10 Abholungsanspruch — Ablassungsanspruch im Patentrechte. 1005. Dieser Abholungsanspruch ist des- halb notwendig, weil die Sache nicht im Besitze des Fremden ist, also ein Heraus- gabeanspruch nicht begründet ist. P. abigeatus ist ein Delikt, welches in diebischer Absicht durch Wegtreiben fremden Viehs von der Herde begangen wird; vgl Ulpian in D 47, 14, 1,1. Abkommen s. Internationales Privat- recht. Abkömmlinge s. Familie. Abkürzung des Buchinhaltes ist bei der Eintragung eines dinglichen Rechtes in das Grundbuch (s. d.) dadurch möglich, daß zur näheren Bezeichnung des Inhaltes des Rechtes auf die Eintragungsbewilli- gung Bezug genommen wird. Abkürzung der Verjährungsfrist ist eine Erleichterung der Verjährung (s. d.); sie ist zulässig, B 225. Dagegen ist eine A im S nicht statthaft. Abkürzung der Versicherungs- dauer ist ein Mittel des Versicherers, um einerseits ein ihm angebotenes Risiko (bei Lebensversicherung auf den Able- bensfall) annehmen zu können, jedoch an- dererseits eine gefahrdrohende Zeit- spanne auszuschalten; z. B. statt auf 20 nur auf 15 Jahre zu versichern. P. Abkürzungen s. Brachygraphie. Ablader (Seerecht) oder Verlader ist beim Seefrachtvertrage derjenige, der das Gut dem Verfrachter zwecks Einla- dung übergibt. Der Befrachter (s. d.) kann gleichzeitig A sein. Der A hat die Verfügung über das Gut und erhält daher das Konnossement (s. d.). Lewis-Boyens Komn 283; Schaps Komm 292; Lehmann HandelsR 893. Ablaß ist die Gewährung der Befrei- ung von Pönitenzen und Fegfeuer gegen geringere Leistungen, insbesondere Geld- leistungen. Der Ablaß wird mit dem Hin- weise auf den Schatz von guten Werken der Heiligen, welche gegenüber den Sün- den im Überschusse sind, begründet. Ge- gen die Tätigkeit der Ablaßkrämer (Tetzel) trat Luther (s. d.) auf. Ablassungsanspruch im Patent- rechte. Das Patentrecht gewährt gegen schuldhafte Verletzung zivil- und straf- rechtlichen Schutz gemäß P 35, 36. Ohne Rücksicht auf ein Verschulden hat der Patentinhaber bei Störung seines Rechtes einen negatorischen Unterlassungsan- spruch, welcher von Kohler als Ablas- sungsanspruch bezeichnet wird. Dieser Anspruch findet seine Stütze nicht im Patentgesetze, vielmehr handelt es sich um eine Analogie des Anspruchs aus B 1004, und nur, wenn zugleich die Vor- aussetzungen des P 35 vorliegen, kann mit dem A(blassungs-)A(nspruch) der An- spruch auf Gewährung einer Entschädi- gung verbunden werden. Voraussetzung des AA ist eine wirkliche Störung des auf ein deutsches Patent sich gründenden Patentrechtes; diese Störung muß objektiv widerrechtlich sein. Sie er- folgt durch eine unberechtigte Ausübung der Erfindung. Berechtigt zur Erhebung des AA ist der zur Zeit der Störung Pa- tentberechtigte, von mehreren Patentbe- rechtigten ist jeder zur Erhebung der Klage befugt, vgl B 1011. Neben dem Patenteigner steht auch dem am Patent dinglich Berechtigten, nicht aber dem Lizenzträger der AA zu. Passiv legitimiert ist jeder, welcher die Störungshandlung im eigenen oder fremden Namen oder In- teresse vorgenommen hat, auch der Mit- täter und Gehilfe des Störenden. Außer- dem kann die Klage auch gegen denjeni- gen gerichtet werden, in dessen Auftrage oder Namen ein Dritter als Vertreter die Störung vornimmt. Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen örtlichen Zustän- digkeitsgrundsätze; der Gerichtsstand Z 32 ist nach der herrschenden Meinung auch dann nicht begründet, wenn das für den AA unwesentliche Moment der Wissentlichkeit behauptet wird. Das Ziel des AA ist die Beseitigung der vorhande- nen Störung und die Unterlassung künf- tiger Störung; mit dem Antrage auf Ver- bot weiterer Störung kann der Antrag auf Erlaß einer Strafandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung gemäß Z 890 ver- bunden werden. Eine positive Leistung kann nur ausnahmsweise gefordert wer- den, so, wenn sie erforderlich ist, um eine bestehende Störung zu beseitigen. Das Urteil darf aber nicht allgemein dahin lau- ten, daß der Beklagte sich eines Eingriffs in das Patentrecht zu enthalten habe. Vielmehr muß im Urteil genau diejenige Handlung bezeichnet werden, deren sich der Beklagte enthalten soll. Die Beweislast trifft den Kläger: dieser hat den Beweis zu führen, daß das Patent- recht besteht, und daß eine Störung durch den Beklagten erfolgt ist. Handelt es sich um eine Erfindung, welche ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Stoffes zum