Kurszettel. zu Berlin 08 274. Bei der Preisfeststellung für landwirtschaftliche Produkte sind min- destens zwei der als Vertreter der Land- wirtschaft, der landwirtschaftlichen Nebengewerbe oder anderer Berufs- zweige gewählten Mitglieder des Börsen- vorstandes zur Mitwirkung zu berufen. Die Leitung der Feststellung steht in al- len Fällen einem Mitgliede des Börsen- vorstandes zu. Wirken mehrere Mitglie- der mit, so übernimmt das an Lebensalter älteste die Leitung. Bei Meinungsver- schiedenheiten entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Feststellung leitenden Vorstands- mitglieds den Ausschlag, BörsOrdn 29 Abs 3. Der Börsenvorstand bestimmt mit Genehmigung der Handelskammer, an welchen Tagen und in welchen Zwischen- räumen die Feststellung der Kurse und Preise erfolgt. Die genehmigten Be- schlüsse sind durch Aushang in den Börsensälen bekanntzumachen, Börs- Ordn 30. Die Feststellung erfolgt un- mittelbar nach 2 Uhr, am Sonnabend un- mittelbar nach 11/, Uhr in den dazu be- stimmten Räumen. Dort haben die Kurs- makler, die in den Wertpapieren oder Waren Geschäfte vermitteln, an denjeni- gen Tagen, an denen für ihren Geschäfts- zweig Kurse oder Preise festzustellen sind, pünktlich um 2 Uhr, am Sonnabend pünkt- lich um 11/, Uhr zu erscheinen und an- wesend zu bleiben, bis sie von den amtie- renden Mitgliedern des Börsenvorstandes entlassen werden. Die Kursmakler haben diesen alle zur Feststellung der Kurse und Preise von ihnen geforderten Erklärungen nach bestem Wissen der Wahrheit gemäß abzugeben. Ergeben sich Zweifel oder Streitigkeiten über die Feststellung der Kurse oder Preise, so ist das die Fest- stellung leitende Mitglied des Börsenvor- standes befugt, eine ausdrückliche proto- kollarische Erklärung der Kursmakler un- ter Hinweis auf den geleisteten Eid zu fordern und nach seinem Ermessen auch die Richtigkeit durch Einsicht der Tage- bücher der Kursmakler oder in anderer Weise zu prüfen. Die Kursmakler sind befugt, bei Vorlegung der Tagebücher die Namen der Auftraggeber zu verdecken. Die Entscheidung über die Höhe der fest- zustellenden Kurse oder Preise steht den Mitgliedern des Börsenvorstandes allein zu, und es bleibt ihnen überlassen, auf welchem Wege sie sich die zu ihrer Ent- 989 scheidung erforderliche Kenntnis, abge- sehen von den Angaben der Kursmakler, auf Grund börsenmäßig abgeschlossener Geschäfte oder hervorgetretener Ange- bote oder Nachfragen verschaffen wollen. Die Protokolle über Feststellung der Kurse und Preise sind von Börsensekre- tären zu führen. Für nach 2 Uhr, am Sonnabend nach 11/, Uhr abgeschlossene Geschäfte findet eine amtliche Feststel- lung der Kurse und Preise nicht statt, BörsOrdn 31. In den zur Veröffent- lichung gelangenden amtlichen Preis- notierungen sind die bei den verschiede- nen Getreidegattungen (Weizen, Roggen, Gerste u. a. m.) nach Lage des Geschäfts- verkehrs an der Börse hauptsächlich in Betracht kommenden Sorten mit Unter- scheidung nach Ursprung (inländisch und ausländisch), nach Qualitätsgewicht, nach Beschaffenheit in Farbe, Geruch und Trockenheit, nach alter und neuer Ernte zu bezeichnen, soweit diese Unterschei- dungsmerkmale festzustellen sind, Börs- Ordn 32. Für jede einzelne der zur No- tierung gelangenden Getreidesorten sind die dafür wirklich gezahlten Preise zu notieren, soweit dies festzustellen ist. In- soweit sich diese Notierungen auf Ab- schlüsse über besonders geringe Quanti- täten beziehen oder sonst besondere Ver- hältnisse vorliegen, ist dies bei der Notie- rung kenntlich zu machen, BörsOrdn 33. Das amtliche Kursblatt der Berliner Fondsbörse und der amtliche Bericht für Waren, welche mit den Protokollen über- einstimmen müssen, werden sofort nach Feststellung der Kurse und Preise ge- druckt, mit dem Stempel der zuständigen Abteilung des Börsenvorstandes beglau- bigt und noch an demselben Nachmittage ausgegeben. Ob und in welcher Weise außerdem amtliche Bekanntmachungen über Kurse und Preise vom Börsenvor- stande zu erlassen sind, bestimmt dieser selbst, BörsOrdn 34. Für Wertpapiere, welche zur öffent- lichen Zeichnung aufgelegt werden, darf vor beendeter Zuteilung an die Zeichner eine amtliche Feststellung des Preises nicht erfolgen. Vor diesem Zeitpunkte sind Geschäfte von der Benutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht notiert werden. Auch dürfen für solche Ge- schäfte Preislisten (Kz) nicht veröffent- licht oder in mechanisch hergestellter Ver-