160 handlungen über den zu leistenden Scha- densersatz, so ist die Verjährung ge- hemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen ver- weigert, & 14 Abs 2, 7. Im Falle einer Konkurrenz von Schä- digern gilt: a. Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die be- teiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatze des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnisse der Fahrzeughalter zueinander die Verpflich- tung zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umstän- den, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht wor- den ist. Das gleiche gilt, wenn der Scha- den einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, von der Haftpflicht, die für einen anderen von ihnen eintritt, $ 17 Abs 1. b. Dies gilt auch dann, wenn der Scha- den durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird, 8 17 Abs 2. 8. Für Klagen, die auf Grund des Auto- mobilgesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat, 8 20. — Die Bestimmung ist erfor- derlich, weil nicht immer eine unerlaubte | andlung (forma delicti commissi) vor- iegt. Die Vorschriften über die Haftpflicht sind am 1. Juni 1909 in Kraft getreten; dagegen tritt der übrige Teil (I. Verkehrs- vorschriften und Ill. Strafvorschriften) erst am 1. April 1910 in Kraft, $ 26. Dar- aus ergibt sich die Inkongruenz, den gel- tenden Teil II anzuwenden, ohne die ge- setzliche Begriffsstimmung in 8 1 ver- werten zu können. III. Strafvorschriften. 1. Wer den zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen er- lassenen polizeilichen Anordnungen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zuwider- handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 M oder mit Haft bestraft, $ 21. 2. Der Führer eines Kraftfahrzeuges, der nach einem Unfalle ‘es unternimmt, sich der Feststellung des Fahrzeugs und seiner Person durch die Flucht zu entzie- hen, wird mit ‚Geldstrafe bis zu 300 M oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten Automobilrecht. bestraft. Er bleibt jedoch straflos, wenn er spätestens am nächstfolgenden Tage nach dem Unfall Anzeige bei einer inlän- dischen Polizeibehörde erstattet und die Feststellung des Fahrzeugs und seiner Person bewirkt, 8 22 Abs 1, 3. Verläßt der Führer des Kraftfahr- zeugs eine bei dem Unfalle verletzte Per- son vorsätzlich in hilfloser Lage, so wird er mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Sind mildernde Umstände vor- handen, so kann auf Geldstrafe bis zu 300 M erkannt werden, $ 22 Abs 2, 4. Mit Geldstrafe bis zu 300 M oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten wird bestraft, wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führt, das nicht von der zuständigen Behörde zum Ver- kehre zugelassen ist, $ 23 Abs 1. — Die gleiche Strafe trifft den Halter eines nicht zum Verkehre zugelassenen Kraftfahrzeu- ges, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig dessen Gebrauch auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gestattet, $ 23 Abs 2. 5. Mit Geldstrafe bis zu 300 M oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten wird bestraft (8 24): a. wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne einen Führerschein zu besitzen; b. wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist; c. wer nicht seinen Führerschein der Be- hörde, die ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat, auf ihr Verlangen abliefert. Die gleiche Strafe trifft den Halter des Kraftfahrzeuges, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig eine Person zur Führung des Fahrzeugs bestellt oder ermächtigt, die sich nicht durch einen Führerschein aus- weisen kann oder der die Fahrerlaubnis entzogen ist. 6. Wer in rechtswidriger Absicht a. ein Kraftfahrzeug, für welches von der Polizeibehörde ein Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, welches ge- eignet ist, den Anschein der polizeilich an- geordneten oder zugelassenen Kennzeich- nung hervorzurufen, b. ein Kraftfahrzeug mit einer anderen als der polizeilich für das Fahrzeug ausge- gebenen oder zugelassenen Kennzeich- nung versieht, | c. das an einem Kraftfahrzeuge gemäß polizeiliche Anordnung angebrachte Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beein-