aberratio ictus — Abgeordnetenhaus. 5 hauer). Beispiel: A schießt auf B, trifft aber den danebenstehenden C. In diesem Falle liegt versuchte Tötung des B und fahrlässige Tötung des C in idealer Kon- kurrenz vor; so RG 2 335; 3 385, Dagegen nahm die gemeinrechtliche Lehre vorsätzliche Tötung des C an; ihr haben sich angeschlossen v. Liszt LehrbätrR'' 178; Finger StrR 1 254; Frank Komm’ 185; Beling Lehre vom Verbrechen 325. Aberrecht im Volke ist die verkehrte, verworrene, unklare, in jedem Falle un- richtige Auffassung dessen, was Rechtens ist. Sie beruht in der Hauptsache auf schlechter Überlieferung, mangelhafter Beobachtung, unzulässiger Verallgemei- nerung und hat die Tendenz, gewohn- heitsmäßig tradiert zu werden. Vgl Posener in Juristenwelt 8 42. Abessynien, absolutes Kaiserreich unter einem Negus, dessen Unabhängig- keit von Italien im Frieden von Addis Abeba vom 26. Okt 1896 anerkannt wurde. vgl Posener 'eld oder Abzupe es Erdballs, 1909. Abzugs Abfahrtsgeld oder geld, Nach- steuer, gabella emigrationis, ist derjenige für den Staat abgezogene Betrag, den ein Auswandernder von seinem Vermögen entrichten muß. Wegen Beseitigung des A siehe Abschoß. Abfall von der Kirche, Apostasie. Abfertigungsdienst ist die Tätigkeit der Eisenbahnbeamten zwecks Vorberei- tung der Beförderung von Personen, Rei- segepäck, Fahrrädern, Leichen, lebenden Tieren, Gütern usw. Vgl E14, 92, 44, 48, 61, 63, 66, 67. Abfindung ist eine Bauschsumme, die zur Vermeidung umständlicher Feststel- lungen (mit unausbleiblichen Streitigkei- ten) vereinbarungsgemäß gezahlt wird. Siehe Anerbenrecht, Rentengut. Abfindung des vorgehenden Pfand- gläubigers s. ius offerendi et succedendi. Abfuhrsystem ist das Prinzip, die Fä- kalien in Tonnen und Gruben anzusam- meln und durch Mistwagen abzufahren ; der modernen Hygiene erscheint dagegen die Kanalisation (s. d.) unentbehrlich. Abführung aus dem Sitzungszimmer. Durch Gerichtsbeschluß können Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder Unbeteiligte wegen Ungehorsams aus dem Sitzungszimmer entfernt, auch zur Haft bis höchstens 24 Stunden abge- führt werden, G 178. Abgaben s. Beiträge, Steuern. Abgeleiteter Besitz s. Besitz. Abgeordnetenhaus in Preußen. Die Gebühren, Verfassung bestimmte die Zahl der Mit- glieder des Hauses der Abgeordneten (Be- zeichnung durch Gesetz vom 30. Mai 1855 — GS 316 — an Stelle des früheren Namens — Il. Kammer — eingeführt) auf 350, V 69, jedoch schon durch die erste Verfassungsänderung (Gesetz vom 30. April 1851 — GS 213) wurde die Zahl auf 352 erhöht. Die beiden neuen Abge- ordneten sollten in den Fürstentümern Hohenzollern gewählt werden. Nach dem Gesetz vom 17. Mai 1867 (GS 1481, 1482) traten, sobald die Verfassung in den neu erworbenen Landesteilen (Hannover, Kur- hessen, Nassau und Frankfurt a. M., Ge- setz vom 20. September 1866 — GS 555, 556 — ; Schleswig-Holstein und die abge- tretenen bayerischen und Großherzoglich hessischen Gebiete, Gesetze vom 24. Sep- tember 1866 — GS 875, 876) Geltung er- langt hatte (1. Oktober 1867), der bis- herigen Zahl der Mitglieder 80 Abgeord- nete aus diesen Landesteilen hinzu. Nach- dem durch Gesetz vom 23. Juni . 1876 (GS 172) das Herzogtum Lauenburg mit der preußischen Monarchie vereinigt war, wurde die bisherige Zahl der Abgeordne- ten um 1 vermehrt. Durch Gesetz, be- treffend Vermehrung der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten und Ände- rungen der Landtagswahlbezirke und Wahlorte, vom 28. Juni 1906 (GS 313 ff) wurde die Zahl der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten auf 443 festgesetzt. Die Bildung des Abgeordnetenhauses erfolgt durch allgemeine, mittelbare, öffentliche und auf dem Dreiklassenwahl- recht beruhende Wahlen. Das Wahlver- fahren ist geregelt in der Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeord- neten zur Il. Kammer vom 30. Mai 1849 (GS 205 ff), mehrfach abgeändert, haupt- sächlich durch Gesetz, betreffend Ände- rung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1892 (GS 103 ff), und Gesetz, betreffend Abänderung der Vorschriften über das Verfahren bei den Wahlen zum Hause der Abgeordneten, vom 28. Juni 1906 (GS 318 ff). Zur Ausführung dieses Gesetzes hat das Staatsministerium das Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten vom 14. März 1903 / 20. Oktober 1906 erlassen (MBl für die ges. innere Verw 07 1ff). Bis zum Erlasse des in V 72 vorgesehenen Wahlgesetzes bleibt die Verordnung vom 30. Mai 1849 in Kraft, V 115. Dieses