Droste-Hülshoff — Druckschriften. Freiherr von, * 2. Febr 1793 zu Coesfeld, habilitierte sich 1822 in Bonn, wo er 1823 a. 0., 1825 o. Professor wurde, und 7 in Wiesbaden am 13. Aug 1832. Er veröffentlichte: .ber das Naturrecht als eine Quelle des Kirchenrechts, Bonn 22; Lehr- buch des Naturrechts und der Philosophie?, Bonn 31; Rechtsphilosophische Abhandlungen, Bonn 24; Einleitung in das gemeine deutsche Krimi- nalrecht, Bonn 26; Grundsätze des gemeinen Kirchenrechts der Katholischen und Evangelischen in Deutschland, Münster 28—33, 3 (3 Teile) (Bd 12 1832, Bd Il TI 1 von Braun 1835) u. a. geng. Droysen, Johann Gustav, Historiker, * 6. Juli 1808 zu Treptow, } 19. Juni 1884 in Berlin. Hauptwerk: Geschichte der preußischen Po- litik2 (u. ’), Berlin, Leipzig 68—86b, XIV (Index zu T. 1—4 von Oerstenberg). Boreng. Drucker im Sinne des PrG ist der- jenige, der die technische Herstellung der Druckschrift besorgt, und zwar der In- haber (Pächter, Nutznießer) der Anstalt, in welcher die Vervielfältigung erfolgt. Ge- werbsmäßigkeit ist nicht erforderlich. Auf jeder im Geltungsbereich des PrG er- scheinenden Druckschrift (ausgenommen sind diejenigen des $ 6 Abs 2 und der 88 12 und 13) muß der Name und Wohn- ort des D£ru)ck(ers) genannt sein; an Stelle des Namens genügt die Angabe der in das Handelsregister eingetragenen Firma (PrG 6 Abs 1). Es muß der In- haber der Druckerei angegeben werden, nicht der Vertreter (Geschäftsführer). Un- richtige Angaben sind nach PrG 18 Abs 1 Ziff 2, 19 Abs 1 Ziff 1 strafbar. Inwie- weit der Dck für seine eigene Angabe und für die übrigen in PrG 6 und 7 verant- wortlich ist, ist streitig; nach RGSt 39 202 ist der mit der Herstellung der Druck- schrift unmittelbar befaßte Dck am leich- testen in der Lage und deshalb in erster Linie verpflichtet, darauf zu achten, daß die Druckschrift die vom PrG gefor- derten Förmlichkeiten richtig und voll- ständig enthält, er ist auch für die An- gabe des Namens und Wohnorts des Ver- legers verantwortlich, vgl Sächs Annalen 27 513 und DJZ 12 512. Für die durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen ist der Dck nach den allgemeinen Strafgesetzen verant- wortlich, PrG 20 Abs 1. Weil er bei der Herstellung der Druckschrift mitwirkt, kann er wegen Fahrlässigkeit bestraft werden, wenn er nicht die Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Um- stände nachweist, welche diese Anwen- 371 dung unmöglich gemacht haben; er kann sich jedoch durch die Nachweisung des Verlegers, des verantwortlichen Redak- teurs, des Verfassers oder Einsenders oder Herausgebers als Vormannes be- freien, PrG 21 Abs 2. Ebner Druckschriften sind alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse sowie alle andern, durch mechanische oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften, von bild- lichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit Text oder Er- läuterungen, PrG 2. Ob eine Gedanken- äußerung darin enthalten sein muß, ist streitig, man wird dieses Erfordernis hier verneinen, dagegen bejahen müssen bei den Schriftwerken im Sinne der Urheber- und Verlagsgesetze. Stimmzettel, welche nur die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten, gelten nicht als D(ruck)s(chriften), Ges vom 12. März 1884, RGBI 17. Zu den bildlichen Dar- stellungen gehören auch Photographien, Postkarten mit Photographien, An- sichtspostkarten, jedoch nicht Spielkarten. Periodische Ds werden diejenigen Zei- tungen und Zeitschriften genannt, welche in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen. Auf jeder im Geltungsbereich des PrG erschei- nenden Ds muß der Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buch- handel oder sonst zur Verbreitung be- stimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers oder (beim Selbstvertrieb der Ds) des Verfassers oder Herausgebers ge- nannt sein; ausgenommen davon sind die nur zu Zwecken des Gewerbes und Ver- kehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Ds, wie Formulare, Preiszettel, Visitenkarten u. dergl. Bei periodischen Ds muß außerdem auf jeder Nummer, jedem Stücke oder Heft der Name und Wohnort des verantwortlichen Redakteurs genannt sein, PrG 7. Ferner muß der Verleger, sobald die Austeilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar an die Polizeibehörde des Ausgabeortes abliefern, PrG 9. Die Verbreitung auslän- discher Ds kann vom Reichskanzler ver- boten werden, PrG 14. Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt einer Ds begründet wird, bestimmt sich nach den bestehenden allgemeinen Strafge- setzen; ist die Ds eine periodische, so ist 24*