Mültär-Cnltus.  3

8.  37.  Die  von  der  etatemässigen  Friedensstärke  des  Heeres  anf  bestimmte  Zeit
Beurlaubten  sind,  ohne  Räcksicht  auf  den  Ort  ihres  einstweiligen  Aufenthalts,  auch  wäbrend
  der  Dauer  dieses  Urlaubs,  zur  Gemeinde  des  Truppentheils,.  von  welchem  sie  bewlaubt
  worden,  zu  rechnen.  Alle.  auf  unbestimmte  Zeit  Beurlaubten,  mithin  auch  die
sur  Kriegs-Reserve  Entlassenen,  so  wie  die  beurlanbten  Individuen  der  Lundwehr  und
des  Trains,  scheiden  dage  oB,  wo  sie  sich  auch  befinden  mögen,  mit  dem  Urlaube,  für
die  Dauer  desselben,  aus  der  Militär-Gemeinde.  —  Die  nach  erfolgter  Ausbebung  und

Vereidigung  einstweilen  wieder  in  ihre  Heimath  benrlaubten  Rekruten  des  stebenden
  Heeres  gehen  eret  mit  dem  Augenblicke  ihrer  wirklich  erfolgenden  Finstliung  zur
Militir-Gemeinde  über.

8.  38.  Zu  der  Gemeinde  der  beiden  Prediger  einor  Division  gehören  ausser
  dem  Personale  des  Divisions-Stabes,  sämmtliche  Trnppentheile  der  Division;  za  der
eines  Militär-Oberpredigers,  ausser  dem  Militir-  und  Beamten-Personale  des  General-Kommandos,
  alle  nicht  im  Divisions-Verbande  sich  befindenden  T'ruppentheile
des  Armee-Corps,  also  (das  Reserve  -  Regiment),  die  Artillerie,  Pioniere,  Jäger  oder
Schätzen,  imgleichen  die  iın  Bezirk  des  General-Kommandos  atationirte  Landgendarmerie.

Die  Confession  der  einzelnen  Individuen  ist  auf  diese  Parochial-  Verliältnisse  von
keinem  Einflusse.  In  welcher  Art  unter  die  beiden  Prediger  einer  Division  die  Gemeinde
  derselben  und  die  dabei  vorkommenden  geistlichen  Amtsgeschäfte  vertheilt  werden
  sollen,  wird  von  dem  General-Kommando  und  dem  Consistorio,  nach  Massgabo  der
besonderen  Verhältnisse,  gemeinschaftlich  bestimmt.

6.  39.  Diese  normalen  Grenzen  für  den  Parochial-Bezirk  der  Militär-Oberprediger
und  Divisions-Prediger  kommen  jedoch  unbedingt  nur  dann  zur  Anwendung,  wenn  die
zu  denselben  gehörenden  Truppentheile  entweder  mit  an  dem  Garnison-Orto  des  betreffenden
  Militärpredigers  sich  befinden,  oder  an  einem  Orte  stehen,  wo  weder  ein
Garnison-Prediger,  noch  ein,  nach  $.  5  mit  der  Seelsorge  für  sie  beauftragter  Civil-Geistlicher
  sich  befindet.  Garnisoniren  die  beziehungsweise  vom  Stabe  des  Generaloder
  Divisions  -  Kommandos  entfarnten  Truppentheile  dagegen  an  einem  Orte,  wo
entweder  ein  Militär-Prediger  oder  ein  mit  der  Seclsorge  flir  das  Militär  beauftragter
Gwil-Geistlicher  sich  befindet,  so  werden  sie,  s0  lange  dieses  Dislokstions-Verhältniss
dau  zu  dessen  Gemeinde  gerechnet.

8.  40.  Aus  Vorstehendem  schon  ergiebt  sich,  dass  zu  der  Gemeinde  der  Garnison-Prediger,
  sowohl  in  den  Gouvernements-  Städten,  als  auch  in  den  Festungen,  diejenigen
daselbst  garnisonironden  Troppentheile  und  einzelnen  Militär-Persouen  gehören,  deren,
nach  den  normalen  Parochial-  Grenzen  (8.38)  competenter  Militärprediger  nicht  mit  am
Orte  sich  befindet.  "Ebenso  gehören  dazu  auch  sämmtliche  am  Orte  wohnende,  nach
9.  4  den  Militär-Gemeinden  angehörende  Personen,  welche,  weil  sie  weder  zu  einem
Trappentheile,  noch  zum  Personale  eines  General-  oder  Divisions-Kommandos  gehören,
keinen  eigenen  Militürprediger  haben,  sowie  in  den  Festungen  das  gesanımte  FestungspP
  ‚  imgleichen  eämmtliche  Festungsgefangene,

In  den  Garnison-Orten,  wo  kein  Garnison-Prediger  vorhanden  ist,  aber  ciu  General-Kommando
  sich  befindet,  hat  der  Oberpredigur  des  Armec-Corps,  in  den  detachirten
Divisions-Quartieren  der  ültere  der  beiden  Dvisionsprediger,  in  den  übrigen  Garnisonen
aber  der  mit  der  Seelsorge  für  das  Militär  beauftragte  ovangelische  Civil-Geistliche  die
eben  erwähnten  Parochialrechte  eines  Garnison-Prediger..  —  Die  nach  einem  Orte
kommandirten  Militärpersonen  eind  zur  Garnison  desselben  in  kirchlicher  Beziehung
our  dann  zu  rechnen,  wenn  die  Dauer  des  Kommandos  auf  wenigstens  ein  Jahr  bestimmt
  ist,  im  entgegengesetzten  Falle  bleiben  sie  in  ihrem  früheren  Parochial-  Ver-8.

  41.  In  allen  Garnisonen,  wo  nach  $.  5  einem  katholischen  Geistlichen  die  Seelsorge
  für  die  katholischen  Individuen  der  Besatzung  übortragen  ist,  übt  derselbe  in
Hinsicht  ihrer,  die  Parochialrechte  in  derselben  Art  aus,  wie  in  Hinsicht  der  Civil-Mitglieder
  seiner  Gemeinde.  Bei  den  in  diesem  militärischen  Theile  derselben  von  ihm
za  verrichtenden  Taufen  und  Trauungen  muss  er  jedoch  die  in  der  gegenwärtigen
Militär-Kirchen-  Ordnung,  in  Hinsicht  dieser  kirchlichen  Akte  gegebenen  Vorschriften
gleichfalls  beachten

8.  43.  Dadie  Divisions-Prediger,  beim  Ausmarsche  ihrer  Division,  diese  in’s  Feld
zu  eiten  verpflichtet  sind,  so  werden,  während  ihrer  Abwesenheit,  alle  in  der  Garnison
  surückbleibenden  Personen  ihrer  Gemeinde,  bis  zu  ihrer  Rückkehr,  in  dem  Garnison-Orte
  des  nach  8.  3  zurückbleibenden  Milittr-Ober-Predigers,  zar  Gemeinde  desselben,
  in  den  übrigen  Garnisonen  aber,  wenn  daselbst  ein  Garnison-Prediger  sich  beßndet,
  wu  dessen  Gemeinde  gerechnet,  und  wo  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,  wird  die

einstweilige  Boelsorge  für  sie,  nach  $.  5,  einem  der  Ortsgeistlichen  von  dem  Consistorio
  übertragen.
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