Abwesende. 21 A im Zivilprozesse s. Versäumnisver- fahren. Abwesende (im C). Als abwesend gilt ein Beschuldigter, dessen Aufenthalt unbe- kannt ist, oder dessen Gestellung vor das zuständige Gericht, wenn er sich im Aus- lande aufhält, nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint, C 318. Wegen einer principaliter mit einer Freiheitsstrafe bedrohten Handlung kann gegen einen Abwesenden eine Hauptverhandlung nicht stattfinden, vielmehr nur dann, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bil- dende Tat nur mit Geldstrafe oder Ein- ziehung, allein oder in Verbindung mit- einander, bedroht ist, C 319 Abs. 1. Die Ladung des Angeklagten zur Hauptver- handlung erfolgt, wenn sein Aufenthalt im Auslande bekannt ist, nach den für Zustellungen im Auslande bestehenden Vorschriften, Z 199—202. Erscheint die Befolgung dieser Vorschriften unausführ- bar oder voraussichtlich erfolglos, oder ist der Aufenthalt des Angeklagten unbe- kannt, so erfolgt die Ladung öffentlich, d. h. durch Anheftung einer beglaubigten Abschrift der Ladung an die Gerichtstafel bis zum Tage der Hauptverhandlung so- wie durch dreimalige Veröffentlichung eines Auszuges der Ladung in dem für amtliche Bekanntmachungen des betref- fenden Gerichtsbezirks bestimmten Blatt und nach Ermessen des Gerichtes auch in einem anderen Blatte. Zwischen dem Tage der letzten Bekanntmachung und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einem Monate liegen, C 320. Die Ladung muß enthalten: die Angabe des Namens und, soweit dies bekannt, des Vornamens, Alters, Standes, Gewerbes und Wohnorts oder Aufent- haltsorts des Angeklagten, die Bezeich- nung der dem Angeklagten zur Last ge- legten strafbaren Handlung sowie die An- gabe des Tages und der Stunde der Hauptverhandlung. Zugleich ist die War- nung hinzuzufügen, daß bei unentschul- digtem Ausbleiben des Angeklagten zur Hauptverhandlung werde geschritten wer- den, C 321. In der Hauptverhandlung kann für den Angeklagten ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Ange- klagten sind als Vertreter zuzulassen, ohne daß sie einer Vollmacht bedürfen, C 322. Verteidiger und Angehörige des Angeklagten können von den dem Be- schuldigten zustehenden Rechtsmitteln Gebrauch machen, C 324, 322. Die Zu- stellung des Urteils erfolgt durch zwei- wöchigen Aushang des entscheidenden Teils an der Gerichtstafel des Gerichts erster Instanz, C 323, 40 Abs. 2. In gewissem Umfange ist ferner die Be- schlagnahme des Vermögens Abwesen- der zulässig. 1. Um die Vollstreckung des Urteils d. h. die Beitreibung der Geld- strafe und der Kosten des Verfahrens zu sichern. Zur Deckung der den Angeschul- digten möglicherweise treffenden höch- sten Geldstrafe und der Kosten des Ver- fahrens können einzelne zum Vermögen des Angeschuldigten gehörige Gegen- stände mit Beschlag belegt werden. Auf diese Beschlagnahme finden Z 928—932 in Verbindung mit 803 ff über die Vollzie- hung und die Wirkungen des dinglichen Arrestes entsprechende Anwendung, C 325. Aber auch das gesamte im Deut- schen Reiche befindliche Vermögen des Angeschuldigten kann durch Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden, in- soweit eine Deckung durch die Beschlag- nahme einzelner Vermögensstücke nicht ausführbar erscheint. Der Gerichts- beschluß ist durch den Deutschen Reichs- anzeiger und nach Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter zu veröffent- lichen. Verfügungen, welche der Ange- schuldigte über sein mit Beschlag belegtes Vermögen nach der ersten durch den Deutschen Reichsanzeiger bewirkten Ver- öffentlichung des Beschlusses vornimmt, sind der Staatskasse gegenüber nichtig, und zwar selbst dann, wenn dem Ange- schuldigten und dem mit ihm kontrahie- renden Dritten die Beschlagnahme unbe- kannt war, C 326. — 2. Um den Abwesen- den, gegen welchen die öffentliche Klage erhoben ist, zum Erscheinen in der Haupt- verhandlung zu zwingen. Liegen Ver- dachtsgründe vor, welche die Erlassung eines Haftbefehles rechtfertigen würden, C 112, 113, so kann das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Ab- wesenden mit Beschlag belegt werden. In den zur Zuständigkeit der Schöffen- gerichte gehörigen Sachen (alle Übertre- tungen und die im G 27 bezeichneten Ver- gehen) findet diese Beschlagnahme nicht statt, C 332. Der Gerichtsbeschluß ist durch den Deutschen Reichsanzeiger be- kanntzumachen, C 333. Mit dem Zeit- punkte der ersten Bekanntmachung in dem Deutschen Reichsanzeiger verliert