Abberufung — Abendmahl. Herrscher, bei welchem er akkreditiert ist, in feierlicher Audienz ein Schreiben, das die Anzeige der A enthält. v. Holtzendorff HYVölkerR 8 645. Abbildung s. Bildnisschutz. Abbitte wird im mittelalterlich-deut- schen Rechte, insbesondere den Stadt- rechten als Strafe der Beleidigung erkannt. Die A ist im S beseitigt, da dieses Privat- strafen nicht zuläßt. Abbrechen von Zweigen wird, wenn dadurch ein Schaden entsteht, nach & 24 prFeld- und Forstpolizeiges vom 1. April 1880 auf Antrag mit Geld- strafe bis zu 10 M oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Abbrennen eigener Torfmoore, von Heidekraut oder Bülten im Freien ohne Anzeige bei der Ortspolizeibehörde wird mit Geldstrafe bis 150 M oder Haft be- straft, $ 32 prFeld- und Forstpolizeiges vom 1. April 1880. Abbreviatoren sind päpstliche Be- amte, denen als Geheimsekretären der cancellaria der Entwurf päpstlicher Er- lasse anvertraut wird. Abbringungskosten im Falle zufäl- liger Strandung, H 706,, oder zufälligen Sinkens, Bn 82,, gehören zur großen Haverei (s. d.). Abbruch der diplomatischen Be- ziehungen erfolgt durch Zurückberufung des Gesandten (s. d.). — Abbruch des Verkehrs (s. d.) kann zu Verwickelungen führen, insbesondere auch der Vorbote des Krieges sein. v. Holtzendorff HVölkerR 8 624, 646; 4 10, 30, 0. Abdankung s. Thronverzicht. Abdeckerei ist die gewerbsmäßig be- triebene Anlage zum Zwecke der Un- schädlichmachung und Ausnutzung von Tierleichen und deren Abfallstoffen. Ur- sprünglich als Realgewerbeberechtigung, gewöhnlich mit Zwangs- und Bannrecht (s. d.) betrieben, ist die A durch die Gw ein freies Gewerbe geworden, ihre Anlage jedoch gemäß Gw 16 genehmigungs- pflichtig, und zwar durch den Kreis- bzw Stadtausschuß, in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern durch den Magistrat. — Die Zwangs- und Bannrechte sind, so- weit sie nicht abgelöst sind, bestehen ge- blieben, vgl Gw 7, prGes vom 17. Dez 1872. Die frühere Unehrlichkeit des Ge- werbes und die daraus folgende Anrüchig- keit der Abdecker ist beseitigt. Über das prPublikandum vom 29. April 1772 vgl a6 Abdikation s. Thronverzicht. Abdomen, Bauch oder Unterleib, heißt jener Teil des Körpers, welcher zwischen Brust und Becken liegt. Man unterschei- det die Bauchwand, die fleischig-häutige Decke, und die Bauchhöhle (s. d.). Eine breite, flache Grube in der Mittellinie der vorderen Bauchwand unterhalb des Schwertknorpels, des unteren Fortsatzes des Brustbeins, heißt Magengrube, auch Herzgrube genannt. Unter ihr kommt man auf eine faltig gerandete eingezogene Stelle, den Nabel, der die Narbe des nach der Geburt abgefallenen Verbindungs- stranges zwischen Mutter und Kind dar- stellt. Würde man die Bauchwand ablösen, dann erhielte man ein rautenförmiges Viereck, dessen längste Diagonale von dem Schwertfortsatz bis zur Schamfuge reicht, dessen seitlich abgestutzte Ecken die Wirbelsäule berühren. Sachs. Abdruck s. Nachdruck. Abdruck, unbefugter —, von Stem- peln, Siegeln, Stichen, Platten oder For- men, welche zur Anfertigung von Metall- oder Papiergeld, oder von Stempelpapier etc, Post- oder Telegraphenwertzeichen, öffentlichen Bescheinigungen oder Be- glaubigungen dienen können, wird mit Geldstrafe bis 150 M. oder mit Haft be- straft, S 360 Nr 5. Abecedarien sind alphabetisch geord- nete Nachschlagebücher der deutschen Rechtsbücher seit dem 14. Jahrhundert. vgl Stobbe Rechtsquellen 1 4493. Abegg (Julius Friedrich Heinrich), * 27. März 1796 zu Erlangen, 1820 Privat- dozent, 1821 a. o., 1824 o. Professor in Königsberg, seit 1826 in Breslau, wo er als Geh. Justizrat 29. Mai 1868 f. Lehrbuch des Kriminalprozesses?, Kö- nigsberg 1833; Die verschiedenen Straf- rechtstheorien, Neustadt a. d. ©. 1835; Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft, Neustadt a. d. ©. 1836; Versuch einer Geschichte der preußischen Zivilprozeß- gesetzgebung, Breslau 1848; Über die Verjährung rechtskräftig erkannter Stra- fen, Breslau 1862 u. a. Bogeng. Abendmahl ist ein in allen christlichen Kirchen anerkanntes Sakrament; nur die Quäker leugnen die Sakramentsnatur des A. Seit Paschasius Radbert (9. sc) und dem 4. Laterankonzil 1215 ist die durch die consecratio des Geistlichen bewirkte Transsubstantiation (s. d.) in der römisch- 1*