12 Los gezogen, C 281. Von den ausgelosten Geschworenen können so viele abgelehnt werden, als Namen über zwölf in der Urne sich befinden; die eine Hälfte der Ablehnungen steht der Staatsanwalt- schaft, die andere dem Angeklagten zu. Dem Angeklagten gebührt eine Ableh- nung mehr, wenn die Gesamtzahl der Ab- lehnungen ungerade ist, C 282. — Sobald ein Name gezogen und aufgerufen ist, hat die Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte durch die Worte „angenom- men‘ oder „abgelehnt‘‘ die Annahme oder Ablehnung zu erklären. Die Angabe von Gründen ist unzulässig. Wird eine Erklärung nicht abgegeben, so gilt dies als Annahme. Die Erklärung kann nicht zu- rückgenommen werden, sobald ein ferne- rer Name gezogen oder die gesamte Zie- hung für beendet erklärt ist, C 283, — Sind bei einer Hauptverhandlung meh- rere Angeklagte beteiligt, so haben sie das Ablehnungsrecht gemeinschaftlich auszu- üben; insoweit eine Vereinigung nicht zu- stande kommt, werden die Ablehnungen gleichmäßig verteilt; über die Ausübung derjenigen Ablehnungen, welche sich nicht gleichmäßig verteilen lassen, sowie über die Reihenfolge der Erklärungen ent- scheidet das Los, C 284. p Ablehnung der Vormundschaft ' (s. d.). Ablehnung von Gesandten (s. d.). Ablehnung von Offerten s. Antrag. Ablehnung von Risiken s. Versiche- rung. Ableichterungskosten enistehen da- durch, daß zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder teilweise in Leich- terfahrzeuge übergeladen wird; die A ge- hören zur großen Haverei. Vgl H 706 Nr 2: Bn 82 Nr 2. Ablösung (preußisches Recht) der auf Grundstücken haftenden dauernden Abgaben, Dienste, Leistungen (Reallasten) ist eine der Maßnahmen der preußischen Ablehnung eines Richters — Ablösung (preußisches Recht). Verhältnisse beruhenden Lasten und Ab- gaben aufgehoben, 88 1—5 Ges. Für ablösbar erklärt wurden alle anderen be- ständigen Abgaben und Leistungen, welche auf eigentümlich oder bisher erb- pacht- oder erbzinsweise besessenen Grundstücken oder Gerechtigkeiten gehaf- tet haben, also insbesondere Hand- und Spanndienste, Naturalabgaben, Besitz- veränderungsabgaben (Laudemien), feste Geldabgaben, $8 6, 9—59 Ges. Ausge- schlossen von der Ablösbarkeit blieben die öffentlichen Lasten einschließlich der Gemeindelasten und der sich auf eine Deich- oder ähnliche Sozietät beziehen- den Lasten, ferner die Abgaben und Lei- stungen zur Erbauung und Unterhaltung der Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäude, wenn sie nicht die Gegenleistung für ab- lösbare Reallasten waren, $ 6 Ges. Die Ablösung setzt den Antrag des Berech- tigten oder des Verpflichteten voraus. Sie geschieht durch Kapitalabfindung des Be- rechtigten in Höhe des ermittelten Geld- wertes der abzulösenden Reallast. Der Verpflichtete hat die Wahl, entweder durch Barzahlung des 18fachen Betrags des Jahreswertes die Last abzulösen oder die Vermittelung der zudem Zwecke vom Staate gebildeten Rentenbanken nachzu- suchen. In diesem Falle erhält der Be- rechtigte von der Rentenbank verzinsliche, allmählich zu amortisierende Schuldver- schreibungen (Rentenbriefe) zum 20- fachen Betrage des Jahreswertes der Last, : während der Verpflichtete an die Renten- Gesetzgebung zur Förderung der Landes- kultur. Die Ablösungsgesetzgebung be- ginnt schon mit dem Landeskulturedikt vom 14. September 1811 und wurde, nach- dem sie durch eine Reihe provinzieller ' Bestimmungen weitergeführt war, durch das preußische Gesetz vom 2. März 1850, GS 77, zum Abschlusse gebracht. Nach diesem Gesetze wurden ohne Entschä- digung der Berechtigten insbesondere die auf einem ehemaligen schutzherrlichen bank die an die Stelle der Reallast tre- tende und der Rentenbank überwiesene jährliche Geldrente so lange fortzahlt, bis dadurch die Rentenbriefe und die Zin- sen gedeckt sind, $ 64 Ges. u. Renten- bankges. v. 2. März 1850. Die Ablösung durch Vermittelung der Rentenbank fin- det auch statt, wenn der Verpflichtete die Barzahlung anbietet, aber der Berechtigte die Abfindung durch Rentenbriefe wählt, 8 64 Ges. Die dem Staate selbst geschul- deten Reallasten werden in der Weise ab- gelöst, daß er selbst die an ihre Stelle tre- tende Geldrente (Domänenrente) so lange fortbezieht, bis nach den Grundsätzen des Rentenbankgesetzes die Rente erlischt, 8 64 d. Ges. Die Ablösung der den Kirchen, Pfarren, Schulen und ähnlichen Instituten zustehenden Reallasten wurde durch das Gesetz vom 15. April 1857 im Interesse des ungeschmälerten Einkom-