6 Abgeordnetenhaus. Wahigesetz ist bisher noch nicht er- gangen. Die Wahlbezirke werden durch Gesetz festgestellt. Sie können aus einem oder mehreren Kreisen oder aus einer oder mehreren größeren Städten bestehen, Wahl-V 69. Die Wahlbezirke, Wahlorte und die Zahl der von jedem Wahlbezirk zu wählenden Abgeordneten wurden zuerst durch die schon erwähnte Wahlverord- nung, dann durch das jetzt noch gültige Gesetz, die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten betref- fend, vom 27. Juni 1860 (GS 357 ff) fest- gestellt. In den später erworbenen Ge- bietsteilen erfolgten die erforderlichen An- ordnungen durch verschiedene Gesetze und Königliche Verordnungen. Die Be- stimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1860 sind durch das Gesetz vom 28. Juni 1906 abgeändert. Die Abgeordneten werden von Wahl- männern in Wahlbezirken, die Wahl- männer von den Urwählern in Urwahl- bezirken gewählt, Wahl-V 1. Die Ab- grenzung erfolgt durch die Landräte und in den Gemeinden mit 1750 oder mehr Seelen durch die Gemeindeverwaltungs- behörden. Diese Behörden haben auch die Urwählerliste aufzustellen und die Zahl der auf jeden Urwahlbezirk entfallen- den Wahlmänner (auf jede Vollzahl von 250 Seelen ist nach der Wahl-V 4 ein Wahlmann zu wählen) festzusetzen, Re- glement 1. Kein Urwahlbezirk darf weni- ger als 750 oder mehr als 1749 Seelen umfassen, so daß also in jedem Urwahl- bezirk höchstens 6 und mindestens 3 Wahlmänner zu wählen sind. Bei Be- rechnung der Seelenzahl sind die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen der Zivilbevölkerung mitzuzuzählen. Maß- gebend ist die bei der letzten allgemeinen Volkszählung ermittelte ortsanwesende In der Ur- | Bevölkerung, Reglement 2. wählerliste ist bei jedem einzelnen Namen der Betrag der direkten Staats- sowie der direkten Gemeinde-, Kreis- und Provin- zialsteuern, welche der Urwähler in der Gemeinde bzw. dem Urwahlbezirk zu ent- richten hat, in einer Summe anzugeben. Für jeden nicht zur Staatseinkommen- steuer veranlagten Urwähler ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von 3 Mk. zum Ansatz zu bringen, Reglement 3. Die Ur- : wählerliste ist sodann von den Gemeinde- verwaltungsbehörden in jeder Gemeinde 3 Tage lang öffentlich auszulegen und dies in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. Innerhalb 3 Tage, nachdem die Auslegung bewirkt worden ist, können gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste bei der Behörde, welche die Auslegung bewirkt hat, oder dem von dieser bezeich- neten Kommissar oder der dazu nieder- gesetzten Kommission Einsprüche von jedermann (nicht allein von den in der Liste Übergangenen) schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden. Die Ent- scheidung erfolgt in den Städten durch die Gemeindeverwaltungsbehörde, im üb- rigen durch den Landrat, Reglement 4. Nach Aufstellung der Urwählerliste wer- den die Urwähler in drei Abteilungen nach Maßgabe der von ihnen gezahlten Steuern geteilt. Zum Zwecke der Aufstel- lung dieser Abteilungslisten werden die Urwähler in der Ordnung aufgeführt, daß mit dem Namen des Höchstbesteuerten angefangen wird, dann derjenige folgt, welcher nächst jenem die höchsten Steuern entrichtet, und so fort bis zu den- jenigen, welche die geringsten Steuern zu zahlen haben. Zuletzt sind diejenigen Ur- wähler einzutragen, für welche nur ein Betrag von 3 Mk. an Stelle der Staatsein- kommensteuer in Ansatz zu bringen ist. Alsdann wird die Gesamtsumme _ aller Steuern berechnet und endlich die Grenze der Abteilungen dadurch gefunden, daß man die Steuersummen der einzelnen Urwähler so lange zusammenrechnet, bis das erste und dann das zweite Drittel der Gesamtsumme aller Steuern erreicht ist. Die Urwähler, auf welche das erste Drittel fällt, bilden die erste, diejenigen, auf welche das zweite Drittel fällt, bilden die zweite, die übrigen die dritte Abteilung. Würden hiernach Urwähler, die zu der Staatseinkommensteuer nicht veranlagt sind, in die zweite Abteilung kommen, so werden sie trotzdem der dritten Abteilung zugewiesen, Reglement 5. Die Feststel- lung der Abteilungslisten liegt denselben Behörden ob, die die Abgrenzung der Ur- wahlbezirke vorzunehmen haben, Regle- ment 7, 1. Über das Einspruchsverfahren gegen die Abteilungslisten gelten dieselben Bestimmungen wie über das Einspruchs- verfahren gegen die Urwählerliste, Regle- ment 9, 4. Die Urwähler des Urwahl- bezirks werden von dem Landrate und in den Gemeinden mit 1750 oder mehr See- len von der Gemeindeverwaltungsbehörde