abstemii — Abwässer. 19 abstemii (Kirchenrecht) sind Perso- nen, welche den Wein (beim Abendmahl) nicht vertragen können und daher an einem defectus corporis leiden; vglHer- genröther KirchR? 221. Abstention als politische Maßnahme: Fernhaltung von Wahlen. Absterbeordnung, Mortalitäts- oder Sterbetafel ist die mathematische Grund- lage der Lebensversicherung;; sie zeigt an, wie lange der Versicherte (d. h. eine Per- son seines Alters usw) noch leben wird. Abstimmung ist die Ausübung des Stimmrechtes, d. h. die maßgebliche Er- klärung über die in das persönliche Be- lieben bzw das pflichtmäßige Ermessen einer Person gestellte Entscheidung, so namentlich bei Wahlen, Beschlüssen kor- porativer Organe, bei Gerichten und an- deren kollegialen Behörden. Die A kann öffentlich oder geheim erfolgen; ev kann eine Erforschung der geheimen A aus- drücklich untersagt sein, so besteht nach G 200 ein Schweigegebot für Schöffen und Geschworene. Siehe die Stichworte Abgeordnetenhaus, Beratung, Bun- desrat, Reichstag Abstrakt heißt ein Rechtsgeschäft (S. d.), welches von seinem Grunde losgelöst ist. Siehe auch Anerkenntnis, Schuldver- sprechen, Wechsel. — Den Gegensatz zu den abstrakten Rechtsgeschäften bilden die kausalen (s. d.). Abstufung der Gesandten im Völ- kerrechte siehe Gesandte. Abt ist der Leiter eines Klosters (s.d.), dem bischöfliche Gewalt, auch in bezug auf Ordination, verliehen werden kann. Die Vorsteherin eines Nonnenklosters heißt Abtissin. Abteilungen des Grundbuches (s. d.). Abtreibung ist die Tötung der exi- stenten Frucht im Mutterleibe. Die Hand- hıng (S 218, Absatz 1) kann dadurch ge- schehen, daß die entwickelungsfähige le- bende Frucht aus dem Mutterleibe ent- fernt wird und dadurch untergeht, oder dadurch, daß die im Mutterleibe lebende Frucht ohne Entfernung ertötet wird. Im ersteren Falle verneinen einzelne Schrift- steller (so v. Liszt Lehrbuch!? 330) das Erfordernis der Tötung, wollen vielmehr auch die vorsätzliche Einleitung einer Frühgeburt (Abort, s. d.) als A bestrafen. Mit Recht wendet sich die herrschende Lehre gegen diese polizeistaatliche Auf- fassung; siehe namentlich RG 4 380; Frank Komm’? 346, Im einzelnen wird nach S bestraft: 1. eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tötet, S 218 Abs 1 (Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden Umständen Ge- fängnis nicht unter 6 Monaten); 2. wer mit Einwilligung der Schwan- geren die Mittel zu der Abtreibung oder Tötung bei ihr angewendet oder ihr bei- gebracht hat, S 218, Abs 3 (gleiche Strafe); 3. wer einer Schwangeren, welche ihre Frucht abgetrieben oder getötet hat, gegen Entgelt die Mittel hierzu verschafft, bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat (Lohnabtreibung), S 219 (Zuchthaus bis zu 10 Jahren); 4. wer die Leibesfrucht einer Schwan- geren ohne deren Wissen oder Willen vorsätzlich abtreibt oder tötet, S 220 Abs 1 (Zuchthaus nicht unter 2 Jahren); 5. wird durch die Handlung zu 4 der Tod der Schwangeren verursacht, so tritt Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder le- benslängliches Zuchthaus ein, S 220 Abs 2, Über die medizinische Seite siehe Fruchtabtrelbung. _ Vgi Jungmann Verbrechen der A, 93; Lewin Die FruchtA durch Gifte?, 04; Über die Strafbarkeit der Per- foration (8. Fruchtabtreibüng) vgl Radbruch Geburta- hilfe und Strafrecht, 0 Abtrennung von Teilen des Staatsge- bietes siehe Gebiet. Abtreten des Angeklagten aus der Hauptverhandlung (s. d.). Abtretung von Forderungen siehe Übertragung. Abtretung des Herausgabeanspru- ches siehe Besitz, Eigentum. Abtrieb. Läßt sich ein Fremder (Aus- märker) in der Gemeinde nieder, so hat jedes Gemeindeglied das Recht, seiner Niederlassung innerhalb eines Jahres zu widersprechen. Hieraus ist später die Nachbarlosung (s. d.) entstanden. Lex Sallca tit 45 de migrantibus; vgl Waitz VertG 118; Behrend Lex Salica®! 91; Gelfcken Lex Salica abusus, Mißbrauch der Kirchengewalt; siehe recursus ab abusu. Abwässer sind die aus einem Betriebe als Residuüm der Betriebstätigkeit sich er- gebenden, für diesen nicht verwertbaren Flüssigkeiten, z. B. Laugen, Farbwässer, Spülicht. Da sie, falls eine Verwendung in Nebenzweigen des Betriebes technisch nicht durchführbar oder rationell ist, eine Belästigung des Betriebes bilden, werden die A in fließende Gewässer ab- geleitet, deren Bestimmung nach herr- schender Ansicht (RG 38 268) hierauf ge- richtet ist. Privatrechtlich stellt sich die Zu- 9%