Abzahlungsgeschäft — Accursius. Die Abrede, daß bei Nichterfüllung sei- tens des Käufers die Restschuld fällig werde, kann rechtsgültig nur für den Fall getroffen werden, daß der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise im Verzuge ist, und ' der Betrag, mit dem er im Verzuge ist, mindestens ein Zehn- tel des Kaufpreises beträgt. Tritt der Verkäufer vom Vertrage zu- rück, so muß jeder Teil dem anderen Teile die empfangenen Leistungen zu- rückgewähren: von den zurückzugewäh- renden Ratenzahlungen kann der Ver- käufer kürzen, was er an Aufwendungen, wegen Beschädigungen und für die Ge- brauchsüberlassung zu fordern hat. Da- gegen ist eine vertragsmäßige (vor dem Rücktritte getroffene) Vereinbarung eines höheren Abzuges (z. B. die gezahlten Raten sollen als Mietsgebühr verfallen) nichtig. Eine wegen Nichterfüllung seitens des Käufers versprochene Vertragsstrafe kann durch Urteil ermäßigt werden, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist. Die Herab- setzung einer entrichteten Strafe ist aus- geschlossen. Lotterielose und Prämieninhaberpa- piere dürfen nicht auf Abzahlung verkauft werden; Zuwiderhandlung wird mit Geldstrafe bis 500 M bestraft. Ist der Empfänger der Ware Kaufmann, dann gilt der Kauf nicht als Abzahlungs- geschäft. S. auch Leihmöbelpfändung. — Vgl Höhne Theorie des sog lLeihvertrages, Berlin 86; Loewenstein Abzahlungs- geschäfie, Altona 91. P. Abzeichen (Völkerrecht) sind äußer- lich sichtbare Gegenstände der Kleidung, aus denen die Zugehörigkeit zur bewaff- neten Macht erkannt werden kann. In den Bestimmungen betr die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (erste Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899) Art 1 Nr 2 wird ein bestimmtes, aus der Ferne erkennbares A erfordert. — A (prVerwaltungsR) von privaten Ver- einen usw sind zulässig, sofern sie nicht den Orden und Ehrenzeichen ähneln, pP. Abzugseinrede s. Erbenhaftung. Abzugsgeld s. gabella. Abzugsgraben s. Entwässerung. Abzweigung heißt die Bildung einer Teilschuldverschreibung, Teilhypothek über die von einer Hauptforderung ge- sondert abgetretene Post. Accepti codex s. Literalkontrakt. 23 Acceptilatio ist ein formeller Schuld- befreiungsvertrag des römischen Rech- tes, Bei Stipulationen und Literalkontrak- ten fragt der Schuldner: quod ego tibi promisi, habesne acceptum ? Der Gläu- biger antwortet: habeo. Ursprünglich mußte gegenüber jeder Stipulation eine acceptilatio stattfinden, später erfand Aquilius Gallus ein Generalaufrechnungs- formular: die stipulatio Aquiliana. — Bei Konsensualkontrakten erfolgt dagegen die Aufhebung durch mutuus dissensus. — Deliktsobligationen aus furtum und ra- pina können ipso iure durch Vergleich aufgehoben werden (pacto decidere). — Das pactum de non petendo ist der amts- rechtlich eingeführte Klagrechtsverzicht, der entweder dauernd (Erlaß) oder zeit- weilig (Stundung) sein kann; die Berück- sichtigung des pactum erfolgt: beim iudicium strietum durch Einfügung der exceptio pacti conventi, beim bonae fidei iudictum ohne weiteres: bonae fidei iudiciis exceptio pacti inest. Gai Inst 8 173, 174; 3 169; D, 46 4, 1 (Modestinus). Vgl Erman Zur Geschichte der römischen Quittungen und Solutionsakte, 83. pP accessio ist die der Hauptsache hin- zutretende Nebensache; a cedit princi- pali. — Die a temporis kommt im römR bei Ersitzung (s. d.) und Verjährung (s.d.) vor; es handelt sich dann um a posses- sionis und a temporis. accessus ist die bei der Papstwahl (s. d.) vorkommende Hinzurechnung der Stimmen zu denen eines anderen Kandi- daten, um die erforderliche Zweidrittel- mehrheit zu erzielen. accidentale negotii s. Rechtsgeschäft. acclamatio ist die Papstwahl (s. d.) quasi per inspirationem. Accolti, Francesco, * 1418 zu Arozzo, einer berühmten italienischen Gelehrten- familie entstammend, lehrte die Rechte in Bologna und Ferrara, trat dann in die Dienste des Herzogs Francesco Sforza von Mailand und + 1483 zu Siena. Er veröffentlichte u. a.: Consilia s. responsa, Pisa 1481 (u.ö.); Commentaria super lib Il De- cretalium, Bologna 1481; Commentaria, Pavia 1493. Bogeng. g accomodation bill ist der Gefällig- keitswechsel des englischen Rechtes. Accorso, berühmte Familie italieni- scher Rechtsgelehrter aus Bagnolo im Florentinischen. Accursius, Franciscus, * um 1182, lehrte seit 1221 zu Bologna, + um 1260, Er faßte die Arbeiten der Glossatoren-