Btrafgessts-  Bach.  9

8.  8.  Gegen  diejenigen  Personen,  welche  den  Militär-Gerichtsstand  ausnahmsweise
in  Kriegszeiten  haben,  kommen,  wenn  sie  zum  Boldatenstande  gehören,  dierelben  straf.
rechtlichen  Bestimmungen,  wie  gegen  Preussische  Soldaten,  zur  Anwendung;  gehören
sie  nicht  zum  Soldatenstande,  so  sind  die  für  Militär-Beamte  gültiger  Vorschriften  gegen
  sie  in  Anwendung  zu  bringen.

8.8.  Die  in  diesem  Gesetzbuch  für  den  Kriegszustand  ertheilten  einzelnen  Vorschriften
  sollen  auch  in  Friedenszeiten  Anwendung  finden,  wenn  bei  ausserordentlichen
Vorfällen  der  kommandirende  Officier  bei  Trommelschlag  oder  Trompetenschall  hat
bekannt  machen  lassen,  dass  diese  Vorschriften  für  die  Dauer  des  eingetretenen  ausserordentlichen
  Zustandes  angewendet  werden  würden

10.  Das  Recht  des  Beschädigten  auf  Ersatz  des  Schadens,  derselbe  mag  dem
Staat  oder  einer  Privatperson  zugefügt  worden  sein,  ist  von  der  Bestrafung  unabhüngig;
  jedoch  darf  Unter-Officieren  und  Gemeinen  dieserhalb  kein  Abzug  vom  Bolde
gemacht  werden,

B.  Straf-Gesetze

].  Die  Bestrafung  im  Allgemeinen.
4.  Von  den  militärischen  Strafen  gegen  Personen  des  Soläatenstandes.

1.  Todesstrafe  dureh  Erschlessen.
8.  1.  Die  wegen  militärischer  Verbrechen  verwirkte  Todesstrafe  ist  durch  Erschiessen
  öffentlich  zu  volltsrecken.

2%.  Baugefangenschaft.
8.  2.  Auf  Bangclangenschaft  ist  nur  gegen  Personen  zu  erkennen,  welche  aus  dem
Boldatenstande  ausgestossen  werden
8.  3.  Die  Baugefangenschaft  (für  Unterofßciere,  die  erst  degradirt  werden  }  müssen,
und  Soldaten)  wird  nach  den,  darüber  bestehenden  besonderen  Vorschrii
lit#rischer  Aufsicht,  in  einer  Festung  vollstreckt.  Die  Gefangenen  werden  Gefonselt  ge.
halten  und  mit  schworen  Arbeiten  beschäftigt.
4.  Wenn  zur  Vollstreckung  der  Baugefangenschaft  keine  Gelegenheit  vorbanden,
  oder  diese  Strafart  wegen  körperlicher  Unfähigkeit  des  Angeschuld:  igten  zu  den
Arbeiten  der  Baugefangenen  nicht  anwendbar  ist,  so  tritt  Zuchthausstrafe  ein.

3  Festungsstrafe.

8.  5.  Festungsstrafe  findet  nur  gegen  Gemeine  und  solche  Unterofliciere  Btatt,  welche
zu  Gemeinen  degradirt  sind.  Auf  Fesstungstrafe  unter  3  Monate  darf  nicht  erkannt
werden.

$.  6.  Die  Festungsstrafe  wird  an  Personen  des  Soldatenstandes  durch  Einstellung
in  eine  Festungs-Strafabtheilung,  nach  den  darüber  bestehenden  besonderen  Vorschriften,
in  der  Art  vollstreckt,  dass  die  Sträfinge  unter  militärischer  Aufsicht  mit  Festungsoder
  sonstigen  Militär-Arbeiten  beschäftigt  und  ausser  der  Arbeitszeit  eingeschlossen
gehalten  werden.

8.  7.  Die  Zeit  einer  erlittenen  Festungsstrafe  soll  als  Dienstzeit  im  stehenden
Heere  nicht  angerechnet  werden.

Zusatz.  Die  Festungsstrafe  ist  lebenslänglich  oder  zeitig;  im  letzteren  Fall  währt
sie  höchstens  20  Jahr.  —  Nach  dem  Gesetz  vom  15.  April  1852  darf  von  den  Civil-Gerichten
  gegen  Militär-Personen  des  Beurlaubten-Standes  wegen  gemeiner  Verbrechen
anstatt  der  Zuchthaus-  nicht  mehr  auf  Festungs-Strafe  erkannt  werden.

4  Festungs-Arrenst.

8.  9.  Auf  Festungs-Arrest  darf  nur  erkanut  werden:  1)  gegen  Offciere;  2)  gegen
  Portepes  -  Unterofficiere  in  den  Füllen,  in  welchen  dem  richterlichen  Ermessen
  gestattet  ist,  von  der  Degradation  abzugeben  ;  3)  gegen  Portepee-Fähnriche,  gegen
junge  Männer,  welche  auf  Beförderung  zum  Officier  dienen,  und  gegen  einjährige  Frei-Fe
  in  den  Fällen,  wo  nicht  neben  der  Freiheitsstrafe  sngleich  die  Versetzung  in
die  2.  Klasse  des  Boldatenstandes  verwirkt  ist,  —  Auf  Festungs-Arrest  unter  sechs
Wochen  darf  nicht  erkannt  werden.