316 lande gegenüber Kompensationen zu haben. 4. Beratung im Reichstage. Kommis- sionsberatung des Entwurfes, der am 17. Jan 1896 nebst Denkschrift vorgelegt wird, unter Vorsitz von Spahn. Änderun- gen des Reichstages: Streichung des Hasenparagraphen, Einfügung des Kai- serparagraphen, der lex Stumm, des Trockenwohnerparagraphen. — Zweite Lesung im Reichstage vom 19. bis 27. Juni 1896. — Dritte Lesung: 30. Juni 1896 und 1. Juli 1896. Abstimmung: 222 dafür, 48 dagegen; 18 haben sich der Abstimmung enthalten. 5. Die Annahme im Bundesrate erfolgte am 9. Juli 1896. 6. Ausfertigung durch den Kaiser am 18. Aug 1896 (Datum des Gesetzes). 7. Publikation in Nr 21 des Reichs- gesetzblattes vom 24. Aug 1896. Das B ist in 5 Bücher eingeteilt und zählt 2385 Paragraphen. Das Einf-B hat 218 Artikel. In Kraft getreten ist das B am 1. Jan 1900. Vgl die Mantelartikel: Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht. P Bürgermeisterei s. Landgemeinde. Bürgerrecht s. Stadtgemeinde. Bürgschaft (römR) s. sponsio. Bürgschaft ist ein einseitiger, akzes- sorischer Nebenvertrag des Bürgen mit dem Gläubiger, für die Erfüllung der Ver- bindlichkeit des Hauptschuldners einzu- stehen (Garantievertrag), B 765. Der Bürge ist nicht ein neuer Schuldner, son- dern er haftet. I. Die Bürgschaft ist formfrei; die Bürg- schaftserklärung erfordert Schriftlichkeit. Der Mangel der Form kann insoweit, als erfüllt ist, geheilt werden, B 766 Satz 2. Il. Der Bürge kann die Einreden des Hauptschuldners auch dann noch geltend machen, wenn dieser auf sie verzichtet hat. Bei Anfechtbarkeit oder Aufrechen- barkeit der Hauptschuld hat der Bürge ein Leistungsverweigerungsrecht. III. Mitbürgen haften als Gesamtschuld- ner. IV. Der Bürge hat insoweit, als er den Gläubiger befriedigt hat, den Rückgriff gegen den Hauptschuldner. Der Bürge kann also auf Grund dieser cessio legis die Gläubigerklage, auf Grund des Innen- verhältnisses z. B. die Auftragsklage haben. V. Der Bürge hat grundsätzlich die Ein- rede der Vorausklage. Die Einrede der Bürgerliches Gesetzbuch — Burke. Vorausklage fehlt dem Bürgen: 1. bei selbstschuldnerischer Bürgschaft, — 2. bei Konkurs, Vermögensverfall oder erschwerter Verfolgung des Hauptschuld- ners, — 3. beim tauglichen Bürgen (Sicherheitsleistung), — 4. bei der Bürg- schaftserklärung eines Vollkaufmanns, wenn sie auf seiner Seite ein Handels- geschäft ist, — 5. beim Delkrederestehen des Kommissionärs, — 6. beim Avalisten im Wechselrechte, — 7. beim Akkord- bürgen im Konkurse. Anspruch des Bürgen auf Befreiung: B 775, 776, 777. VI. Besondere Arten der Bürgschaft: 1. Der Schadlosbürge haftet nur für den Ausfall. — 2. Der Rückbürge sichert dem Bürgen den Regreß gegen den Haupt- schuldner. — 3. Der Nachbürge oder Af- terbürge bürgt dem Gläubiger für die Bonität des Bürgen. — 4. Veranlassungs- bürgschaft (Kreditauftrag, mandatum qua- lificatum) ist der einem anderen erteilte Auftrag, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten Kredit zu geben, B 778. Der Auftraggeber haftet dem Beauftragten als Bürge. Der Kredit- auftrag kann bis zur Erfüllung widerrufen werden. Für den Kreditauftrag ist die Schriftform nicht vorgeschrieben. P. Burke, Edmund, * 1. Januar 1730 zu Dublin, trat, nachdem er schon als Privat- sekretär des Lordlieutenants von Irland, Earl Halifax (1761), und des Ersten Lords der Schatzkammer, Marquis Rockingham (1765), nähere Einblicke in das politische Leben seines Vaterlandes gewonnen hatte, 1765 ins Parlament, dessen glän- zendster Redner er lange Zeit hindurch war. Er zog sich 1794 ins Privatleben zurück und f auf seinem Landsitze bei Beaconsfield 8. Juli 1797. Mehr noch ausgezeichneter Schrift- steller als Redner, wurde er schon durch sein erstes, von ihm ironisch als nach- gelassenes Werk Bolingbrokes herausge- gebenes Buch (Vindication of natural society, 1756) berühmt. Entsprechend seiner Vorliebe, an die Erörterung der politischen „Bedürfnisse des Augenblicks die Darstellung bleibender Wahrheiten anzuknüpfen‘‘, entwickelte er, nachdem er mit A short account of a late short admini- stration 1766 (nach der Auflösung des Mi- nisteriums Rockingham) zur Opposition übergegangen war, in den Thoughts on the cause of the present discontents