Ablassungsanspruch im Patentrechte — Ablehnung eines Richters. Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweise des Gegenteils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt, P 35 Abs 2; in diesem Falle steht also dem Kläger eine Rechtsvermutung zur Seite. Soweit der Beklagte ein Recht zu der störenden Handlung geltend macht, trifft ihn die Beweislast. Kohler Handbuch des deutschen Patentrechtes In rechts- vergieichender Darstellung 539 ff und 8ö5 ff. — Osterrieth Lehrbuch des lichen Rechtsschutzes 155f. — Damme Das deutsche ntrecht 404 f. — Hellwig Anspruch und Kiagrecht 389. — Eltsbacher Die Unterlassungsklage, Insbes. 150%. — Lehmann Die Unterlassungspflicht nach bürgerlichem Recht 119 ff. — Allfeld Kommentar zu den Beic tzen über das gewerbliche Urheberrecht 93 ff. — Kent Das Patontgesetz 472 ff und dio fibrigen uuter dem Stchwort „Patentrecht“ aufgeführten Kommentare. Otto Krlüger. Ablationstheorie beim Diebstahl (s. d.), S 242, sieht das Delikt erst dann als vollendet an, wenn die gestohlene Sache entfernt (weggetragen) oder geborgen (Il- lationstheorie) ist. Ablauf der Frist ist deren Vollen- dung, z. B. Ablauf der Versicherungs- dauer. Ablaufenlassen der Hunde in Jagd- bezirken; Verbot für Hirtenhunde und Strafe für den Hirten: s. Hunde u. Schutz des Jagdrechts. Stelling. Ablehnung der fortgesetzten Güter- gemeinschaft (s. d.). Ablehnung eines Richters gemäß Z 42—48 kann durch Ablehnungsgesuch der Partei bei dem Gerichte, dem der Richter angehört, in zwei Fällen erfolgen: 1. wenn die gesetzlichen Ausschließungsgründe vorliegen, 2. wegen Besorgnis der Be- fangenheit, z. B. wegen Freundschaft, Feindschaft, entfernter Verwandtschaft, Verlöbnis mit einer Partei, vorheriger Er- teilung eines Rates in derselben Sache. Die Glaubhaftmachung des Gesuches erfolgt durch alle Beweismittel (mit Aus- nahme der Eideszuschiebung), namentlich auch durch das Zeugnis des abgelehnten Richters, der ohnedies dienstlich sich äu- Bern muß. Eine eidesstattliche Versiche- rung zwecks Glaubhaftmachung ist aus- geschlossen. — Die Entscheidung über das Gesuch erfolgt durch Beschluß. Für die Ablelınung von Gerichtsschreibern gilt das gleiche: die Entscheidung erfolgt durch das Gericht, bel dem er angestellt ist, Z 49. Ein Richter (im Strafprozesse) kann so- wohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Ge- setzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, C 24. 11 Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Miß- trauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. — Das Ableh- nungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtsperso- nen namhaft zu machen. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist in der Hauptverhandlung erster Instanz nur bis zur Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens, in der Hauptverhandlung über die Berufung und die Revision nur bis zum Beginne der Be- richterstattung zulässig, C 25. — Das Ab- lehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, wel- chem der Richter angehört, anzubringen ; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Pro- tokoll erklärt werden; der Ablehnungs- grund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung aus- geschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. Der abge- lehnte Richter hat sich über den Ableh- nungsgrund dienstlich zu äußern, C 26. Über das Ablehnungsgesuch entschei- det das Gericht, welchem der Abgelehnte angehört; wenn es durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig wird, das zunächst obere Gericht, C 27. — Gegen den Beschluß, durch welchen das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt. Der Beschluß, durch welchen ein gegen einen erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, kann nicht für sich allein, sondern nur mit dem Urteil angefochten werden, C 28. — Ein abge- lehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuches nur solche Handlun- gen vorzunehmen, welche keinen Auf- schub gestatten, C 30. Die Bestimmungen über Ablehnung fin- den auf Schöffen und Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung, C 31. Dage- gen gilt für die Ablehnung von Geschwo- renen (s. d.) folgendes. Bei der Bildung der Geschworenenbank wird in öffent- licher Sitzung von dem Vorsitzenden das