Abnahme von Eiden — Abort. 15 rende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben, Z 482. Die früheren Ver- schiedenheiten in der Form, z. B. Aufle- gen der Hand auf die Brust, sind beseitigt. Ist die Eidesnorm von großem Umfange, so genügt die Vorlesung der Eidesnorm und die erweisung auf die letztere in der Eidestormel. Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie die Mitglieder der fürstlichen Familie Hohenzollern leisten den Eid mittels Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel Das gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder des vormaligen han. noverschen Königshauses, des vormaligen kur- hessischen und des vormaligen herzoglich nas- sauischen Fürstenhauses. Stumme, welche schreiben können, lei- sten den Eid mittels Abschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel. Stumme, welche nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmet- schers durch Zeichen, Z 483, Der Eidesleistung wird es gleichgeach- tet, wenn ein Mitglied einer Religionsge- sellschaft, welcher das Gesetz den Ge- brauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, eine Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Reli- gionsgesellschaft abgibt, Z 484. In Preußen gelten hierüber folgende Vor- schriften: Die Mennoniten haben ein Attest der Altesten ihrer Gemeinde beizubringen, in welchem die übliche Bekräftigungsformel enthalten ist; vgl prV vom 11. März 1827. Die Philipponen sprechen unter Zuziehung eines Popen oder Stariks in feierlicher Weise die Worte: Jey, Jey aus; vgl prAO vom 19. Nov 1836 und ZirkResk, vom 28. Tan 1837. P. Abneigung. Unüberwindliche, tief eingewurzelte A (Widerwille) ist nach ALR II 1 88 716—718b ebenso wie ge- genseitige Einwilligung bei kinderlosen Ehen ein Scheidungsgrund; vgl RG 20 25. Nach B besteht dieser Scheidungs- grund (s. d.) nicht mehr. Abnutzung: abnutzbare Sachen, res quae usu minuuntur. Abolition ist die Niederschlagung der Strafverfolgung in einer noch nicht rechts- kräftig entschiedenen Sache. Im Gegen- satze zur A setzt die Begnadigung (s. d.) eine rechtskräftige Verurteilung voraus. Die meisten Staatsverfassungen enthalten Verbote der A. Abolitionismus ist die Gesamtheit der Bestrebungen, welche auf Beseitigung der Prostitution (s. d.), insbesondere auf Abschaffung der Bordelle, Beherberger- häuser, Prostituiertenwohnhäuser gerich- tet sind. Abondance et cherte c’est opulence. ı mutterhöhle haftet. Abonnement s. Bezug der Zeitung. Abonnementsversicherung, assu- rance souscrite a abonnement, ist die durch einen einheitlichen Vertrag abge- schlossene Versicherung einer Mehrheit wechselnder Risiken, z. B. die Dienst- herrschaft versichert ein Dienstmädchen bei der von einer Krankenanstalt oder dem Magistrate eingerichteten A derart, daß an Stelle des gegenwärtig tätigen Mädchens jedes an deren Stelle im Haus- halte tretende Mädchen versichert ist. Die A ist eine der Formen der Generalversi- cherung (s. d.). Erscheint so die A in- folge der Erstreckung auf noch unbe- stimmte Risiken objektiviert, so kann dies bei einer Veränderung in der Person des Versicherungsnehmers zweifelhaft er- scheinen, wenn z. B. an die Stelle der Hausmutter deren Schwiegersohn als Haushaltungsvorstand tritt. Nach den Umständen des Falles wird aber auch hier eine Variabilität der Subjekte statthaft er- scheinen. P. Abonnentenversicherung ist eine recht unangenehme Begleiterscheinung des Konkurrenzkampfes im modernen Preßgewerbe. Der Verleger sucht Abon- nenten oder Inserenten (Inserentenversi- cherung) dadurch anzulocken, daß er ihnen die Übernahme eines Risikos (In- validität, Tod usw) im Falle des Abon- nierens oder Inserierens zusagt. Eine A liegt nicht vor, wenn die Verpflichtung in das Belieben des Verlegers gestellt wird; Fälle dieser Art sind rechtlich nicht halt- bar. Die A wird entweder in eigener Re- gie des Verlegers betrieben oder einem Versicherer in Entreprise gegeben. Die vom Verleger betriebene A untersteht nicht der Aufsicht des Kaiserlichen Auf- sichtsamtes für Privatversicherung, da der Betrieb der A nicht Gegenstand des Zei- tungsverlages ist, sondern ihm nur als Reklamemittel dient. Vp1; vgl Bericht der VII. Kommission des Reichstages, Nr 244, 10. LegisIPer. II. Session 1900.01 11, 12. P. abordage Schiffszusammenstoß. Abort ist die Unterbrechung der Schwangerschaft in den ersten drei Mo- naten; vom 4. bis 7. Monat heißt die Stö- rung des normalen Verlaufs Fehlgeburt, vom 7. bis zum nicht vollendeten 10. Mo- nat Frühgeburt. Nur bei dieser sind die Früchte lebensfähig. Der Abort tritt am häufigsten im 3. Monat ein, weil zu dieser Zeit das Ei am lockersten in der Gebär- Sachs.