Abgeordnetenhaus. 7 zu den bestimmten Wahlstunden des Wahltages, welcher von dem Minister des Inneren festzusetzen ist, Wahl-V 17, in ortsüblicher Weise zusammenberufen, wobei zugleich die Wahllokale und die Namen der Wahlvorsteher und ihrer Stell- vertreter bekanntzumachen sind, Regle- ment 10. Die Wahl der Wahlmänner, welche durch Stimmgebung zu Protokoll erfolgt, Wahl-V 21, kann in der Form der Termins- und Fristwahl erfolgen. Die Fristwahl (Abstimmung in einer nach An- fangs- und Endtermin festzusetzenden Ab- stimmungsfrist) findet in Gemeinden, deren Zivilbevölkerung nach der letzten Volkszählung mindestens 50 000 beträgt, statt — an Stelle der Abstimmung in ge- meinschaftlicherVersammlung der Urwäh- ler zu bestimmter Stunde (Terminswahl). Abteilungen, die 500 oder mehr Wähler zählen, können in Abstimmungsgruppen geteilt werden. Auf den Antrag des Ge- meindevorstandes kann der Minister des Inneren anordnen, daß bei der Wahl der Wahlmänner die Abstimmung auch in Ge- meinden mit 50000 oder mehr Einwoh- nern in der Form der Terminswahl oder in Gemeinden mit geringerer Einwohner- zahl in der Form der Fristwahl vorzu- nehmen ist, $ 3 Gesetz vom 28. Juni 1906. Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrzahl der Stimmen. Über die Gültig- keit der Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand, Reglement 16. Soweit sich bei der ersten Abstimmung absolute Stimmenmehrheit nicht ergibt, erfolgt engere Wahl. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet das Los, Reglement 17. Erklärt der gewählte Wahlmann nicht innerhalb 3 Tage die vorbehaltlose Annahme, so gilt die Wahl als abgelehnt, Reglement 18. In diesem Falle erfolgt eine Ersatzwahl. Die Wahlmänner wählen den Abgeord- neten unter Leitung eines von dem Regie- rungspräsidenten, in Berlin von dem Oberpräsidenten, Reglement 23, ernann- ten Wahlkommissars. Dieser beruft die Wahlmänner mittels schriftlicher Ein- ladung zur Wahl der Abgeordneten, Wahl-V 27. In Wahlbezirken, in welchen die Zahl der Wahlmänner 500 oder mehr beträgt, ist auf Anordnung des Ministers des Inneren die Wahl des Abgeordneten in Gruppen der Wahlmänner vorzuneh- men. Auch kann an Stelle dieser Bestim- mungen von dem Minister unter den glei- chen Voraussetzungen angeordnet wer- den, daß in dem Wahlbezirke die Ab- stimmung bei der Wahl der Abgeordneten in der Form der Fristwahl stattfindet, $ 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1906. Der Wahlkommissar hat die Verhand- lungen über die Urwahlen zu prüfen. Er- achtet er einzelne Wahlakte für ungültig, so entscheidet über die Gültigkeit der Wahlmännerwahlen endgültig die Ver- sammlung der Wahlmänner, — wo Grup- pen der Wahlmänner gebildet sind, die Gruppe, zu welcher der Wahlmann ge- hört, dessen Wahl beanstandet ist, — wo Fristwahl stattiinde, der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen- gleichheit ist der Wahlmann zur Wahl der Abgeordneten zuzulassen. Nach Aus- schließung derjenigen Wahlmänner, deren Wahl für ungültig erklärt ist, ist sofort zum eigentlichen Wahlgeschäfte zu schrei- ten, Wahl-V 27, 8 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1906. Die Wahlen der Ab- geordneten erfolgen durch Stimmgebung zu Protokoll und nach absoluter Stimmen- mehrheit. Ergibt sich bei der ersten Ab- stimmung keine absolute Mehrheit, so wird zu einer engeren Wahl geschritten, Wahl-V 30. Erklärt der Gewählte nicht innerhalb einer Woche die vorbehaltlose Annahme der Wahl, so gilt diese als ab- gelehnt, Reglement 30. In diesem Falle ist sofort zu einer neuen Wahl zu schrei- ten. Über die Gültigkeit der Wahlen ent- scheidet das Haus der Abgeordneten, V 78 Abs. 1. Das aktive Wahlrecht ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. preußische Staatsangehörigkeit, 2. Vollendung des 24. Lebensjahres, 3. Selbständigkeit, 4. Vollbesitz der bürgerlichen Rechte, 5. sechsmonatlicher Wohnsitz oder Aufent- halt in der Gemeinde, wo das Wahlrecht ausgeübt werden soll. Das Wahlrecht ist ausgeschlossen, wenn der Wähler aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung erhalten hat, Wahl-V 8. Ferner ruht das Wahlrecht für die zum aktiven Heere ge- hörigen Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten, $ 49 Abs. 1 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874. Bezüglich des Begriffes „Selbständigkeit‘‘ führt eine Zirkularverfügung des Mini- sters des Inneren vom 20. Dezember 1848 (MBI für die ges. innere Verw. 362—363) unter Bezugnahme auf einen Beschluß des Staatsministeriums vom 19. Dezember 1848 (a. a. ©. 361) folgendes aus: Die