4  Militär  -  Cultus.

8.  44.  Wenn  Militür-Personen  eine  Taufe  oder  Trauung  von  einem  andern
Geistlichen,  als  dem,  zu  dessen  Gemeinde  sie  nach  Vorstehendem  gehören,  verrichtet
zu  schen  wünschen,  so  bedürfen  sie  dazu  eines  Dimissoriale  von  Beiten  ihres  competenten
  Soelsorgers.  —  Sind  Mitglieder  einer  Militär-Gemeinde,  in  Ansehung  einer,  ausserhalb
  ihres  gewöhnlichen  Garnison-  oder  Wohnorts  vorzunehmenden  geistlichen  Amtshandlung,
  von  ihrem  competenten  Geistlichen  dimittirt,  so  kaun  der  Militär-Geistliche
des  Orts,  wo  die  Handiung  vorgenommen  werden  soll,  nicht  verlangen,  dass  sie  von
ihm  verrichtet  werde,  sondern  diese  darf  daselbst,  ohne  dass  dazu  ein  nochmaliges  Dimissoriale
  von  Seiten  des  letzteren  erforderlich  ist,  auch  von  einem  Civil-Geistlichen

vollzogen  werden.  Der  competente  Militär-Geistliche  hat  daher  sein  Dimissoriale  in
solchen  Füllen  ganz  allgemein,  auf  jeden  zu  der  betrefienden  Handlung  berechtigten
  Geistlichen  seiner  Confession  auszustellen.

$.  45.  Römisch-katholische  Mitglieder  der  Militär-Gemeinden  bedürfen,  um  die  sie  betreffenden
  actus  ministeriales  von  einem  Geistlieben  ihrer  Confession  verrichten
zu  lassen,  niemals  eines  Dimissoriale  von  dem  evangelischen  Militir-Prediger,  zu  dessen
  Gemeinde  sie,  ihrem  Dienstverhältnisse  nach,  gehören.  Ist  jedoch  die  Seelsorge
für  sie,  nach  $.  5,  einem  katholischen  Civil-  Geistlichen  übertragen  worden,  so  darf  eine
solche  Handlung  von  einem  anderen  katholischen  Civil-Geistlichen  nicht  anders,  als
nach  zuror  von  Seiten  des  ersteren  erfolgten  Dimissoriale,  verrichtet  werden.

6.  Die  den  römisch-katholischen  Mitgliedern  der  Militäir-Gemeinden  zustehende  Bofogniss,
  alle  sie  betreffenden  geistlichen  Handlungen  durch  einenGkcistlichen  ihrer  Confession
verrichten  za  lassen,  schliesst  indessen  die  Befugniss  und  Verpflichtung  des  evangelischen
  Militär-Predigers,  zu  dessen  Gemeine  sie  nach  $$.  38  bis  40  gehören,  wenn  sie

