Absicht — Äbsolutismus. 17 In gewissen Fällen, z. B. S 43 (Ver- such), S 266 (Untreue) sind die Worte „beabsichtigte‘‘, „absichtlich‘‘ gleichbe- deutend mit „vorgesetzte‘‘, „vorsätzlich‘“, Daraus läßt sich jedoch nicht rechtferti- gen, daß auch in anderen Fällen A mit Vorsatz (s. d.) identisch sei. Generell stellt Binding Kommentar 1 219, 3596 u. e, Vorsatz mit A gleich; das entspricht jedoch nicht dem Gesetze in solchen Fällen, in denen die subjektive Seite des Tatbestandes (d. i. die A) von der objektiven (d. i. Vorsatz) geschieden wird. A ist die subjektive Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes; während der Vorsatz das objektive Moment bildet, in- dem er das Wollen der Tat als solcher be- deutet, erfüllt die A dieses Wollen mit einem bestimmt gearteten Gefühl. Die Unterscheidung darf sich daher nicht mit einer Abgrenzung nach der Richtung des (dem Vorsatze angehörenden) Erfolges genügen lassen; sie muß vielmehr genau scheiden zwischen der Sphäre des Wol- lens und der des Gefühles. Wichtig wird eine solche Distanziierung, wenn eine Psychose nur den einen, nicht den andern Teil geistiger Tätigkeit ergreift; in diesem Falle wäre z. B. Vorsatz möglicherweise zu bejahen, Absicht aber zu verneinen. Dies zeigt sich deutlich, wenn S 242 und S 303 zutreffen, der Täter in der Wollens- sphäre geistig gesund, in der Gefühls- sphäre (z. B. anormale Sexualempfindung) geistig erkrankt. S 242 wäre nicht an- wendbar, da zwar Vorsatz, nicht aber Ab- sicht zu bejahen ist. Ist der Vorsatz von S 303 zu bejahen, so reicht dies aus, da S 303 eine Absicht nicht erfordert. Es könnte also Bestrafung wegen Sachbe- schädigung erfolgen. Geht man von der gewollten Vernünf- tigkeit des Gesetzes aus, so muß man an- erkennen, daß die Hervorhebung der A als eines Tatbestandsmerkmals nicht tau- tologisch gemeint sein kann; damit fällt jede Lehre, welche eine scharfe Grenze nicht zu ziehen vermag. Frank Komm’ 134 sieht die A als den erstrebten Erfolg an, der durch den objektiven Tatbestand erreicht werden soll; a. a. O. 133 wird Vorsatz als vorhanden an- gesehen, sofern der Erfolg beabsichtigt ist. — In dieser hre fehlt die scharfe Scheidung bekler Begriffe. Die A grenzt sich deutlich ab gegen das Motiv, die Ursache, den Anlaß, den Zweck, das Ziel. Motiv, Ursache und An- laß liegen vor der Fassung des Vorsatzes und der Hegung der Absicht; sie sind Ele- mente innerer und äußerer Art, die den Täter zur Verwirklichung hinführen — Zweck und Ziel liegen nach dem Ab- schlusse der Verwirklichung des Tatbe- Posener Rechtsiexikon I. ı standes; sie haben mit der Tat als solcher nichts zu tun. Graphisch bezeichnet ste- hen Vorsatz und A im Scheitel einer Pa- rabel, deren einer Zweig Motiv, Ursache, Anlaß, deren anderer Zweck und Ziel dar- stellt. Das zeigt z. B. der Tatbestand von S 242 (Diebstahl): ein Diener stiehlt sei- nem Herrn ein Buch; — Motiv (Beweg- grund): Geldnot; Ursache: Unehrlichkeit; Anlaß: zufälliges Liegenlassen des Bu- ches (Gelegenheit); Vorsatz: Wegnahme der fremden beweglichen Sache; Absicht: rechtswidrige Zueignung; Ziel: Erlan- gung von Geld durch Verkauf des Buches; Zweck: Abwehr der Gläubiger (Befriedi- ng). Daher ist die von v. Liszt Lehrbuch!’ 171 vertretene Auffassung, welche Beweggrund, Zweck, Ziel als gleich- bedeutend ansieht, nicht zu billigen. — RG 5 314, 16 160 betont das Bestimmtwerden durch die A, jedoch RG 24 255 erfordert Voraussicht des notwendig eintretenden Er- olges. . Absicht, die Gläubiger zu benach- teiligen, s. Anfechtung. Absolute Rechte sind solche Rechte, die grundsätzlich gegen jedermann wir- ken, also: 1. aR an Personen, z. B. die el- terliche Gewalt des Vaters an seinen Kin- dern, des Ehemannes auf Führung der Ehe; — 2. aR an Sachen, z. B. Eigentum, Pfandrecht; — 3. aR an urkörperlichen Gütern, z. B. das Recht auf Leben, Frei- heit, körperliche Integrität, Ehre, das Recht an geistigen Erzeugnissen und Er- findungen; — 4. aR an Güterinbegriffen, z. B. an einer Erbschaft. Windscheid Pandekten 1° 176; Gierke DPrivR 1 702; Stobbe-Lehmann DPrivK 2 83. absolutio ab instantia, ab äctione s. Abweisung der Klage. absolutio a censuris ad cautelam (kath Kirchenrecht). Exkommunizierten ist die Fähigkeit genommen, kirchliche Gnadenerweise zu empfangen. Um die Ungültigkeit der Gnadenakte bei Zensu- rierten, deren Bestrafung nicht bekannt ist, zu vermeiden, wird die a. angewendet. Vgl c. 40 X 5, 39. Absolution (katholisches Kirchen- recht) ist eine Äußerung der kirchlichen Gerichtsgewalt, um censurae (s. d.) in ihren Wirkungen zu beseitigen; vglHer- genröther-Hollweck LehrbKirch- R? 564. Absolutismus (Staatsrecht) ist dieje- nige Regierungsform (s. d.), bei welcher die gesamte Staatsgewalt beim Herrscher ruht, ohne daß er in deren Ausübung durch die Mitwirkung von Ständen oder Volksvertretungen eingeschränkt ist. 2