Gründung d. Deutschen Reiches — Gründung d. Norddeutschen Bundes. Reichsgesetze abgeändert worden (Art 4 Nr 9 und Nr 13; Art 24; Art 28 Abs 2; Art 32; Art 38 Abs 2 Ziff 3d; Art 53 Abs 5; Art59 Abs 1 und Art 70). Laband. Gründung des Norddeutschen Bundes. Nachdem die wiederholten Versuche zu einer Reform des Deutschen Bundes gescheitert waren, richtete Fürst Bismarck am 10. Juni 1866 an die deut- schen Regierungen eine Zirkulardepesche, in welcher er ihnen Grundzüge zu einer neuen Bundesverfassung zur Erwägung mitteilte und sie für den Fall der Auflösung des bisherigen Bundesverhält- nisses zum Beitritt zu einem neu zu errichtenden Bunde aufforderte.. Die nicht zum ehemaligen Bunde gehören- den Landesteile Preußens und Schles- wig sollten eingeschlossen, Österreich und die niederländischen Gebiete (Luxem- burg und Limburg) ausgeschieden wer- den. Im übrigen stimmen die Grund- züge so vielfach mit der späteren V des Nordd Bundes überein, daß man sie als einen ersten Entwurf dersel- ben bezeichnen kann. Die wesentliche Voraussetzung des neuen Bundes, der Ausschluß Österreichs, wurde infolge des schnellen und glücklichen Verlaufs des Krieges durch Art II des Präliminar- friedens von Nikolsburg vom 26. Juli 1866 und Art IV des Prager Friedens vom 23. Aug 1866, gleichzeitig aber auch die Beschränkung des engeren Bundesverhält- nisses auf die Länder nördlich der Main- linie Österreich gegenüber völkerrechtlich festgestellt. Die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten sollten einen Verein bilden, der eine internationale un- abhängige Existenz haben wird und dessen nationale Verbindung mit dem Nordd Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleiben sollte. Diesen Bestimmungen traten sämt- liche mit Preußen im Krieg befindlich ge- wesene Staaten in den mit ihnen abge- schlossenen Friedensverträgen bei. Schon am 16. Juni 1866 nach dem Aus- tritt Preußens aus dem Bunde wurde von Preußen sämtlichen nordd Staaten mit Ausnahme von Sachsen, Hannover, bei- den Hessen und Luxemburg der Vor- schlag zu einem Bündnis gemacht und am 18. Aug 1866 zwischen ihnen ein defini- tiver Bündnisvertrag abgeschlossen. Die- sem, zunächst unter 16 Staaten geschlosse- nen Vertrage traten bald darauf die beiden 697 Mecklenburg und in den Friedensverträ- gen Reuß ä. L., Sachsen-Meiningen, Kö- nigreich Sachsen, sowie Hessen-Darm- stadt mit seinen nördlich des Mains lie- genden Gebietsteilen bei. Durch diese Verträge verpflichteten sich die Staaten zur Errichtung eines Bündnisses auf Grundlage der preuß Grundzüge vom 10. Juni 1866; die V des Bundes sollte un- ter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments festgestellt wer- den, dessen Mitglieder nach dem sog Reichswahlgesetz vom 12. April 1849 ge- wählt werden sollten. Der dem Parlament vorzulegende Verfassungsentwurf sollte durch Bevollmächtigte der verbündeten Staaten in Berlin festgestellt werden. In- folge dieser Vereinbarungen wurde den Landtagen der Einzelstaaten ein Wahlge- setz für den Reichstag vorgelegt, welches sich so eng als möglich an das Wahlgesetz von 1849 anlehnte. Das pr Abgeordneten- haus, in welchem noch die Erinnerung an den Konflikt mit der Regierung über das Budgetrecht und die Armeereorganisation nachwirkte, wollte aber das gemeinsame Parlament nicht mit der Befugnis aus- statten, die V mit den Regierungen zu vereinbaren, sondern nur sie zu beraten; es sollte die zu vereinbarende V noch der Genehmigung durch den pr Landtag und mithin, da das gleiche Recht jedem andern nordd Staat nicht versagt werden konnte, durch mehr als 20 landständische Ver- sammlungen vorbehalten werden. Das Herrenhaus und die Regierung ent- schlossen sich, der vom Abgeordneten- hause beliebten Fassung zuzustimmen, so daß das Wahlgesetz in Preußen am 15. Okt 1866 verkündet werden konnte; auch in allen übrigen Staaten kam das Wahlgesetz in verfassungsmäßiger Weise zustande; es konnten also die Wahlen zu dem verfassungberatenden Reichstage auf Grund dieser Gesetze vorgenommen wer- den. Am 15. Dez traten in Berlin Bevoll- mächtigte der nordd Staaten zusammen, um den Entwurf einer V zu beraten. Fürst Bismarck legte der Konferenz namens der pr Regierung einen Entwurf vor, welcher den Beratungen zugrunde gelegt und in zahlreichen Punkten abgeändert wurde. Die Beschlüsse der Konferenz sind in vier Protokollen niedergelegt, in welchen der Wortlaut des Entwurfs, wie er dem Reichstage vorgelegt werden sollte, fest- gestellt ist. Hierauf wurde der Reichs-