Burke — cabotage. (1773), denen andere Flugschriften von ähnlicher Bedeutung folgten, das poli- tische Programm der liberalen Partei zu- gleich mit den meisterhaft gezogenen Grundlinien der englischen Verfassung. Daß Burke trotz seines glänzenden Sti- les auf dem Kontinente nur geringe Be- achtung fand, lag nicht zum wenigsten daran, daß er die formale Methode der Jurisprudenz absichtlich nicht anwandte, als Staatsmann politische Interessen ver- teidigte. So wurden erst die schwächeren literarischen Arbeiten des Alternden we- gen ihrer internationalen Aktualität auch außerhalb Großbritanniens mehr beach- tet, diejenigen, in denen er das revolutio- näre Frankreich bekämpfte (insbesondere die Reflections on the Revolution in France, 1790, die Gentz [Berlin 1793, 2] übersetzte). Seine zahlreichen Schriften wurden von Lord Fitzwilliam und Sir R. Bourke gesammelt (Works and Correspondance, London 4, 30); schon früher erschienen seine gesammelten Parlaments- reden (Speeches, London 16, 4). Bogeng Burlama(ch)qui, Johann Jakob, * Juli 1694 zu Genf, war in seiner Vaterstadt zunächst als Advokat tätig, wurde 1720 a. 0., 1722 0. Professor (bis 1737 mit häu- figen Unterbrechungen, seit dieser Zeit leidend, gab er 1740 sein Lehramt auf). Er t als Mitglied des engeren Rats (seit 1742) April 1748. Seine naturrechtlichen Werke: Principes du droit naturel, Genf 1747, und Principes du droit politique, Oenf 1751 (zusammen: Principes du droit naturel et politique, Genf 1763), erschienen in mehreren Neuauflagen, Übersetzungen und Umarbeitungen. Bogeng. Büsch, Johann Georg, * Jan 1728 zu Alten-Weding, seit 1756 Professor der Mathematik am Gymnasium zu Hamburg, seit 1767 Leiter der von ihm begründeten Handelsschule, + er am 5. Aug 1800 in Hamburg, um dessen kommunale Ent- 317 wicklung er sich vielfache Verdienste er- worben hat. Ein Verzeichnis seiner sehr zahlreichen Schriften ist im zweiten Bande seiner sämtlichen Schriften über die Hand- lung (Hamburg 1824, 653ff) gegeben, sein Leben hatNolting, J. G. Büsching, Hamburg 1801, beschrieben. Dadurch, daß er in seinen Darstellungen der Han- delslehre das deutsche Handelsrecht ein- begriff, gab er erste und vielfache Anre- gungen für dessen wissenschaftliche Be- handlung. Abhandlung von dem Oeldumlauf .. .., Ham- burg 1780-86 8; (dasselbe : Schriften über Staats- wissenschaft und Handlung, Hamburg TI5h, 8, 2. Aufl 1800); Handlungsbibliothek (mit C.D. Ebe- ling), Hamburg 1784—97, 3; Theoretisch-prak- tische Darstellung der Handlung?, Hamburg 17% (3. Aufl von Norrmann, Hamburg 1808); Lehr- buch der gesamten Handelswissenschaft, Altona 17%6—98, 3; Sämtliche Schriften über die Hand- lung, Hamburg 1824 - 27, 8. Bogeng. Bussarde, nicht jagdbar; s. jagdbare Tiere, Vögel, Raubvögel, Tagraubvögel. Buße (StrafR) s. Nebenklage. Bußtage s. Sonntagsjagd. buteil s. Besthaupt. Bynkershoek, Cornelis von, * 1673 zu Middelburg, war Advokat im Haag, trat 1703 in den Hohen Rat für Holland, Seeland und Westfriesland, den er seit 1724 leitete. Er + 1743. Er gehörte zu den Meistern der nordnieder- ländischen Rechtsschule, die als elegante Juristen mit gründlicher philologischer Methode durch Erforschung der Rechtsgeschichte Exegese und Praxis förderten. Unter seinen zahlreichen Schriften (Observationes juris civilis, Leiden 1752, 3; Opuscula, Leiden 1752; Opera omnia, Leiden 1766, 2%) verschafften ihm die auf der Judikatur seines Gerichtshofes beruhenden Quae- stiones juris privati und die Quaestiones juris publici weithin reichende literarische Autorität, die ebenso seine textkritischen Observationes juris Romani genossen. Auch zum Völkerrechte lieferte er bedeutende Arbeiten (Forum lega- torum; Dominium maris). Bogeng. C. C Abkürzung für Strafprozeßordnung (Carolina); s. Strafprozeß. Cabinet noir, schwarzes Kabinett zur Untersuchung der Korrespondenz politisch verdächtiger Personen (Lud- wig XIV.). Gegenwärtig ist weltstaats- rechtlich das Briefgeheimnis garantiert. cabotage (VölkerR) ist die Küsten- frachtschiftahrt, welche, in den territoria- len Küstengewässern betrieben, der lan- desrechtlichen Regelung unterliegt. Der Staat kann die c freigeben, so daß sie allen, oder vertraglich zulassen, so daß sie einzelnen (den Vertrags-) Staaten zusteht. Zweifelhaft ist die Zulässigkeit der Staffel- küstenfrachtfahrt (commercio de escala), bei welcher ein fremdes Schiff zunächst direkt vom Auslande in einen inländischen Hafen einläuft, dort seine Ladung teil- weise löscht, aber den Rest der aus dem Auslande mitgeführten Ladung sodann in einem anderen inländischen Küstenhafen