22 Abwesende — Abzahlungsgeschäft. der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. Die Verfügungen des Angeschuldigten unter Lebenden sind schlechthin nichtig, nicht allein der Staats- kasse gegenüber. Die Fähigkeit des An- geschuldigten, über sein Vermögen von Todes wegen zu verfügen, wird hierdurch nicht berührt. Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist derjenigen Be- hörde mitzuteilen, welche für die Einlei- tung einer Vormundschaft über Ab- wesende zuständig ist. Diese hat eine Güterpflege einzuleiten, C 334. An die Stelle dieser Vormundschaft ist nach B 1911 die Abwesenheitspflegschaft ge- treten. Ferner kann das Gericht einem abwe- senden Beschuldigten sicheres Geleit er- teilen, welches Befreiung von der Unter- suchungshaft gewährt, jedoch nur in An- sehung derjenigen strafbaren Handlung, für welche das sichere Geleit erteilt ist. Dasselbe erlischt ohne besonderen Auf- hebungsbeschluß, wenn ein auf Freiheits- strafe lautendes Urteil ergeht, wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn er die Bedingungen nicht er- füllt, unter welchen ihm das sichere Ge- leit erteilt worden ist, C 337. In den Fällen, in welchen nach C 319 eine Hauptverhandlung gegen einen Ab- wesenden unmöglich ist, kann dem Ab- wesenden gegenüber ein Verfahren zur Sicherung der Beweise, für den Fall seiner künftigen Gestellung, durchgeführt wer- den, C 327. Die Zulassung eines Vertei- digers, zu dessen Wahl auch Angehörige des Beschuldigten befugt sind, wird durch die Abwesenheit des Beschuldigten nicht ausgeschlossen, C 328 Abs. 1. Zeugen und Sachverständige sind eidlich zu ver- nehmen, C 328 Abs. 2. Der Richter ist befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrich- tigungen zugehen zulassen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten jedoch nicht zu, C 329. Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die erforderlichen Beweisaufnah- men durch einen beauftragten oder er- suchten Richter, C 331. ‘ Eine Abart des Verfahrens gegen Ab- wesende ist das Verfahren gegen Abwe- sende, welche sich der Wehrpflicht ent- zogen haben. Gegen solche Angeklagte, welche sich des Vergehens gegen S 140 und der Übertretung gegen S 360 Ziffer 3 schuldig gemacht haben, kann die Haupt- verhandlung in ihrer Abwesenheit statt- finden, C 470. Für das Verfahren ist das- jenige Gericht zuständig, in dessen Be- zirk der Angeklagte seinen letzten Wohn- sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reiche gehabt hat. Das Ver- fahren kann gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet werden und die Ver- handlung und Entscheidung ungetrennt erfolgen, C 471. Die Erhebung der An- klage und die Eröffnung der Unter- suchung erfolgt auf Grund einer Er- klärung der mit der Kontrolle der Wehr- pflichtigen beauftragten Behörde, C 472. Diese Erklärung ersetzt die öffentliche Klage, den Eröffnungsbeschluß und in der Regel auch die Beweisaufnahme. Die Ladung . des Angeklagten zur Hauptver- handlung erfolgt wie in dem Verfahren gegen Abwesende; sie muß die Warnung enthalten, daß bei unentschuldigten Aus- bleiben der Angeklagte auf Grund der Er- klärung der Kontrollbehörde werde ver- urteilt werden, C 473. In der Hauptver- handlung erfolgt die Verurteilung des ab- wesenden Angeklagten auf Grund der vorerwähnten Erklärung, wenn sich nicht Umstände ergeben, welche dieser Er- klärung entgegenstehen. Bedarf es in An- sehung eines Angeklagten einer Beweis- aufnahme, so ist die Sache von den übrigen zu trennen und gesondert zum Abschlusse zu bringen, C 475. Wegen des Verfahrens aus C 231 siehe das Stichwort Ausbleiben. Loewe-Hollweg Kommentar zu C (12. Aufl 1907). — Dalcke Strafrecht und Strafprozeß (11. Aufl 1908). Pailck. Abwesenheit des Schuldners ist im rö- mischen Konkurse (s. d.) Konkursgrund (fraudationis causa lJlatitavi),. — A in Staatsgeschäften ist im römischen Rechte ein Grund zur Ablehnung der Vormund- schaft. — A bei der Verjährung (s. d.), bei der Wiedereinsetzung (s. d.).. — Aprotest s. Protest. Abzahlungsgeschäft nach dem Reichsges vom 16. Mai 1894 ist ein Kauf beweglicher Sachen, die dem Käufer so- fort übergeben werden, bei dem der Kauf- preis in Teilzahlungen berichtigt wer- den soll, und bei dem der Verkäufer sich vorbehält, wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen vom Vertrage zurückzutreten.