Bundesrat — Bürgerliches Gesetzbuch. (Leipziger Dissertation); Rauschenberger Antell des undesrats an der Reichsgesetzgebung, 06 (Heidelberger Dissertation); Reincke Der alte Reichstag und der neue Bundesrat in Zorns u. Stier-Somlos Abhandlungen 2 1, 06; Perels Stellvertretende Bevollmächtigte zum Bundesrat, 07; Müller Begriff und Rechte des deutschen Bundes- rats, 08 (Heidelberger Dissertation); v. Jagemann Aus w e Politik im Bundesstaat in der Deutschen Revue 09. v. Jagemann. Bundesstaat s. Staatenverbindungen. Bündnis ist die eine neue Persönlich- keit nicht begründende völkerrechtliche Vereinigung von Staaten. Burchardi, Georg Christian, * 23. Okt 1795 zu Ketting (Alsen), habilitierte sich 1819 in Bonn, wo er in demselben Jahre a. o., im nächsten Jahre o. Professor wurde, siedelte in gleicher Eigenschaft 1822 nach Kiel über, wurde 1845 Mitglied des Oberappellationsgerichtes für die Her- zogtümer Schleswig, Holstein und Lauen- burg und + am 17. Juli 1882 in Kiel. Er veröffentlichte: Entwurf eines Systems des römisch-justinianischen Rechts, Berlin 19; Grund- züge des Rechtssystems der Römer, Bonn 22; System des römischen Rechts im Grundrisse, Bonn 23; Die Lehre von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Göttingen 31; Geschichte und Institutionen des römischen Rechts, Kiel 34; Lehrbuch des römischen Rechts, Stuttgart 41—4b, 3; Die Wissenschaft und Kunst der Rechtsfindung oder die juristische Hermeneutik Kiel 69, u. 2. Bogeng. Bürge s. Bürgschaft. Bürger s. Stadtgemeinde. Bürgeriagden bestehen noch in Uel- zen und Stade, Provinz Hannover, s. Stelling HannovJagdges Kommentar 224ff; 8 12 hannovJagdO vom 2. März 1859; s. auch Freijagd. Stelling. Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. Aug 1896 ist eine Kodifikation des bürgerlichen Reichsrechtes, d. h. es hat die Tendenz, alles Privatrecht vollständig darzustellen. Das Kodifikationsprinzip umfaßt das bürgerliche Recht, soweit nicht Sonderrechtsgebiete, z. B. Handels-, Wechselrecht, in Frage kommen. Was im B nicht behandelt ist, besteht nicht mehr, z. B. unvordenkliche Zeit, Wiedereinset- zung in den vorigen Stand. — Neben dem B gilt Landesrecht (s. d.), soweit Ver- weisungen oder Vorbehalte bestehen. Il. Die Auslegung des B erfolgt nach all- gemeinen Grundsätzen; besondere Re- geln enthalten B 133, 157, 242; siehe auch Artikel Auslegung. Lehrbücher von Endemann, Dernburg, Kohler, Windscheid-Kipp, Crome, Biermann, Cosack, Landsberg — ommentare von Planck, Stau- dinger, Dertmann, Neumann, Rosenthal. Il. Der Werdegang des B. Das Reichs- gesetz vom 20. Dez 1873 änderte R 4, Nr 13 ab, indem es die Zuständig- « (Preußen, 315 keit des Reiches auf das gesamte bürger- liche Recht erweiterte. — Eine Vorkom- mission von 5 Mitgliedern (darunter der Handelsrechtslehrer Goldschmidt) erstat- tete am 15. April 1874 dem Bundesrate ein Gutachten: Schaffung eines einheit- lichen Gesetzbuches aus der Verbindung von römischem und deutschem Rechte. 1. Eine Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfes (erster Lesung) trat am 17. Sept 1874 zusammen; 11 Mitglieder, darunter Windscheid, Roth; Vorsitzender Pape. Für die fünf Teilentwürfe wurden Teilredaktoren gewählt: Gebhard, von Kübel, Johow, Planck, v. Schmitt. — Zu- nächst fand eine Ausarbeitung durch jeden Redaktor für sich unter Beifügung von Motiven statt. Sodann wurden seit dem 1. Okt 1881 gemeinsame, aber ebenfalls streng geheime Beratungen bis zum 27. Dez 1887 veranstaltet. — Durch den BundesratsbeschluB vom 31. Jan 1888 wird der Entwurf mit 5 Bän- den Motiven veröffentlicht. — Die Auf- nahme des Entwurfes ist nicht sehr freundlich. Die Germanisten (Glerke) bezeichnen Ihn als un- deutsch. — Die Praktiker nennen ihn stubengelehrt; Bähr nennt ihn den ‚‚kleinen Windscheid‘‘ und schreibt einen ganzen Gegenentwurf. — Dice Nichtjuristen, insbesondere die Nationalökonomen (Anton Menger), bezeichnen ihn als nicht pulär und nicht sozial. - Die Regierungen ismarck) machen erhebliche Ausstellungen. Das Reichsjustizamt giebt eine „Zusammenstellung der gutachtlichen Äußerungen“ 1890, 1891 in 6 Bänden her- aus. — Sohm: Es sollte ein Recht des deutschen Bürger- standes werden. 2. Der zweite Entwurf. Eine nochma- lige Beratung findet auf der Grundlage des ersten Entwurfes, aber in vollster Öffentlichkeit statt. — Die zweite Kom- mission bestand aus 10 ständigen und 13 nichtständigen Mitgliedern; letztere ge- hörten der Landwirtschaft, Kaufmann- schaft, Industrie an. — Vorsitzender war der jedesmalige Staatssekretär des Reichs- justizamtes (Oehlschläger, Bosse, Ha- nauer, Künzel, Nieberding). — Unter den Mitgliedern: Planck (als Generalreferent), Gebhard, Rüger. — Der zweite Entwurf fügt ein 6. Buch (internationales Privat- recht) bei; Berücksichtigung des deut- schen Rechtes beim Besitze, Güter- und Erbrechte. — Ende Okt 1895 findet die Vorlegung des Entwurfes mit Protokollen beim Bundesrate statt. 3. Bundesratsvorlage. Der Bundesrat nimmt 59 Änderungen vor, streicht das 6. Buch und fügt das internationale Privat- recht in die Einführungsbestimmungen ein, um für politische Zwecke dem Aus-