Ablösung (preußisches Recht) — Ablösung des Jagdrechts. 13 mens dieser Institute besonders geregelt. Später wurde dies Gesetz durch die Ge- setze vom 27. April 1872, 11. Juni 1873, 15. März 1879 und 8 6 des Gesetzes vom 17. Januar 1881 abgeändert und ergänzt. In den neueren Provinzen Preußens gel- ten die Ablösung ähnlich regelnde be- sondere Gesetze. Greiff Die preuß. Ges über Landeskultur. — Hue de Grais Handbuch der Verf u. Verw $ 320. — Turnau- Foerster Liegenschaftsrecht 3 Ergänz III 88 2, 3. Foerster. Ablösung des Jagdrechts, d. h. die Aufhebung der auf fremdem Grund und Boden bestehenden Jagdgerechtigkeiten gegen Entschädigung des Jagdberech- tigten. In Preußen war durch $ 1 des Ges vom 31. Okt 1848, prGesS S 343, jedes Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ohne Entschädigung aufgehoben und die bisherigen Abgaben und Gegenlei- stungen des Berechtigten waren wegge- fallen. Ebenso beseitigte im ehemaligen Königreich Hannover das hannov Jagdges vom 29. Juli 1850, hannovGesS 103 Abt I, jedes Jagdrecht (s. d.) auf fremdem Grund und Boden, soweit dasselbe als dingliches, d. h. als Grundgerechtigkeit bestand, und verbot endgültig seine künftige Entste- hung sowie seinen ferneren Erwerb. Da- gegen konnte nach $ 2 ebd dasjenige Jagdrecht, welches erweislich durch einen mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks abgeschlossenen lästigen Vertrag erworben worden war, nur durch Ablösung nach den Bestimmungen der 88 17 ff ebd aufgehoben werden. Das bei der Übertragung des Grundeigentums vorbehaltene Jagdrecht fiel nicht unter diese Bestimmung. Wenn auch die meisten dieser Jagdrechte aufgehoben bzw gegen Entschädigung beseitigt sind, so fragt es sich doch, ob nicht die heute noch in der Provinz Hannover be- stehenden Bürger- und Freijagdrechte (s. Bürgerjagd, Freijagd) unter die vorste- henden gesetzlichen Bestimmungen fallen, also nur gegen Entschädigung seitens der Berechtigten aufgehoben werden können. Der 8 9 des hannovJagdges vom 29. Juli 1850 und jetzt der noch gel- tende $ 12 letzter Abs der hannov JagdO vom 11. März 1859 läßt nämlich diese Freijagdbezirke unberührt, gibt aber den Beteiligten, d. h. den einzelnen Grundei- gentümern jeder einzelnen Feldmark, das Recht, durch Stimmenmehrheit gemäß 8 5 das bisherige Verhältnis in einer den Vorschriften der hannovJagdO entspre- chenden Weise zu ändern. Neuerdings ist es nun streitig geworden, ob den be- teiligten Grundeigentüniern jeder ein- zelnen Feldmark das Recht zugewiesen ist, die Freijagd durch Mehrheitsbeschluß in ihrer Feldmark zu beseitigen, oder ob zur Gültigkeit dieses Beschlusses die Zu- stimmung der übrigen, außerhalb der betr politischen Gemeinde und Feld- mark wohnenden, zur freien Jagdaus- übung Berechtigten erforderlich ist. Das Kammergericht hat in einem Urteil vom 8. Jan 1891 die letztere Ansicht vertreten, die Frage nach der Ablösung des freien Jagdrechts sowie nach der Entschädigung der Jagdberechtigten dagegen offen ge- lassen. Da $ 12 der hannovJagdO vom 11. März 1859 ausdrücklich bestimmt, daß das Freijagdverhältnis für jede ein- zelnce Feldmark aufgehoben werden kanı, so ergibt sich von selbst, daß ein solcher Beschluß der beteiligten Grundeigen- tümer einer jeden einzelnen Feldmark, hannovJagdO 3 Abs 1, das freie Jagd- recht auf immer beseitigt, ohne daß die Zustimmung der übrigen Freijäger, die das Gesetz überhaupt nicht kennt, erfor- derlich wäre. Die Gesamtheit der Grund- eigentümer der hannov Feldmark regelt ihre jagdlichen Verhältnisse durchaus selbständig, wenn auch unter Aufsicht der Obrigkeit (Landrat), $ 11 ebd. Noch weniger kann davon die Rede sein, daß die Freijagdbezirke der Provinz Han- nover eine einzige Feldmark bilden, deren sämtliche Freijagdberechtigte der beab- sichtigten Aufhebung der freien Jagd zu- zustimmen hätten. Die Frage, ob für diese freien Jagdrechte, wenn sie auch ohne Zweifel für jede einzelne Feldmark durch die Gesamtheit der Feldmarksgenossen aufgehoben werden können, und zwar durch einfache Mehrheit, die Stimmen nach der Größe des Grundbesitzes be- rechnet, 85 hannovJagdO, eine Entschädi- gung von den betreffenden Grundbesit- zern an die Berechtigten bzw Mitbe- rechtigten zu zahlen ist, unterliegt nach 17 u. 18 des hannovjJagdges vom 29. Juli 1850 der Entscheidung des ordent- lichen Richters im Rechtswege, also nicht des Verwaltungsrichters. Die im $ 19 bei Strafe des Verlustes festgesetzte Frist der Anmeldung würde natürlich nicht in Be- tracht kommen oder höchstens vom Augenblick des die freie Jagd aufhe-