Militär  -Cultus,  h)

enthaltenen  Bestimmungen  zur  Anwendung.  Das  Aufgebot  einer  Militär-Person
braucht  übrigens  nur  an  dem  Orte  zu  geschehen,  wo  der  Truppentheil,  zu  dem  sie  gehört,
  in  Garnison  steht,  auch  wenn  sie  noch  kein  Jahr  sich  daselbst  befindet.

8.62.  Der  nach  vorstehendem  8.  zur  Proklamirung  befugte  uod  verpflichtete  Geistliche
  verrichtet,  wenn  der  Bräutigam  zu  der  ihm  übertragenen  Gemeinde  gehört,  auch
die  Trauung,  indem  in  den  Militär-Gemeinden  die  Trauung  ausschliesslich  dem  Pfarrer
des  Bräutigams  zusteht,  und  dieselbe  daher,  wenn  zwar  die  Braut  zur  Militär-Gemeinde,
der  Bräutigam  aber  zur  Civil-Gemeinde  gehört,  nicht  vom  Militär-Prediger,  sondern
vom  Ciril-Geistlichen  geschehen  muss,  es  sei  denn,  dass  letzterer  dem  Bräutigam  ein
Dimissoriale  ertheile.  Ein  Dimissorisle  kann  übrigens  nur  auf  die  Copulation,
nie  auf  die  Proklamation  sich  erstrecken,  indem  letztere  nirgends  anders,  als  in  den  Gemeinden,
  zu  welchen  der  Bräutigam  und  die  Braut  gehören,  geschehen  darf.

.  64.  Die  Militär-Prediger  und  die  mit  der  Seelsorge  beim  Militär  beauftragten
evangelischen  und  katholischen  Civil-Geistlichen  dürfen  keine  Trauung  verrichten,  auch
kein  Dimissoriele  dazu  ausfertigen,  wenn  ihnen  nicht  vorher:

a.  bei  einem  Ofücier  der  Königliche  Heiraths-Consens,  bei  einem  Untersfücier
  oder  Soldaten  der  Consens  seines  Kommandeurs,  bei  einem  Militär-Beamten
  aber  die  Genehmigung  der  demselben  vorgesetzten  Militär-Behörde;

b.  ein  von  dem  Prediger  der  Braut  ansgefertigter  Bchein,  dass  die  Proklamation
  in  Bezug  auf  sie  regelmässig  und  ohne  Einspruch  geschehen;

c.  weun  der  Bräntigam  oder  die  Braut  oder  beide  Ausländer  sind,  ein  Attest
des  Civil-Gerichtes  über  die  bei  demselben  von  ihnen  eidlich  abgelegte  Versicherung
  ihres  ehelosen  Standes  —  vorgelegt  worden  a  welche
Atteste  der  Prediger  in  seiner  Kirchen-Registratur  aufzubew

Zusatz.  In  den  Kheinprovinzen,  wo  das  Aufgebot  und  die  Trauung  durch  die
Civilstandsbeamten  geschieht  und  diesen  also  der  Consens  (Trauschein)  übergeben
werden  muss,  haben  die  Militärgeistlichen,  durch  einen  Schein  dieses  Beamten  oder  durch

Vorzeigung  des  Consenses  selbst  oder  einer  vidimirten  Abschrift  desselben,  von  dessen
Ertheilung  sich  zu  überzeugen,  und  wie  dies  geschehen,  in  ihren  Trauungs-Registern  zu
vermerken.  (Min.  der  geistl.  Angel.  v.  26.  Juni  1332.)

