882 dem Bundesrate ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Ge- setzen des betreffenden Einzelstaates zu beurteilende Beschwerden über verwei- gerte oder gehemmte Rechtspflege anzu- K K Abkürzung für Konkursordnung. Kabinett, schwarzes, s. cabinet noir. Kabinettsjustiz, Eingreifen des Herr- schers in die Rechtssprechung; s. Müller Arnoldscher Prozeß. Kadersystem s. Heer. Kaduzierung s. Zubuße (Bergrecht). Kaiser (DeutschRGesch) ist nicht ein unumschränkter Herrscher, sondern in vielen Punkten, namentlich bei der Ge- setzgebung, an die Zustimmung der Stände (s. Reichstag) gebunden. Das Reich war seit 1077 eine Wahlmonarchie (ohne Anerkennung eines Herkommens). I. Die Rechte des K sind Reservatrechte und Komitialrechte. 1. Reservatrechte sind: a. iura reservata limitata, bei denen die Zustimmung der Kurfürsten erforderlich ist, z. B. Anlegung von Zöllen, Verleihung von Zoll- und Münzregal; — b. iura reservata_ illimi- tata, z. B. Vornahme von Standeserhöhun- gen und Erteilung von Universitätsprivile- gien. Man unterscheidet ferner: a. iura reser- vata communia (cumulativa), die dem Kai- ser ebenso wie den Landesherren zuste- hen, z. B. Verleihung der venia aetatis, des Notariats, Legitimation unehelicher Kin- der; — b. iura reservata exclusiva, die dem Kaiser zustehen, z. B. Standes- erhöhungen. 2. Komitialrechte sind solche Befugnisse des Kaisers, bei deren Ausübung der Reichstag mitwirken muß, z. B. Gesetz- gebung, Kriegserklärung, Friedensschluß, Bündnisse, Auferlegung von Steuern, Ver- äußerung und Verpfändung von Reichsgut. II. Die Regierung wird beendet: durch Tod, Absetzung, Abdankung. Der Pfalz- graf bei Rhein richtet den anwesenden König auf einem Reichstage; ein Kon- tumazialverfahren ist nicht zulässig. III. Bei Behinderung des Kaisers ist der römische König Reichsverweser; ist kein römischer König da, so fungieren Reichsvikare, und zwar der Pfalzgraf bei Rhein in partibus Rheni et Sueviae et in Justizverwaltung — Kaiser. nehmen und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Be- schwerde Anlaß gegeben hat, zu bewir- ken; vgl prAusf-G 85; R 77. iure Franconico, der Herzog von Sachsen in his locis, ubi Saxonica iura servantur. Kaiser. Die staatsrechtliche Natur des neuen deutschen Kaisertums ist wissen- schaftlich noch nicht geklärt; denn es ist jung und entspricht keinem bekannten Typus. Zum großen Teil laufen die Mei- nungsverschiedenheiten freilich auf einen Wortstreit hinaus, ohne erhebliche sach- liche Bedeutung, daraus herrührend, daß mit den Worten Souveränität, Träger der Staatsgewalt, Monarch verschiedene Be- griffe verbunden werden. Die sachlichen Streitfragen über die einzelnen Rechte des deutschen K(ai)s(ers) sind gering; soweit sie unmittelbare praktische Bedeutung erlangen können, lassen sie begründete Zweifel überhaupt nicht zu. Das deutsche Kaisertum ist hervorge- gangen aus dem Bundespräsidium der nordd Bundesverfassung vom 17. April 1867. Bei Eintritt dersüddeutschen Staa- ten in den Nordd Bund wurden für den erweiterten Bund der Name Deutsches Reich und für das Präsidium des Bundes der Name Deutscher Ks angenommen. Kaiserproklamation zu Versailles am 18. Jan 1871. Bei der Neuredaktion der R durch das Gesetz vom 16. April 1871 wur- den die neuen Bezeichnungen ein- heitlich durchgeführt; an einzelnen Stellen der R ist dabei die Bezeichnung Präsidium beibehalten, weil es sich hier nicht um das Präsidium als Reichsorgan, sondern um besondere Rechte des preuß Staates handelt. Für die Erfassung der allgemeinen staatsrechtlichen Stellung des Ks sind zwei Punkte hauptbedeutsam: 1. der Ks ist ein unmittelbares Organ des Reiches als einer besonderen staatlichen Persön- lichkeit; 2. die organische Stellung des Kaisers im Reich ist reichsverfassungs- mäßig untrennbar verbunden mit dem preuß Königtum. Das Deutsche Reich ist eine besondere staatliche Persönlichkeit, es hat eigene Reichsorgane und dazu gehört der Ks. Er übt nicht, wie es nach den Entwürfen