6  Militär-  Caltns,

ten,  rechtskräftig  gewordenes  Bcheidungs  -  Erkenntnisse  boi  Geschiedenen
  etc.,  beibringen  lassen  muss,  indem  er  allein  für  die  Gesetzmässigkeit  der  von
ibm  zu  verrichtenden  Trauongen  verantwortlich  ist.  Zusatz.  Ueber  die  Trauungen
in  den  Rheinprovinren  sind  einige  besondere  Erlasse  gültig:  Kr.  M.  v.  5.  März  1824.
Kab.-Ordres  vom  28.  August  1  15%  und  15.  April  1824,  Vert.  des  Just.-Min.  v.  18ten
Mai  1832.

&amp;  100,  Die  Taufgebühren  in  den  Militäir-Gemeinden  betragen,  wenn  der  Vater
  des  Kinder  zur  Klasse  der  Individuen  vom  Feldwebel  abwärts  und  der  mit  denselben
  in  gleichem  Range  stehenden  niedern  Militär-Beamten  gehört,  10  Bgr.,  nämlich
7'/a  Bgr.  für  den  Prediger  und  2°.  Bgr.  für  den  Küster;  bei  den  Kindern  der  Officiere
und  der  im  Offciersrange  stehenden  obern  Militär-  Beamten  aber  I  Thlr.  für  den  Prediger
  und  10  Sgr.  für  den  Küster.

$.  101.  Bei  Verheirathungen  werden  von  Unterufücieren,  Soldaten  und  den
niederon  Militär-Beamten  für  die  Proklamation  My  Sgr.,  für  die  Copulstion  aber  I  Thir.
10  Sgr.  bezahlt,  wovon  der  Prediger  i  Tblr.  und  der  Küster  10)  Bgr.  erhält.  Die  Officiere
  und  obera  Militär-Beamten  zahlen  für  die  Proklamation  I  Thlr.,  für  die  Copulation
  aber  3  Thlr.  an  den  Prediger  und  I  Thlr.  au  den  Köster.

8.  102.  Opfer  bei  Taufen  und  Trauungen  bleiben,  wo  sie  üblich  sind,  lediglich
freiwilige  Gaben,  wofär  in  den  Militär-Gemeinden  in  keinem  Falle  Entschädigung  gefordert
  werden  darf.  Zusatz.  Die  Officiere  der  Armee  und  die  in  gleichem  Range
stehenden  Miılitär-Beamten  sind  bei  Trauungen  und  Taufen  verpflichtet,  die  in  der  Allerhöchsten
  K.-O.  v.  10.  Januar  1817  fes  estgeseizten  Beiträge  für  die  Hebammen-Institute
  mit  ger.  3  Sgr.  9  Pf.  und  1  Sgr.  10°/,  Pf.  zu  entrichten.  (Kr.  Minist.  vom  Öten
Juni  183%

8.  io,  Als  allgemeine  Regol  gilt  der  Grundsatz,  dass  die  in  vorstehender  Art
festgesetzten  Stolgebübren  demjenigen  Geitslichen,  er  mag  wirklicher  Militär-Prediger
  sein,  oder  zu  den  mit  der  Seelsorge  für  das  Militär  beauftregten  evangelischen
oder  katholischen  Civil-Geistlichen  gehören,  zukommen,  welcher,  nach  den  in  den  88.  31
bis  47  enthaltenen  Bestimmungen,  zu  der  in  Rede  stehenden  geistlichen  Handlung  berechtigt
  ist,  ohne  Unterschied,  ob  er  selbst  sie  verrichtet,  oder  ein  Dimissoriale  dazu
ertheilt,  indem  es  den  dasselbe  Nachsuchenden  anheimgestellt  bleiben  muss,  sich  mit
dem,  in  Folge  des  Dimissoriale  die  Handlung  verrichtenden  Geistlichen  dafür  besonders
  absußnden.  —  Hiervon  sind  jedoch  die  auf  kürzere  Zeit  als  ein  Jahr  nach  einem
andern  Orte  kommandirten  und  die  auf  bestimmte  Zeit  beurlaubten  und  daher  fotwährend
  der  Gemeinde  ihres  Truppentheils  angehörenden  Militärpersonen,  falls  die  Bourlaubung
  nicht  freiwillig  ist,  ausgenommen,  indem  diese,  wenn  sie  am  Orte  ihres  Konımandos
  oder  Urlaubs  sich  verheirathen  wollen,  für  das,  nach  8.  66  daru  erforderliche
Dimissoriale,  dem  Jimittirenden  Prediger  für  ihn  und  seinen  Künter  nur  die  Hülfte  der
in  $.  101  bestimmten  Gebühren,  soweit  sie  die  Copulation  betreffen,  —  indem  die  Gebühren
  für  die  Proklamation  allemal  der  dieselbe  verrichtonde  kompetente  Geistliche  ungetheilt
  erhält,  —  die  andere  Hälfte  aber  dem  die  Handlung  verrichtenden  Geistlichen
für  ihn  ond  seinen  Küster  zu  entrichten  Baben.  Mehr  als  die  Hälfte  darf  der  letztere,
  er  mag  Militär-  oder  Civil-Geistlicher  sein,  von  den  genannten  Individuen  nicht
fordern.

8.  104.  Für  die  Einsegnung  der  Kinder  der  Uuteroffciere  und  Soldaten,  sowie
für  deren  Vorbereitung  dazu  findet  keine  Remuneration  Statt;  bei  den  Kindern  der
Ofticiere  und  Beamten  bleibt  sie  der  Billigkeit  und  den  Vermögensumständen  der  EItern
  Ei

.  105.  Eben  dies  gilt  auch  bei  Leiohen-  odar  Standreden.  Für  Beordi
gungen.  hi  bei  denen  der  Militär-Prediger  oder  der  mit  der  Beelsorge  für  das  Militär
Olyil-  Geistliche  su  einer  solchen  Rede  nicht  aufgefordert  ist,  kommen  ihın

keine  Gebühren
100.  Die  €  Gebühren  für  Tauf-,  Trauungs-,  Todten-  und  Lebens-Atteste
  betragen,  mit  Ausschluss  des  Stempel  e,  wo  dieser  gesetzlich  erforderlich  ist,  für
Unterofüciere,  Boldaten,  niedere  Militär  -  Beamte  und  deren  Angehörige  10  Sgr.,  für
Offisiere,  obere  Milltäür-Beamte  und  deren  Angehörige  aber  M  Sgr.  Bei  Personen,  deren
  Armuth  nachgewiesen  oder  sonst  dem  Prediger  bekannt  ist,  müssen  diese  Atteste,
namentlich  sämmtliche,  sur  Liquidirung  der  Kindeı-,  Pfege-  und  Schulgelder  für  die  dazu
  berechtigten  Kinder  beizubringende  Taufzeugnisse,  da  deren  Zweck  schon  an  und
für  sich  die  Dürfiigkeit  der  betreffenden  Individuen  bekundet,  imgleichen  für  alle  im
Felde  gebliebenen  und  gestorbenen  Militär-Personen  die  Todtenscheine,  gebührenfrei,  ertheilt

  werden,