18 ‚Absolutoria iudicia — Abstandsgeld. Absolutoria iudicia, auf Freispre- chung lautende Urteile. Absonderung (Konkursrecht). I. Zur abgesonderten Befriedigung dienen die Gegenstände, welche der Zwangsvoll- streckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, für diejenigen, welchen ein. Recht auf Befriedigung daraus zusteht, K 47; ihnen soll also durch A die Mög- lichkeit vollständiger oder jedenfalls mög- lichst vollständiger Befriedigung gewähr- leistet sein. Gläubiger, welche an einem zur Kon- kursmasse gehörigen Gegenstand ein durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfand- recht haben, können aus den ihnen ver- pfändeten Gegenständen abgesonderte Befriedigung wegen ihrer Pfandforderung verlangen, zunächst wegen der Kosten, dann wegen der Zinsen, zuletzt wegen des Kapitals, K 48, Diesen Pfandgläubigern stehen gleich: 1. die Reichskasse, die Staatskassen und die Gemeinden sowie die Amts-, Kreis- und Provinzialverbände wegen öf- fentlicher Abgaben, in Ansehung der zu- rückgehaltenen oder in Beschlag genom- menen zoll- und steuerpflichtigen Sachen; 2. diejenigen, welche an gewissen Ge- genständen ein gesetzliches oder ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht ha- ben; das gesetzliche Pfandrecht des Ver- mieters und Verpächters kann in An- sehung des Miet- oder Pachtzinses für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens sowie in Ansehung des dem Vermieter oder dem Verpächter infolge der Kündigung des Verwalters entstehenden Entschädigungs- anspruches nicht geltendgemacht werden; das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstückes unter- liegt in Ansehung des Pachtzinses der Beschränkung nicht; 3. diejenigen, welche etwas zum Nutzen einer Sache verwendet haben, wegen des den noch vorhandenen Vorteil nicht über- steigenden Betrages ihrer Forderung aus der Verwendung, in Ansehung der zurück- behaltenen Sache (also wegen versio in rem); 4. diejenigen, welchen nach H in An- sehung gewisser Gegenstände ein Zu- rückbehaltungsrecht zusteht, also beim Zurückbehaltungsrechte (s. d.) nach H 369, 370. Die in Nr 1 bezeichneten Rechte gehen den in Nr 2—4 und den in K 48 bezeich- neten Rechten vor. Wer nach der Eröffnung des Konkurs- verfahrens oder mit Kenntnis des Eröff- nungsantrages oder der Zahlungseinstel- lung eine Konkursforderung dem im Aus- lande wohnenden Inhaber eines zur Kon- kursmasse gehörigen Gegenstandes oder in der Absicht, daß dieser die Forderung erwerbe, einer Mittelsperson abtritt, ist verpflichtet, zur Konkursmasse den Be- trag zu ersetzen, welcher ihr dadurch ent- geht, daß der Inhaber für die Forderung nach dem Rechte des Auslandes entgegen den Bestimmungen des Gesetzes ein Ab- sonderungsrecht an dem Gegenstande ausübt. II. Wer sich mit dem Gemeinschuldner in einem Miteigentume, in einer Gesell- schaft oder in einer anderen Gemeinschaft befindet, kann wegen der auf ein solches Verhältnis sich gründenden Forderungen abgesonderte Befriedigung aus dem bei der Teilung oder sonstigen Auseinander- setzung ermittelten Anteile des Gemein- schuldners verlangen. II. Die Befriedigung der Lehen-, Stammguts- oder Familienfideikommiß- gläubiger erfolgt abgesondert aus dem Lehen, Stammgute oder Familienfidei- kommisse nach den Vorschriften der Lan- desgesetze. P. Absorptionsprinzip (Strafrecht) ist der Grundsatz, daß bei Idealkonkurrenz (s. d.) nur einmal gestraft wird: poena maior absorbet minorem. Absperrung ist die Unterbindung des Verkehres von oder nach bestimmten Plät- zen; so namentlich S 327 (Absperrungs- maßregeln zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit), S 328 (gegen Viehseuchen); Reichsseuchengesetz vom 30. Juni 1900. Absperrung beim Testamente (s. d.) ist ein Grund für die privilegierte Form! des Sperretestamentes, B 2250. Abstammung ist maßgebend für den Erwerb der Staatsangehörigkeit (s. d.). Abstammungslehre siehe Darwin. Abstandnehmen vom Urkunden- prozesse (s. d.) ist ohne Einwilligung des Beklagten bis zum Schlusse der münd- lichen Verhandlung zulässig, und zwar so, daß der Rechtsstreit im ordentlichen Ver- fahren anhängig bleibt, Z 596. Abstandsgeld siehe Fautfracht.