachter an Zahlungsstatt für die Fracht und die übrigen Forderungen über- lassen werden, H 616 Abs 2. — Vgl Linsmayer in ZHandelsR 53 395. p. Abandon (Seeversicherung) ist das dem Versicherten zustehende Recht, die Zahlung der vollen Versicherungssumme gegen Abtretung seiner Rechte an dem versicherten Gegenstände in zwei Fällen zu verlangen, H 861: 1. bei Verschollenheit des Schiffes, H 8362; 2. wenn der Versicherungsgegenstand dadurch bedroht ist, daß Schiff oder Gut unter Embargo (s. d.) gelegt, von einer kriegführenden Macht aufgebracht, auf an- dere Weise durch Verfügung von hoher Hand angehalten oder durch Seeräuber genommen und innerhalb bestimmter Fris- ten nicht freigegeben sind. Der Abandon ist also fiktiver (konstruk- tiver) Totalverlust und führt künstlich den Versicherungsfall herbei. Die Abandonerklärung muß dem Versi- cherer innerhalb der in H 864 Abs 2 und 3 bestimmten Abandonfrist zugegan- gen sein; sie muß ohne Vorbehalt, unbe- dingt und in bezug auf den ganzen ver- sicherten Gegenstand erfolgen, H 866. Nach Ablauf der Abandonfrist ist der Abandon unstatthaft, H 865. Irrtum über die den Abandon stützenden Tatsachen nimmt der Erklärung die rechtliche Wir- kung, H 867; dafür ist lediglich der Zeit- punkt der Erklärung maßgebend, eine spätere Veränderung der Umstände ist einfluBlos. Durch die Abandonerklärung gehen auf den Versicherer alle Rechte über, die dem Versicherten an dem abandonnierten Ge- genstande zustanden, H 868, und zwar unter Gewähr seitens des Versicherten. Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst nach Mitteilung der den Aban- don rechtfertigenden Urkunden und Ab- lauf einer angemessenen Prüfungsfrist verlangt werden, H 869. Abandonrevers ist eine vom Versicherten dem Versiche- rer auf dessen Verlangen ausgestellte öffentlich beglaubigte Urkunde über den Übergang der Rechte, H 871. Bewer in ZHandeleR 38 372; Aschenheim Aban- don des Versicherten in der Seeversicherung, Berlin 93; Nourney Recht des Abandons, 05. P. Abandonner la prime, gegen Zah- lung der Prämie vom Prämiengeschäfte (s. d.) zurücktreten. Abandonsystem des französischen und italienischen Seerechtes läßt eine Be- freiung von unbeschränkter Haftung ge- ‘gen Freigabe von Vermögensgegenstän- den (s. Abandon) zu. — Gegensatz: Exe- kutionssystem (s. d.). abatement ist ein Akt der Selbsthilfe des englischen Rechtes gegen Störungen, nuisances; gegen damnum infectum ist injunction, Gerichtsverbot, zu beantragen. Abbas Siculus, Nikolaus de Tudeschis oder Panormitanus, F 1453, Bearbeiter der Dekretalensammlungen. Bogeng. abbatiae liberae, die dem Papste un- terstehenden Abteien ohne Reichsfürsten- stellung, vgl Schröder DRGesch? 498. Abbau s. Ausbau. Abbaurecht ist das vererbliche und veräußerliche Recht an einem Grund- stücke auf Gewinnung solcher Fossilien, welche dem Bergrechte nicht unterliegen. Ausgeschlossen sind Metalle, Kohle, Sole; das A bezieht sich also z. B. auf Lehm, Ton, Schiefer, Granit, Kalk, Por- zellanerde, Sandstein. Gemäß Einf-B 68 besteht ein Vorbehalt zugunsten des Lan- desrechtes, jedoch unter ausdrücklicher Anwendbarkeit von B 874, 875, 876, 1015, 1017. — Für Preußen kommen das Man- datsgebiet (d. h. die vormals zum König- reiche Sachsen gehörenden Landesteile) und Hannover in Betracht; vgl pr Ausf-B 38, prGesetz vom 4. August 1904. — Für das Königreich Sachsen s. Ausf-B 14 ff. P. Abberufung des Gesandten (Völker- recht) ist ein Beendigungsgrund der Ge- sandtschaft. Der Gesandte überreicht dem