Exterritorialität — Fahnenberg. es, welche Rechtsordnung anzuwenden ist, wenn eine durch E gedeckte Person im fremden Staate delinquiert. Konse- quent würde, wenn man die E als Aus- nahme ansieht, die Anwendung des frem- den Rechtes sein. Extrablatt ist in der Regel eine bei be- sonderer Gelegenheit herausgegebene Nummer einer Zeitung, es unterliegt den Bestimmungen des PrG, muß also gemäß & 6 den Namen und Wohnort des Druckers und des Verlegers aufweisen; die Angabe des Namens des verantwort- lichen Redakteurs nach 8 7 ist nicht nötig, wenn, was auch vorkommt, das Blatt nicht als besondere Nummer einer Zeitung, son- dern unabhängig davon erscheint; das- selbe gilt für die Ablieferung eines Pflicht- exemplars an die Polizeibehörde. Ein Extrablatt ist ein Plakat und unter- liegt in Preußen den Vorschriften des prPrG 9, 10, wenn es angeschlagen wird, um etwas, was für das Publikum von In- teresse ist, zur Öffentlichen Kenntnis zu bringen, OVG 5 425; KGJ 5 186. F Abkürzung für Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit (s. d.) vom 17. Mai 1898. Fabrik s. Gewerbefreiheit, Handwer- kerfrage. Facultas alternativa ist eine Ersatz- befugnis, welche die Möglichkeit gewährt, den eigentlichen Leistungsgegenstand durch einen anderen zu ersetzen. Es ist nur eine Sache in obligatione und eben- falls nur eine Sache in solutione im Ge- gensatz zur Alternativobligation (s. d.), bei welcher mehrere Leistungsgegen- stände in obligatione sind. Fälle der facultas alternativa im römi- schen Recht waren der contractus aesti- matorius (Trödelvertrag), wo seitens des Trödlers Rückgabe der vertrödelten Sache oder Zahlung der Trödelsumme erfolgen konnte, die laesio enormis, bei welcher der Verkäufer berechtigt war, die Rückgabe der zu billig verkauften Ware oder Zu- zahlung bis zum vollen Preise zu ver- langen, ferner die Noxalklagen, bei wel- chen der Eigentümer eines Sklaven oder Tieres, das Schaden verursacht hatte, an- statt Schadensersatz zu leisten, den Skla- ven oder das Tier an den Geschädigten hingeben konnte. Dies sind Fälle der 505 In der Verbreitung eines Extrablatts mit einer unwahren Nachricht, welche ge- eignet ist, den äußeren Bestand der öffent- lichen Ordnung zu gefährden (z. B. daß bei einem Eisenbahnunglück viele Per- sonen schwer verletzt sind, während nur einige leichte Verletzungen vorkamen), liegt grober Unfug. Ebner. Extrajudizialien s. Freiwillige Ge- richtsbarkeit. extraneus s. Erbschaftserwerb. extraordinaria cognitio s. Kogni- tionenverfahren. Extraordinarium s. Staatshaushalts- etat. Extravaganten s. Corpus iuris cano- nici. Eyben, Huldreich von, * 20. Nov 1629 oorden, seit 1655 Professor der Rechte in Gießen, seit 1669 in Helmstedt, wurde 1678 Beisitzer des Kammergerichts und 7 in Wetzlar 25. Juli 1699. Seine Schriften wurden von Hertius ge- sammelt: Opera, Straßburg 1708. Bosens. F. facultas alternativa des Schuldners. Eine facultas alternativa auf seiten des Gläubigers war gegeben bei der Emphy- teuse. Hier konnte der Eigentümer des zur Emphyteuse hingegebenen Grund- stücks im Falle eines Verkaufs der Em- phyteuse den Eintritt in den Kaufvertrag oder 20%0 laudemium verlangen. Ferner gab es eine facultas alternativa im Pflicht- teilsrecht. Derjenige Pflichtteilsberech- tigte, dem mehr als sein gesetzlicher Pflichtteil, aber unter einer Belastung zu- gefallen war, hatte das Recht, statt der größeren Zuwendung mit der Belastung den lastenfreien gesetzlichen Pflichtteil zu verlangen (cautela Socini). Girard Les actions noxales, 88, 8041, dazu Kip e SavzS 10401ff; Wächter 2 198--200; Unger 1493 —4 Pescatore Die sog alternative Obligation, 80, 264 fl; Regelsberger JahrbfDogm 16 159 ff; Windscheid- Kipp Pand, 06; Dernburg Pandekten. Knetsch. Fahndungsblatt s. Erkennungs- dienst. Fahnenberg, Egid Josef Karl von, * 9, Okt 1749 zu Mons, seit 1782 Reichs- kammergerichtsassessor, 1795—1806 kai- serlicher Direktorialgesandter am Re- gensburger Reichstag, } 8. Juni 1827 in Wien. Hauptwerk: Literatur des Kaiserlichen Reichs- kammergerichts, Wetzlar 1792. Bogeng.