Ehefrau als Kaufmann. selbständigen Betriebe eines Handelsge- schäftes nicht mehr der Einwilligung ihres Ehemannes, sie wird allein dadurch, daß sie ein Handelsgeschäft betreibt, Kauf- mann (Handelsfrau), altes H 6. Es ist dies zwar nicht ausdrücklich bestimmt, folgt aber aus B 1399, wonach die Frau sich ohne Zustimmung ihres Mannes verpflich- ten kann, in Verbindung mit der still- schweigenden Beseitigung von altes H 6ff und der ausdrücklichen Aufhebung von Gw 11 Abs 2 durch Einf-B 36 I. Der Ehemann kann aber seiner Frau die Erlaubnis zum Betriebe eines Handels- geschäftes ausdrücklich und stillschwei- gend erteilen, in welchem Falle dann eine weitere Zustimmung zu solchen Rechts- geschäften und Rechtsstreitigkeiten, wel- che der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, nicht erforderlich ist, B 1405 Abs 1. Die Entscheidung, ob der Mann seiner Ehe- frau die Einwilligung zum Betriebe eines Handelsgeschäftes geben will oder nicht, steht ersterem zu, B 1354 Abs 1. Stellt sich seine Entscheidung aber als ein MiB- brauch seines Rechtes dar, so ist die Ehefrau nicht verpflichtet, der Entschei- dung ihres Mannes Folge zu leisten, B 1354 Abs 2. Ein Ersatz der Einwilli- gung des Ehemannes durch Entscheidung des Vormundschaftsgerichttes gemäß B 1402 ist ausgeschlossen, v. Stau- dinger (Engelmann) Anm 5 zu B 1402. Der Ehemann kann seine Einwilligung je- derzeit widerrufen, B1405 Abs 3. Der Ein- spruch und der Widerruf der Einwilligung ist aber Dritten gegenüber nur dann wirk- sam, wenn diese zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäftes in das Güterrechts- register (nicht Handelsregister) desjeni- gen Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Mann seinen Wohnsitz hat, eingetragen oder diese Tatsachen dem Dritten bekannt waren, B 1405 Abs 3, 1435, 1558, Abs 1. Nach Einf-H 4, B 1559 muß, sofern die Handelsniederlassung der Ehefrau sich nicht in dem Bezirke des für den Wohn- sitz des Ehemannes zuständigen Register- gerichtes befindet, die Eintragung auch in das Güterrechtsregister des für den Ort dieser Handelsniederlassung zuständigen Gerichts erfolgen. Ein in das Güterrechts- register eingetragener Einspruch ist, wenn er den Tatsachen widerspricht, ohne Be- deutung, wenn z. B. der Ehemann im Ge- schäfte der Frau mitarbeitet. Für die Kaufmannseigenschaft der Frau 375 ist ein etwaiger Einspruch ihres Mannes unerheblich. Der Registerrichter muß dem Antrage der Frau auf Eintragung in das Handelsregister trotz des ihm bekann- ten Verbots des Ehemannes stattgeben, v. Staudinger (Engelmann) Anm 3b zu B 1354. Auch für die Gültigkeit der von der Frau im Betriebe ihres Handelsge- schäftes eingegangenen Verbindlichkeiten ist es ohne Bedeutung, ob sie ihr Handels- gewerbe eigenmächtig oder mit Einwilli- gung ihres Ehemannes betreibt. Letzteres ist jedoch ausschlaggebend für die Frage, in welche Vermögensstücke der Gläu- biger wegen der Geschäftsschulden der Ehefrau die Zwangsvollstreckung betrei- ben kann. Führt die Ehefrau das Geschäft eigen- mächtig, so haftet ausschließlich nur das Vorbehaltsgut der Frau, B 1399, 1365, 1395, 1443. Hat dagegen der Ehemann zum Geschäftsbetriebe seiner Ehefrau seine Einwilligung gegeben, so haftet au- Ber dem vorbehaltenen auch das einge- brachte Gut der Frau, B 1412, 1405, und bei bestehender Gütergemeinschaft auch das Gesamtgut, B 1452, 1459 Abs 1, 1460, 1532, 1549. Die Handelsfrau ist ohne Beschränkung prozeßfähig, Z 52, B 1399, und zwar ohne Unterschied, ob sie eigenmächtig oder mit Zustimmung ihres Ehemannes das Handelsgewerbe betreibt. Ein gegen die Frau ergangenes Urteil ist zur Zwangs- vollstreckung in das Vorbehaltsgut aus- reichend, es genügt aber auch zur Voll- streckung in das eingebrachte Gut und in das Gesamtgut, es sei denn, daß zur Zeit des Eintrittes der Rechtshängigkeit der Einspruch des Ehemannes gegen den Be- trieb des Erwerbsgeschäftes oder der Widerruf seiner Einwilligung in das Gü- terrechtsregister eingetragen war, Z 741. Ist letzteres der Fall, so kann der Gläu- biger aus dem gegen die Frau gerichteten Urteile nur in das Vorbehaltsgut vollstrek- ken, gleichviel in welchem Güterrechte die Eheleute leben. Eine Vollstreckung in das eingebrachte Gut der Frau kann nur dann erfolgen, wenn die Ehefrau zur Lei- stung, der Ehemann aber zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut verurteilt ist, Z 739, Die Haftung des Frauengutes für die Schulden des Mannes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des B. Was die Frau durch den selbständigen