Hypothek. Erstattung der Kosten der Kündigung oder der die Befriedigung aus dem Grund- stück bezweckenden Rechtsverfolgung ge- richtet, so bestimmt sich sowohl die Form der Übertragung als auch das Rechtsver- hältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den Normen des Rechts der Schuldverhältnisse, 1159. Ist die Forderung dagegen auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet, die zwar nicht rückständig sind, aber auch nicht später als in dem Kalenderviertel- jahr, in welchem der Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt, oder in dem darauffolgenden Kalendervierteljahr fällig werden, so bestimmt sich die Form der Übertragung nach den Vorschriften des Hypothekenrechts, die Zulässigkeit von Einwendungen und Einreden des Ei- gentümers aber nach den Vorschriften des Rechts der Schuldverhältnisse, 1158. Ob die Forderung auf Nebenleistungen für sich übertragen wird oder zusammen mit der Hauptforderung, ist in beiden Fällen einerlei. Wird schließlich die übertragene Forderung auf Nebenleistungen später fäl- lig als in den beiden genannten Kalender- vierteljahren, so gelten dieselben Vor- schriften wie für die Übertragung der Kapitalforderung. VII. Die Hk kann auch dem Eigentümer zustehen, wobei sie sich indessen dann, wenn dieser nicht auch Gläubiger der Forderung ist, in eine Grundschuld ver- wandelt, 1177 Abs 1 Satz 1. Dieser Er- werb der Hk durch den Eigentümer tritt ein, wenn der Eigentümer, der nicht zu- gleich persönlicher Schuldner ist, den Gläubiger befriedigt, 1143, oder sonst, z. B. durch Abtretung oder Erbgang, die Forderung erwirbt, ferner, wenn die For- derung nicht zur Entstehung gelangt, z. B. das vom Gläubiger versprochene Darlehn nicht ausbezahlt wird, oder wenn die For- derung erlischt, z. B. durch Befriedigung des Gläubigers, Erlaß der Forderung, 1163 Abs 1, dann, solange bei einer Brief- hk der Hypothekenbrief dem Gläubiger noch nicht übergeben ist, 1163 Abs 2, weiter, wenn der Gläubiger auf die Hk verzichtet, wozu es der Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer oder dem Grundbuchamt und der Eintra- gung des Verzichts im Grundbuch bedarf, 1168, schließlich, wenn der Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens mit sei- nem Rechte ausgeschlossen wird, 1170, [' 1171. Soweit indessen die Hk für Rück- stände von Zinsen oder anderen Nebenlei- stungen, sowie für Kosten, die dem Gläu- biger zu erstatten sind, bestand, erlischt sie, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Hand vereinigt, 1178. Für Zu- schläge zu den Zinsen, die zum Zwecke allmählicher Abtragung des Kapitals ge- zahlt werden, gilt das gleiche nicht. Während der Dauer der Vereinigung kann der Eigentümer nicht die Zwangs- vollstreckung in das Grundstück zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben, Zinsen gebühren ihm nur dann, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Be- schlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung, 1197. Ist die Hk zur Eigentümergrundschuld ge- worden, so ändert sich dadurch an der Verzinslichkeit, dem Zinssatz, der Zah- lungszeit, der Kündigung und dem Zah- lungsort nichts, 1177 Abs 1 Satz 2. Über- trägt hier aber der Eigentümer das für ihn entstandene Recht auf einen anderen, so geht es auch auf diesen als Grund- schuld über. Doch kann die Grundschuld wieder in eine Hk zurückverwandelt wer- den, 1198. Über das juristische Wesen der Eigen- tümerhk und -grundschuld gehen die Mei- nungen auseinander. Nach der einen ist sie ein begrenztes dingliches Recht am eigenen Grundstück, so Planck, Horn (s. u.) u. a. Nach einer anderen ist sie Bestandteil des Eigentums. Erwähnens- wert ist hier namentlich die Auffassung von Oberneck, nach welcher die Eigen- tümerhypothek das Recht des Eigentü- mers ist auf den in der Form einer Grund- kreditbelastung verselbständigten, durch eine bestimmte Geldsumme bezeichneten Wert oder Wertteil seines Grundstücks, soweit er noch nicht oder nicht mehr dem eingetragenen Dritten oder einem sonsti- gen Berechtigten zusteht. Diesen Stand- punkt teilen im wesentlichen Kober in dem von Staudingerschen Kommentar, Bruck (s. u.), Endemann, Güthe u. a. Eine zwischen der ersten und der zweiten Meinung vermittelnde Auffassung vertritt Gierke. Nach einer dritten Ansicht, die namentlich von Hachenburg verteidigt wird, ist die Eigentümerhk nur die passive Seite einer Hk, die erst dadurch, daß das Recht mit einem Gläubiger vereinigt wird, zu einer vollkommenen wird. Diese Ver- 49°