8.  65.  In  Hinsicht  der  Dispensation  vom  öffentlichen  Aufgebote  kommen
  in  den  Militär.  Gemeinden  die  allgemeinen  Bestimmungen  gleichfalls  zur  Anwen-Für

  alle  zur  Klasse  der  Unterofficiere  und  Soldaten  gehörenden  Militär-Perso-Den,

  imgleichen  für  die  mit  ibnen  im  gleichen  Range  stehenden  niederen  Militär-Beamtien
  erfolgt  diese  Dispensation  unentgeltlich.  Im  Falle  cines  ganz  nahen  Ausmarsches
  oder  einer  gefährlichen  Krankheit,  so  wie  im  Felde  und  überhaupt  unter  Umständen,
  welche  die  Anwendung  der,  in  Hinsicht  des  öffentlichen  Aufgebotes  oder  der

olung  einer  Dispensation  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  unthunlich  machen,
ist  der  Militär-Vorgesetzte  des  betreffenden  Predigers,  nach  vorheriger  sorgfältiger  Prüfang
  der  Umstände  und  Verhältnisse,  dis  Dispensation  zu  ertheilen  befugt.

8.  66.  Wenn  die  auf  ‚bestimmte  Zeit  beurlaubten  oder  die  auf  kürzere  Zeit  als
ein  Jahr  nach  einem  anderen  Orte  kommandirten  und  daher,  nach  88.37  bis  40  fortwährend
  zur  Gemeinde  ihres  Truppentheils  gehörenden  Individuen  sich  am  Orte  ihres
Urlaubs  oder  Konımandos  verheirathen  wollen,  so  bedürfen  sie  dazu  eines  Dimissoriale
von  Seiten  ihres  kompetenten  Militär-Predigers,  oder  des  mit  der  Seelsorge  für  sie  beauftragten
  evangelischen  oder  katholischen  Civil-Geistlichen,  welches  dieser  ihnen  jedoch
  erst  nach  von  ihm  in  seiner  Kirche  geschehenen  Aufgebote  ertheilen  .

7.  Die  im  8.  37  Rekruten  bedürfen  zwar,  weil  si
noch  keiner  Militär-Gemeinde  angehören,  bei  ihrer  Verheirathung  weder  eines  aufge,
botes  in  der  Militär-Kirche,  noch  eines  Dimissoriale  von  dem  Militir-Prediger,  zu  dessen
  Gemeine  ibr  Truppentheil  gehört,  wohl  aber  eines  Heiraths-Consenses  von
Seiten  des  Landwchr-Bataillons-Kommandeurs,  in  dessen  Bezirk  ihre  Heimath  sich  befindet.
  Kein  Prediger  darf  daher,  bevor  ihm  dieser  Consens  vorgezeigt  worden  ist,  einen
  solchen  Rekruten  proklamiren  oder  gar  kopuliren.  Für  die  Individuen  der  Kriegs-Reserve
  und  des  beurlaubten  Theiles  der  Landwehr  ist  dagegen  zu  ihrer  Verheirathung
ein  militärischer  Heiraths-Consens  nicht  erforderlich.

%.  68.  Da  übrigens  die  Militär-  Befehlshaber,  bei  Ertheilung  des  Heiraths-Consenses,
  nur  zu  prüfen  haben,  ob  die  Heirath  in  militärischer  Beziehung  zulässig  ist,  nicht
aber,  ob  sie  es  auch  in  Hinsicht  der  übrigen  gesetzlichen  Erfordernisse  ist,  sondern
letzteres  ganz  allein  dem  kopulirenden  Geistlichen  obliegt,  so  folgt  daraus,  dass  dieser
sich  davon  ohne  ‚Rücksicht  auf  den  etwa  ertheilten  Heiraths-Consens,  die  Ueberzeugung

ie,  ausser  diesem  Consense,  wo  derseibe  nach  Vorstehendem  erforderlich
  ist,  zur  ar  Treuung  gesetzlich  nöthigen  Dokumente,  ala:  Taufschein,  Einwilligung
  der  Eltern  oder  der  rormundschaftlichen  Behörde,  Auseinandersetzung
  mit  Kindern  einer  früheren  Ehe,  Todtenschein  des  ersten  Gat-