Drumann — edictum. * 11. Juni 1786 zu Dannstedt, + 29. Juli 1861 in Königsberg. . Hauptwerk: Geschichte Roms in seinem Über- gange von der republikanischen zur monarchischen eriassung, Königsberg 34—44, 6 (2. Auflage herausgegeben von P. Groebe, Berlin a. duae conformes keine Beschwerde (ZivilProzeßR) s. Beschwerde. Dubs, Jacob, Politiker, * 26. Juli 1822 zu Affoltern, F 13. Jan 1879 in Lausanne. Juristisches Hauptwerk: Das öffentliche Recht der schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2. Bogeng. Duchesne-Paragraph s. Anstiftung. Duell s. Zweikampf. Duns Scotus s. Christliche Philoso- sophie. duplex interpretatio s. Pandekten. Duplik, Entgegnung des Beklagten auf die Replik des Klägers. dupondium s. as. Durchfuhr nicht jagdbarer Vögel, Verbot derselben, s. Reichsvogelschutzges vom 30. Mai 1908, RGesBl 304. steitine. Durchfuhrzölle s. Zölle. 373 Durchsuchung dient zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Auffindung von Beweismitteln. Durchsucht werden die Wohnung oder andere Räume, sowie der Beschuldigte selbst und die ihm gehörigen Sachen. Auch bei anderen Personen kann D(ur)ch(suchung) vorgenommen werden. Nur ausnahmsweise findet die Dch zur Nachtzeit statt. Dch wird von dem Richter angeordnet, bei Gefahr im Verzug auch von dem Staatsanwalte und den Polizei- beamten. Wird die Dch nicht im Beisein des Richters oder des Staatsanwalts vor- genommen, so sind ein Gemeindebeamter oder 2 Mitglieder der Gemeinde beizu- ziehen. Der Inhaber der Räume darf der Dch beiwohnen; ist er abwesend, so ist ein Vertreter oder ein Hausgenosse zu- zuziehen. C 102—111. Unzewrliter. Dürfen s. Rechtliches Dürfen. Dynamit, Jagdausübung mittelst Dy- namits, s. Jagdrecht. Dynamitgesetz s. Sprengstoffgesetz. E. E Abkürzung von Eisenbahnverkehrs- ordnung. Ebenburt s. Hoher Adel. ecclesia, die Kirche, insbesondere die der Katholen, welche nach der offiziellen Begriffsbestimmung ist: visibilis una sancta catholica apostolica quae errare non potest. Siehe auch Kirche. Echte Not (DtschR) ist eine Lage, in welcher zur Errettung aus Notstand ge- wisse (sonst untersagte) Geschäfte ge- stattet waren, z. B. Veräußerung von er- erbten Liegenschaften. Siehe auch Wart- recht. Echtes Thing (DtschR) ist die Ver- sammlung der Freien, die einmal, später dreimal jährlich stattfand. Echtheit einer Urkunde (s. d.) ist die Eigenschaft, welche sie als vom Unter- zeichner (Aussteller) herrührend und mit dem vorhandenen Inhalte (von ihm selbst oder mit seinem Willen von einem an- deren) versehen qualifiziert. Die E ist Voraussetzung des Urkundenbeweises und macht, auch wenn der Inhalt falsch ist, eine Urkundenfälschung (s. d.) be- grifflich unmöglich. Echtlosigkeit s. Ehre. Eckhardt, Meister — s. Christliche Philosophie. Eckhard, Christian Heinrich, * 1716 zu Quedlinburg, T als o. Professor der Be- redsamkeit und a. o. Professor der Rechte in Jena 20. Dez 1751. Er veröffentlichte u. a.: Introductio in rem diplomaticam, Jena 1742; Hermeneutica juris, Jena 1750. Bogeng. Edelmann s. Adel. Edelmarder s. jagdbare Tiere. Edelmetall s. Bergbaufreiheit, Berg- werkseigentum. edictum. Das Beamtenrecht, ius hono- rarium, beruht auf der Befugnis der Ma- gistrate, Normen für die Anwendung des Zivilrechtes zu geben (ius edicendi); der Beamte darf nicht Recht schaffen, sondern kann es nur beeinflussen. Papinian drückt diese Kompetenz des edizierenden Magi- strates aus: juris civilis adiuvandi velsupp- lendi vel corrigendi causa. 1. Edizierende Magistrate sind in Rom die Prätoren, in den Provinzen die prae- sides provinciae, Provinzialstatthalter. Den kurulischen Ädilen kommt ein ius edicendi über Sklaven- und Viehkäufe zu. 2. Das bei Beginn der Amtszeit vom Ma- gistrate erlassene Edikt heißt perpetuum ; es wird zur Orientierung der Rechtssu- chenden auf einer weißen Tafel, album, öffentlich aufgestellt. — Der Prätor über- nimmt bewährte Sätze seiner Vorgänger,