20 Abwässer — Äbwesende. führung der A als Immission (s. d.) dar; sie darf daher das übliche Maß nicht über- schreiten, B 903, 1004. Öffentlichrechtlich kommen namentlich die Interessen der Fischerei (s. d.) in Betracht. vgl OVG 7 891, 15 434; PrVBl 17431; s. auch 8.866 r 10, . Abwehr eines Angriffes siehe Mili- tärische Notwehr. Abwehranspruch (Eigentumsfrei- heits-, negatorische Klage) ist der An- spruch des Eigentümers (Miteigentümers) gegen jede nicht bloß vorübergehende Störung seines Eigentums, sofern diese Störung nicht Besitzentziehung ist, B 1004, 1011. Die Störung muß also eine Wiederholung in der Zukunft erwar- ten lassen. Die Klage steht auch den dinglich Berechtigten wegen gleicher Störungen ihrer Rechte u, B 1017, 1027, 1065, 1090, 1227. Verschulden des Störers ist nicht erforderlich. Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, der störenden Einrichtung, Wiederherstellung des früheren Zustandes und, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, auf deren Unterlassung. Die Durchführung des Urteiles erfolgt nach Z 887, 890. Dagegen kann mit dieser Klage nicht Schadensersatz gefordert werden, wie nach früherem Rechte; der Ersatzanspruch ist ein persönlicher und setzt Verschulden voraus. Lediglich wörtliche Anmaßung eines die Eigentumsfreiheit beeinträchti- genden Rechtes kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur mit der ne- gativen Feststellungsklage bekämpft wer- den. Der Kläger hat die Störung und sein Eigentum (die diesen Beweis ersetzenden Tatsachen: Eintragung bei unbeweg- lichen, Besitz bei beweglichen Sachen, s. Eigentumsklage) zu beweisen. Der Be- klagte wird verurteilt, wenn er nicht sein persönliches oder dingliches Recht nach- weist, wonach der Eigentümer die Störung dulden muß. Einen ähnlichen Unterlassungsanspruch gegen wesentliche Verschlechterung der Pfandsicherheit gibt B 1134 dem Grund- stückspfandgläubiger. Auch der Besitzer hat gegen eigenmächtige Störungen eine gleiche Klage auf Beseitigung und Unter- lassung, B 862 und für Dienstbarkeiten B 1029. Weiterhin ist nach B 12, H 37 Abs 2 zum Schutze des Namens und Firmen- rechtes eine Klage auf Beseitigung und Unterlassung gegen den gegeben, der Namen oder Firma unbefugt gebraucht, ebenso nach 88 1, 2, 6, 8, 11 UWbG gegen die dort mißbilligten Maßnahmen des Wettbewerbes. Im Anschluß hieran hat das Reichsgericht in ständiger, wenn auch vielfach angefochtener Rechtspre- chung gegen jeden objektiv rechtswid- rigen Eingriff in ein Rechtsgut (Ehre, Freiheit, Fortkommen, Kredit, eingerich- teter Gewerbebetrieb usw.), selbst wenn er unverschuldet und in Wahrung berech- tigter Interessen erfolgte, eine Klage auf Unterlassung eingeräumt, wenn eine Wie- derholung des Eingriffes zu befürchten ist, RGZ 48 414ff; 60 6, 61 366, DJZ 10 314, JW 07 47 und 505. Diese Er- weiterung des Deliktschutzes halte ich für eine gesunde. Die ältere Literatur zum Abwehranspruch kann außer Betracht bleiben, da dessen Voraussetzungen nach B zum Teil andere sind. Jetzt außer den unter B angeführten Kom- mentaren und Handausgaben zu 8 1004: Biermann Sachen- recht zu $ 1004; Turnau u. Foerster Liegenschaftsrecht zu $ 1004; Ferd. Kretzschmar Sachenrecht, 1906, Kom- mentar, zu $ 1004. Ferner die unter B angefübrten Lehr- und Handbücher zur Eigentumsfreiheitsklage. — Karl Maenner Das Sachenrecht nach B, München 1906, 239 ff. — Eck Vor- träge 3 8 120. — Otto Jäger Klagegrund bei der actlo ne- gatoria, Kiel 1891. — Josef Kley Welche Eingriffe können mit der act. negat. abgewehrt werden ? Köln 1897. — Zu dem Unterlassungsanspruch gegen Delikte: Monhardt DJZ 03 416ff. — Oertmann DJZ 04 616 fl. — Lau Gruchot 47 497 ff. — Fuld das. 373. — Kohler Goltdammers Archiv 47 154 und in Holtzendorffs Enzyklopädie 1 861. — Eltzbacher Die Unterlassungsklage, 19806. — H. Lehmann Die Unter- lassungspflicht, 1906 — zu den beiden letzteren Hedemann bei Kohler Arch f. bürgl R 31 352. — Rotering Unter- lassungspflicht nach schuldios gesetzter Kausalität Bayr RpflZ 06 54; Hollwig Anspruch und Klagrecht, Jena 1906, 6, 26, 381 ff Grünebaum. Abweisung der Klage ist die gericht- liche Entscheidung, durch welche die Klagbitte (Antrag des Klägers) auf Herbei- führung eines dem Beklagten ungünstigen Ausspruches des Gerichtes zurückge- wiesen wird. Im gemeinen Prozesse wurde unterschieden: absolutio ab in- stantia, A angebrachtermaßen, ohne Ein- tritt in die sachliche Erörterung, z. B. A ‘wegen prozeßhindernder Einreden, — absolutio ab actione, A nach sachlicher Prüfung infolge mangelhafter Begrün- dung des Anspruches oder infolge von dem an sich wirksamen Anspruche ent- gegenstehenden wirksamen Einreden. Die A angebrachtermaßen (ab instantia) macht nicht Rechtskraft bezüglich des Anspru- ches. P Abwendung der Zwangsvollstrek- kung: durch Hinterlegungsbefugnis. Abwesende. Verträge unter A s. Ver- träge. — Verwaltung des Vermögens A s, Pflegschaft. — Willenserklärung gegen- über A s. Willenserklärung. — A, die verschollen sind, s. Todeserklärung. —