14 benden Beschlusses der Feldmarksge- nossen bzw von dem Zeitpunkt der er- haltenen Kenntnis des Entschädigungsbe- rechtigten berechnet werden können. Das weitere Verfahren würde sich nach 8S 19 ff hannov Jagdges vom 29, Juli 1830 richten, s. Stelling Das Gewohn- heitsrecht der freien Pürsch in der Provinz Hannover (Hannover, Hahn 1897) 104 ff; derselbe in Ebners Zeitschrift für | Jagrecht 1 225—230 u. 2 370 ff. Über die gleiche Frage bestimmt für Kurhessen das kurhessJagdges vom 7. Sept 1865, KurhessGesS 571, im 8 5, daß derjenige, welcher in einer Gemar- kung, in der die Gemeinde die Jagdge- rechtigkeit abgelöst hat, ein zusammen- hängendes Grundeigentum von 100 Kas- seler Ackern, d. h. jetzt 75 ha nach pr JagdO 15, besitzt oder nachträglich er- wirbt, zur Jagdausübung auf derselben erst nach Erstattung des auf sein Grund- eigentum entfallenden Betrages des von der Gemeinde gezahlten Ablösungs- kapitals und erst nach Ablauf der be- stehenden Jagdpachtverträge berechtigt ist. Dazu $ 14 der prJagdO vom 15. Juli 1 007. Stelling. Ablösung von Porto kann durch ein Abkommen der Reichspostverwaltung mit Staatsbehörden erfolgen, und zwar der- art, daß diese Behörden an Stelle einzelner Beträge eine Bauschgebühr (Aversional- summe) entrichten; $ 11 Ges betr die Por- tofreiheiten im Gebiete des Norddeut- schen Bundes vom 5. Juni 1869. Die Reichspostverwaitung hat bisher 26 derartige Ab- kommen getroffen; die dem Vermerke Frei laut Ablösung .. . beigefügte Zahl deutet auf die Nummer des Ab- kommens hin. Ablösung der Rentenschuld (s. d.). Abmachung s. Vertrag. Abmahnungen s!nd Vorstellungen (Dehortatorien), mittels welcher ein unbe- teiligter Staat seinen Nationalen unter Strafandrohung verbietet, in den Dienst einer kriegführenden Macht zu treten; vgl für England: Foreign Enlistment Act. v. Holtzendorff HVölkerR 2 631. Abmarkung ist die Errichtung fester Grenzzeichen bzw die Wiederherstellung, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder un- kenntlich geworden ist. Der Eigentümer eines Grundstückes hat unter dieser Vor- aussetzung einen dinglichen Abmar- kungsanspruch gegen den Eigentümer eines Nachbargrundstückes, B 919 Abs 1. — Art und Verfahren der Abmar- kung bestimmt sich nach Landesrecht; in Ablösung des Jagdrechts — Abnahme von Eiden. Preußen gelten 88 362—371 ALR I 17. Fehlen landesrechtliche Vorschriften , so entscheidet die Ortsüblichkeit. — In Preu- Ben sind die Notare zur Mitwirkung bei Abmarkungen zuständig, prF 31. Rönneberg Grenzscheidungsklage in ArchBürgR 11 272; Planck Komm 3? 192. Abmeierung ist die Entziehung des Bauerngutes, welches dem Bauern zu erb- licher Nutzung (Meierrecht im Nord- westen Deutschlands) gegeben war. Die A darf nur auf Grund gesetzlicher Be- stimmung und vorgängiger gerichtlicher Kognition geschehen; der Grundherr hat nach erfolgter A den Hof wiederzube- setzen. Wittich Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland, Leipzig 96. Siehe Bauernbefreiung. Abmeldesignal: auf größeren Statio- nen wird in den Warteräumen zum Ein- steigen gerufen, E 19. Wird das A falsch abgegeben, so kann die Eisenbahn scha- densersatzpflichtig werden. Das Abläuten ist abgeschafft. Abmusterung s. Schiffsmann. Abnahme beim Kauf und Werkvertrag (s. d.). Abnahme von Eiden (Zivilprozeß). Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden, Z 478. Das Prozeßgericht kann anordnen, daß die Eidesleistung vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gerichte erfolge, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert ist oder in großer Entfernung von dem Sitze desselben sich aufhält. Die Eidesleistung der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie der Mitglieder der fürstlichen Familie Hohen- zollern erfolgt in ihrer Wohnung vor einem Mit- liede des Prozeßgerichts oder vor einem an- eren Gerichte. Das gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder des vormaligen hannoverschen Königshauses, des vormalıgen kurhessischen und des vormaligen Herzoglich nassauischen Fürstenhauses, Z 479 Abs 2. Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in ange- messener Weise auf die Bedeutung des Eides hinzuweisen, sich auch zu verge- wissern, daß Gründe gegen eine Beeidi- gung nicht vorliegen. Der Eid beginnt mit den Worten: ‚Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden‘‘ und schließt mit den Wor- ten: „So wahr mir Gott helfe“. Der Eid wird mittels Nachsprechens oder Ablesens der die Eidesnorm enthal- tenden Eidesformel geleistet. Der Schwö-