988 und entlassen und leisten vor Antritt ihrer Stellung den Eid, daß sie die ihnen ob- liegenden Pflichten getreu erfüllen wer- den, BörsG 30 Abs 1. Der Bundesrat ist befugt: 1. eine von den vorstehenden Be- stimmungen mit Ausnahme derjenigen, daß als Börsenpreis der der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entsprechende Preis festzusetzen ist) ab- weichende amtliche Feststellung des Börsenpreises von Waren oder Wert- papieren für einzelne Börsen zuzulassen ; 2. eine amtliche Feststellung des Börsen- preises bestimmter Waren allgemein oder für einzelne Börsen vorzuschreiben ; 3. Bestimmungen zu erlassen, um eine Einheitlichkeit der Grundsätze über die den Feststellungen von Warenpreisen zu- grunde zu legenden Mengen und über die für die Feststellung der Preise von Wertpapieren maßgebenden Gebräuche herbeizuführen. Soweit der Bundesrat von seiner Befugnis hinsichtlich der Be- stimmungen zu 2 und 3 keinen Gebrauch macht, ist die Landesregierung zu solchen Anordnungen berechtigt. Diese sind dem Reichskanzler zur Kenntnisnahme mitzu- teilen, BörsG 35. Für die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren sind zur Herbeifüh- rung einheitlicher Kurszettel nähere Be- stimmungen in der Bekanntmachung des Bundesrats vom 28. Juni 1898, RGBI 915, enthalten. Hiernach sind die Preise in Prozenten des Nennwertes festzustellen, Bek 1 Abs 1. Bei Wertpapieren, welche gleichzeitig auf die deutsche und auf eine ausländische Währung lauten, wird der Preisfeststellung die deutsche Wäh- rung zugrunde gelegt, Bek 2 Abs 1. Für die Umrechnung von Werten, welche in ausländischer oder in einer außer Wirk- samkeit getretenen inländischen Währung ausgedrückt sind, in die deutsche Wäh- rung gelten folgende Umrechnungssätze: 1 Pfund Sterling = 20,40 M; 1 Frank, Lira, Peseta, Leu = 0,80 M; 1 österreichi- scher Gulden (Gold) = 2,00 M; 1 öster- reichischer Gulden (Währung) = 1,70 M; 1 öÖsterreichisch-ungarische Krone = 0,85 -; 1 Gulden holländischer Währung = 1,70 M; 1 skandinavische Krone = 1,125 M; 1 alter Goldrubel = 3,20 M; 1 Rubel, alter Kreditrubel = 2,16 M; 1 Peso = 4,00 M; 1 Dollar = 4,20 M; 7 Gulden süddeutscher Währung = 12,00 M; 1 Mark Banko = 1,50 M, Bek 3. Kurszettel. Die Stückzinsen werden bei Wertpapieren mit festen Zinsen nach dem Zinsfuße, bei dividendentragenden Papieren mit vier Prozent berechnet, Bek 4 Abs 1. BeiBe- rechnung der Stückzinsen werden das Jahr mit 360 Tagen, die Monate mit je 30 Tagen angesetzt. Abweichend hiervon wird der Monat Februar mit 28, in Schalt- jahren mit 29 Tagen angesetzt, wenn der Endpunkt der Zinsberechnung in den Fe- bruar fällt, Bek 5. Bei Berechnung der Stückzinsen wird in Kassageschäften der Kauftag, in Zeitgeschäften der Erfül- lungstag mitgerechnet, Bek 6. Die Stück- zinsen von Wertpapieren, deren Zins- und Dividendenscheine am ersten Tage eines Monats nach altem Stile fällig werden, werden vom Ersten des gleichlautenden Monats neuen Stiles berechnet, Bek 7. Der Dividendenschein von inländischen Aktien, welche nur im Kassageschäfte gehandelt werden, wird am Schlusse des Geschäftsjahres der Gesellschaft vom Stücke getrennt. Bei den übrigen inlän- dischen und bei den ausländischen Aktien wird der Dividendenschein erst dann vom Stücke getrennt, wenn er zur Auszahlung gelangt. In allen Fällen, in denen der Dividendenschein erst nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Stücke getrennt wird, werden die Stückzinsen für den ent- sprechenden Zeitraum über ein Jahr hin- aus berechnet, Bek 8. Ausnahmen von diesen Bestimmungen mit Ausnahme der über die Berechnung der Stückzinsen nach Jahr, Monat und Tag können für be- stimmt bezeichnete Wertpapiere zugelas- sen werden. Diese Ausnahmen greifen jedoch nur dann Platz, wenn darüber zwi- schen den Börsenorganen sämtlicher Bör- sen, an denen die betreffenden Wert papiere zum Handel zugelassen sind, Ein- verständnis erzielt wird. Die vereinbarten Ausnahmevorschriften und der Zeitpunkt, mit dem sie Geltung erlangen sollen, sind dem Reichskanzler mitzuteilen; sie werf- den von diesem im „Reichsanzeiger“ be- kanntgemacht und erlangen damit für sämtliche deutsche Börsen Wirksamkeit, Bek 9. An der Berliner Börse erfolgt die amt- liche Feststellung der Kurse und Preis? namens des Börsenvorstandes durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Börsenvorstandes, $ 29 Abs 1 der Börsenordnung für Berlin vom 7./23. Dez 1908, Mitteilungen der Handelskammer