MilitäAr-Cultus.

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R  ein  ‚  Eoldprobst  für  die  ganze  A
jedem  Armee-Carps  ein  Miltkr-  !Oberprediger,  und  für  jede  der  beiden
D*  Divieonen  zwei  Divisionsprediger.  Bei  denjenigen  Armee-Corps,  wo  die  katholische
  Confession  in  Hinsicht  der  Beelenzahl  überwiegend  ist,  wird  jedoch
das  Amt  des  Oberpredigers  einem  der  vier  Dirisinns-Prediger  des  Corps  mit
übertragen,  also  kein  eigener  Oberprediger  angestellt.
e.  Eine  Anzahl  von  Garnison-Predigern,  nämlich  einer  in  jeder  der  3  Gouvernements-Städte
  —  Berlin,  Königsberg  und  Breslau  —  sowie  in  denjenigen
tungen,  wo  entweder  kein  Militär-Prediger  der  ad  b.  bezeichneten  Klassen
  eich  befindet,  und  die  Seelsorge  für  die  Besatzung  nicht  einem  evangelischen
  Ortsgeistlichen  übertragen  werden  kann,  oder  wo  die  Rücksicht  aut  die
religiöson  Bedürfnisse  der  in  der  Festung  befindlichen  Militär-  Strafanstalten
die  Anstellung  eines  cigenenFestungs-  oder  Garnison-Predigers  erfordert.  Endlich
die  Prediger  einzelner  Militär-Inatitute,  nämlich  der  Invalidenhänser,  der  Caettenkorps
  und  des  Militär  -  Waisenhauses.  Anmerkung.  Die  geistliche
Oberaufeicht  über  die  gesammte  katholische  Militär-Geistlichkeit  führt  der
Fürstbischof  von  Breslau.  (Erl.  der  Allg.  Kr.  Dep.  vom  8.  Mai  1850.)
8.3.  Beim  Ausmarsche  des  Armee-Corps  in's  Feld  bleibt  der  Militär-Oberpre-;
  diger  am  Sitze  des  General-Kommandos  zurück,  um  sämmtliche  Militär-  Kirchen-  und
Schul-Angelegenheiten  in  der  Provinz  fortwährend  zu  beaufsichtigen  und  zu  leiten.

8.  5.  In  denjenigen  Garnison-Städten,  wo  keine  der  im  $,  ]-  bezeichneten  Militär-Geistlichen
  angestellt  sind,  aber  eine  evangelische  Civilgemeine  vorhanden  ist,  wird  die
8eelnorge  für  den  evangelischen  Theil  der  Garnison  einem  evangelischen  Civil-Geistlicben
  des  Orts  übertragen,  dem  dann  auch,  in  Bezug  auf  diese  Seclaorge,
alle  Pflichten  und  Befugnisse  eines  Militair-Geistlichen  beziehungsweise  obliegen  und
zustehen.  Auf  gleiche  Weise  und  mit  denselben  Wirkungen  wird  in  denjenigen  Garnison-Orten,
  wo  katholische  Geistliche  sich  befinden,  einem  derselben  die  Seelsorge  für
die  katholischen  Militär-Personen  der  Besatzung  übertragen.  Zusatz.  Auch  w
einem  Garnisonorte  keinem  Civil-Geistlichen  die  Seelsorge  für  die  Militär-  Personen
ausdrücklich  übertragen  ist,  sind  dierelben  stets  nach  den  Vorschriften  der  Militlir-Kirchen-Ordnung
  zu  behandeln.  (Erl.  d.  Min.  der  geistl.,  Unterr.  u.  Medic.  Angel,
v.  4.  Februar  Sus.

&amp;.  16.  Der,  einen  Militär-Prediger  in  scin  Amt  Einführende  hat  darauf  zu
sehen,  dass  dem  neuen  Prediger  die  Kirchen-Registratur  und  die  Kirchenbücher,  über
deren  Einrichtung  und  zweckmässige  Führung  der  letztere  besonders  sorgfältig  zu  instruiren
  ist,  ingleichen  die  heiligen  Geräthe  und  sonst  otwa  vorhandenen  Amts-Effekten
  richtig  übergeben  werden,  und  demnächst  darüber,  so  wie  über  die  geschehene  Einführung,
  dem  Consistorio,  während  des  Krieges  aber  dem  Feeldprobste,  Bericht  zu  erstatten.

817.  Was  die  bei  den  Feldlararethben  im  Kriege  anzustellenden  Prediger
betrifft,  ro  kann  deren  Einführung  vom  Feldprobste,  wenn  or  selbst  sie  zu  verrichten
verhindert  ist,  einem  anderen  Militär-Prediger  übertragen,  oder,  wenn  auch  dazu  keine
Gelegenheit  sein  sollte,  der  Prediger,  nach  geschehener  Ordinirung,  auf  Requisition  des
Feldprobstes,  von  der  Lazareth-Direktion  bei  seiner  Gemeinde  und  in  sein  Amt  eingeführt
  werden.

%  M.  Zu  den  Militär-Gemeindon  überhaupt  gehören:

a.  Simmtliche  im  aktiven  Dienst  beändlichen  Offciere,  Unterofüciere  nnd  Soldaten  ;  ;

b.  die  mit  Inaktivitäts-Gehalt,  Wartegeld  oder  Pension  entlassenen  Officiere,  so
lange  sie  den  Militfir-  Gerichtsstand  behalten;

Alle  Militär-Beamte  und  Militär-Handwerker,  "welche  ihrer  Bestimmung  nach,
den  Truppen  ins  Feld  und  beim  Granisonwechsel  folgen  m

die  Festungsbeamten  und  die  in  den  Festungen  angestellten  Milkkr  Oekonomioe-Beamten;


die  Zoughaus-  Beamten,  somohl  in  den  Festungen,  als  in  offenen  Städten;

die  Militär-Lazareth-Beamte

die  Militär-Kirchendiener  und  Garnison-Schullahrer  ;

die  Frauen  sämmtlicher  ad  a  bis  g  erwähnten  Personen  und  ihre  Kinder,  so
lange  sie  sich  im  väterlichen  Hause  befinden

Die  ad  b  bis  f  und  h  genannten  Personen  gehören  jedoch  nur  dann  zu  den  Militär-Gemeinden,
  wenn  an  ihrem  Aufenthaltsorte  ein  Militär-Prediger  oder  ein  mit  der
Beelsorgn  für  das  Militär  ausdräcklich  beauftragter  Givil-Geistlicher  sich  befindet.

3.  Alle  ohne  Pension  oder  Wartegeld  entlassens  Officiere  scheiden,  mit  dem
Augenblicke  ihrer  Entlassung,  aus  den  Militär-Gemeinden.  Mit  dem  Tode  einer  MIlitärperson
  treten  deren  Wittwe  und  Kinder  zur  Civil-Gemeinde  über.

36.  Die  Dienstboten  der  Militirpersonen  gehören  nur,  wenn  sie  ibrer  Herrschaft
  ins  Feld  folgen,  wAhrend  dieser  Zeit  zu  den  Militär-Gemein

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