os  wünschen  sollten,  diese  Handlung,  vorausgesetzt,  dass  sie  zu  den  auch  in  der  evangelischen
  Kirche  vorkommenden  gehöre,  nach  dem  Ritus  derselben  zu  verrichten,  nicht
ans,  Zusatz  (su  8.  46)  Die  evangel.  Militir-Prediger  haben,  um  geistliche  Amtshandlungen
  bei  Katholiken  der  Civilgemeinden  verrichten  zu  dürfen,  di  Erlaubnis
bei  dm,  vor  etzten  Militär-Oberprediger  nachzusuchen.  (K.  M.  v.  24.  er  1834.)
ben  so  wenig,  wie  es  einem  Militär-Prediger  erlaubt  ist,  geistliche  Amtsbandlingen
  bei  Mitgliedern  einer  andern  Militär-  oder  Civil-Gemeinde,  ohne  Genehmi-BunE
  des  kompetenten  Geistlichen,  vorzunehmen,  ebensowenig  darf  dies  von  einem  Civileistlichen
  bei  Mitgliedern  einer  Militir-Gemeinde  geschehen.  Eines  fürmlichen  Dimissoriale
  bedarf  es  jedoch,  sowohl  für  die  Militär-,  wie  für  die  Civil-Geistlichen,  nur  bei
Taufen  und  Trauungen.  Hinsichts  der  übrigen  geistlichen  Amtshandlungen  —  der
Beichte,  des  Abendmahls,  imgleichen  der  Einsegnung  der  Kinder  und  ihrer  Vorbereitung
  dezu  —  bei  denen  es,  in  Folge  besonderen  persönlichen  Vertrauens  oder  anderer
individueller  Rückaichten,  den  sie  betreffenden  Personen  wünschenswerth  sein  kann,  sie
von  einem  andern  Geistlichen,  als  dem,  zu  dessen  Gemeinde  sie  gehören,  verrichten  zu
sen,  ist,  wenn  der  letztere  wider  Vermuthen  nicht  geneigt  sein  sollte,  ausdrücklich
oder  stillschweigend  darein  zu  willigen,  das  Consistorium,  auf  den  desfullsigen,  gehärig
motivirten  Antrag  der  die  Handlung  wänschenden  Militär-  oder  Civil-Person,  von  dieser
  Einwilligung  zu  dispensiren  befugt.  —  Dass  von  der  Nathwendigkeit  eines  Dimissoriale,
  oder  einer  Dispensation  von  Seiten  des  Consistorii,  die  Fülle  ausgenommen
eind,  wo  Gefahr  im  Verzuge  ist,  wie  z.  B.  bei  Sterbenden.  versteht  sich  von  solbst.

3.  69.  Dem  evangelischen  Militär-Prediger  steht  die  Taufe  jedes  in  seiner  Gemeinde
  geborenen  ehelichen  Kindes  ru,  dessen  Vater  zur  evangelischen  Confession  gehört,
  Die  allgemeine  Vorschrift,  dass  uneheliche  Kinder  auf  den  Namen  der  Mutter

tauft  und  auch  auf  ihren  Namen  in  das  Tauf-  -Begister  eingeschrieben  werden  müssen,

ndet  auf  die  unehelichen  Kinder  der  Militär-Personen  gleichfalls  Anwendung.  Der
Militär-Prediger  darf  demnach  die  Taufe  eines  solchen  Kindes  nur  dann  verrichten,
wenn  die  Mutter  zur  Militär-Gemeinde  gehört,  also  Tochter  einer  Militär-Person  ist  und
sich  noch  im  väterlichen  Hause  befindet.  Der  Name  des  Vaters  ist  jedoch,  wenn  derselbe
  die  Vaterschaft  anerkannt  hat,  in  dem  Kirchenbuche  zu  vermerken,  um  das  künftigeErbfolgerecht.
  des  auf  den  Namen  der  Mutter  zu  taufenden  unehelichen  Kindes  zu  sichern.

)  Die  im  $.  $8  gegebenen  Bestimmungen  gelten  analog  auch  bei  den  Trauungen.
  Alle  ru  einer  Militär-Gemeinde  gehörigen  Personen,  ohne  Unterschied  des

echts  und  der  Confession,  müssen,  wenn  sie  sich  verheirathen  wollen,  von  dem,
mit  der  Seelsorge  für  eie  beau  uftragten  Geistlichen  proklamirt  werden.  Bei  den  de-‚

  einem  Garnison-  oder  evangelinchen  Civil-Prediger  überwiesenen  Truppentheilen,
  imgleichen  bei  den  römisch-katholischen  Individuen  der  Militär-Gemeinden,  geschieht
  die  Proklamation  daher  nicht  von  dem  Militär-Prediger,  zu  dessen  Gemeine  sle
nach  Jem  im  $.  38  bemerkten  normalen  Parochial  -  Verhältnisse  gehören,  sondern  von

dem  Garnison-Prediger,  oder  dem,  mit  der  Beelsorge  für  sie  beauftragten  evangelischen
oder  katholischen  Giril-  Geistlichen.  In  Hinsicht  auf  die  Proklamirung  der  Beurlaubten
und  Kommandirten  kommen  die  beziehungsweise  im  8.  37  und  am  Schlusse  des  $.  40