566 nie, welche die einzelnen Spuren oder, ge- nauer gesagt, ihren Mittelpunkt miteinan- der verbindet) und der „Fußwinkel‘“, in welchem die Spur von der Grenzlinie ab- weicht, weitere Aufschlüsse. Aus der Schrittweite läßt sich annähernd die Kör- pergröße feststellen, ein Hinken ist durch die verschiedene Länge der einzelnen Schritte kenntlich, wobei in dem größeren Schritt die vordere Spur von dem gesun- den, die rückwärtige von dem hinkenden Beine herstammt. Die Ganglinie ist für gewöhnlich gerade, bei Seeleuten, alten und dicken Personen, Schwangeren, Bruch- und Podagraleidenden und sonsti- gen Personen, die vorzugsweise auf ei- nen sicheren Weg sehen, gebrochen; bei diesen pflegt auch der Fußwinkel erheb- lich größer zu sein als bei normalen Men- schen. Betrunkene, Schwerverletzte, Para- Iytiker hinterlassen charakteristische Fähr- ten, und so lassen sich noch zahlreiche Schlüsse aller Art aus den Fährten ziehen. Oft ist es schon für die Untersuchung wichtig, zu wissen, wo der Täter gestan- den hat, wo er langsam gegangen, wo ge- laufen, wo geschlichen ist. All dies läßt sich aus den Fährten erkennen. Außer Spuren im Erdboden werden auch oft Spu- ren im Grase gefunden. Diese können le- diglich durch die Photographie erhalten werden. Ihre Größe und Form gestattet, namentlich in hohem Grase, keine siche- ren Schlüsse auf Form oder Größe des erzeugenden Fußes, da die Halme in der verschiedensten Weise geknickt werden und die Spur dabei alle möglichen Formen Fußspuren — Gaius. annehmen kann. Außer Fs können auch Huf-, Wagen-, Automobil- und Fahrrad- spuren von Bedeutung sein, namentlich die letzteren, da das Radfahren überall, auch in weniger bemittelten Kreisen, stark verbreitet ist und Einbrecher auf dem Lan- de, Wild- und Holzdiebe und zahllose an- dere Verbrecher sich sehr oft des Fahr- rades bedienen. Die Konservierung der- artiger Spuren erfolgt ebenfalls durch Be- schreiben und Messen, Abzeichnen, Pho- tographieren und, wenn möglich, durch Abformen. Hugoulin Annales d’hygiene publique, 1850/55; Caussde ebenda 1854; Zenker Die Fußspuren des Menschen, Vierteljahrsschrift f. gerichtl Medizin 80 1, 1879; Hodann Über ein Verfahren, die äußeren Spuren des Verbrechens plastisch darzustellen, Goltdammers Archiv für preuß Strafrecht 15, 1867; Schauenstein Unter- suchung der Spuren von Fußtritten und Werkzeugen in Maschkas Handbuch der gericht! Medizin 1, 1881; Hans GroB Handbuch für Untersuchungsrichter, 08; Friedrich Paul Handbuch d. kriminalistischen Photographie, Berlin 00; Otto Klatt Die Körpermessung der Verbrecher, Berlin 02 (mit genauen Anweisungen für das Abformen der Spuren in Gipe); Gendarmerieschule Wohlau Die Er- forschung strafbarer Handlungen, 08; R. A. Reiß La photographie judiclaire, Paris 03; Albert Weingart riminaltaktik, Leipzig 04; Niceforo-Lindenau Die Kriminalpolizei und ihre Hilfewissenschaften, Gr.-Lichter- felde-Ost 09; meine Abhandlungen: Die Photographie von Fußspuren und ihre Verwertung für gerichtliche Zwecke, Groß’ Archiv 16 (04); Über die kriminalistische Bedeutung von Fahrradspuren, ebenda 19 (05); Die Photographie im Dienste des Jagdschutzes, Ztschr Die Jagd 8 (07) Nr 50/51. Anuschat. Fußwege s. Wege. Fustel de Coulanges, Numa Denis, * 18. März 1830 zu Paris, F 12. Sept 1889 in Massy. Er veröffentlichte u. a. La cit€ antique, Paris 64 (endgültige Ausgabe: 7e Edition, 79), und Histoire des institutions politiques de l’an- cienne France, Paris 75, IV (neue Ausgabe nach der Handschrift und den handschriftlichen Noten des Verfassers herausg von C. Jullian, Paris 92). Bogens. G. G Abkürzung für Gerichtsverfassungs- gesetz. gabella emigrationis s. Abfahrts- geld. gabella hereditaria s. Abschoß. Gabelweihen nicht jagdbar: s. jagd- bare Tiere und Reichsvogelschutzges vom 30. Mai 1908, RGBI 314. Stelling. Gage (SeeR) ist das Gehalt des Schif- fers (s. d.) ;— des Schauspielers (s. Dienst- vertrag). Gail (Geyl, Gayli), Andreas, * 1526 in Köln, war von 1558 (durch den Kurfürsten von Trier präsentiert) bis 11. Sept 1568 Beisitzer des Reichskammergerichts. Seit 1569 lebte er als Reichshofrat (und seit 1571 als Referendarius des Hofrats) in Wien, war aber vielfach mit wichtigen diplomatischen Sendungen beauftragt. Nachdem er noch 1583 als Kaiserlicher Kommissar an der Visitation des Reichs- kammergerichts teilgenommen hatte, zog er sich in das Privatleben zurück und 11. Dez 1587 in seiner Vaterstadt. Sein Hauptwerk: Practicarum observatio- num tam ad processum judiciarium praesertim imperialis camerae, quam causarum decisiones pertinentium libri duo, Köln 1578 (1580, 1581, Ausgabe letzter Hand 1586) u.ö., wurde bald von weitreichendem Einfluß aut die Praxis, mit ihm wurde er (neben seinem bedeuten- deren Rivalen Mynsinger, s. d.) der Begründer der Kameraljurisprudenz. Bogene. Gaius, römischer Jurist, der uns nur