10  Milltär-  Justis.

$.  10.  Der  Festungs-Arrest  wird  nach  den  darüber  bestehenden  besonderen  Vorschrie

  vollstreckt.  Bei  Ofücieren  ist  damit  der  Verlust  der  Hälfte  des  Gehalts  vorunden,


$.  11.  Festungs-Arrest  von  einjähriger  und  längerer  Dauer  wird  den  Officieren  als
Dienstzeit  nicht  angerechnet.  Den  im  $.  9  ad  2  und  3  genannteu  Porsonen  aber  darf
Festungs-Arrest  überhaupt  nicht  als  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  angerechnet  werden

8.  12.  Gegen  Offciere  ist  keine  härtere  Freiheitsstrafe  als  Festungn-Arrest  zulässig.
  Hat  ein  Officier  ein  Verbrechen  bugangen,  worauf  das  Gesetz  eine  härtere  Freiheitsstrafe
  androht,  so  ist  anstatt  dieser  Strafe  auf  verhältnissmässig  verlängerten
Festungs-Arrest  zu  erkennen.

Zusatz.  Die  Strafe  des  Festungs-Arrest's  ist  lebenalänglich  oder  zeitig;  im  letzteren

  Falle,  unter  allen  Umstlinden,  höchstens  swanzigjährig.  (8.  9  des  Gesetzes  vom
15.  April  1852),

Personen,  vom  Militär-  und  Civil-Stande,  dürfen  während  der  Dauer  jedweder  Art
von  Freiheitsstrafen  (ausgenommen  Stuben-  und  Untersuchungs-Arrest  wegen  nicht  entehrender
  Verbrechen,  Kriegam.  Erl.  vom  1.  Juli  und  I.  November  1822)  die  Dekorationen
  von  Orden,  Ehrenzeichen  und  Denkmünzen  nicht  anlegen;  es  werden  solche  vielmehr,
  beim  Antritt  der  Strafe,  der  vorgesetzten  oder  der,  die  Strafe  vollziebenden  Behörde
  überliefert  und  bei  derselben  bis  nach  beendigter  Strafzeit  aufbewahrt,  dann  aber
dem  Besitzer  zurükgegaben,  insofern  hbiergegen  nicht  etwa  durch  dessen  Führung  Bedenken
  veranlant  werden,  die  eine  Anfrage  höheren  Orts  nöthig  machen.  (Allerh.  Kab.
O.  vom  12.  1822.)

5  Aerestutrafen.

„13.  Die  militärischen  Arreststrafen  bestehen  in  strengem  Arrest,  miltlerem  Arrest,
  gelindem  Arrest  und  Btuben-Arrest.

$&amp;  Strenger  Arrest  findet  nur  gegen  Gemeine  Statt.  Hat  ein  Unterofficier
strengen  Arrest  verwirkt,  so  muss  gleichzeitig  die  Degradation  zum  Gemeinen  erfolgen.

.  18.  r  strenge  Arrest  wird  in  einem  einsamen,  finstern  Gefingnisse,  ohne  Lagerstätte,
  welche  dem  Arrestaten  nur  an  jedem  dten  Tage  in  dem  Lokale  dos  gelinden
  Arrestes  zu  gewähren  ist,  im  Uebrigen  aber  gleich  dem  mittleren  Arrest  vollstrekt.

Festungssträflinge  erleiden  den  strengen  Arrest  geschärft  in  einem  am  Fussboden
mit  Latten  versehenen  Gefängnisse.  (cfr.  $.  43  der  Vorschriften  über  Militär-Arrest.)

$.  16.  Lässt  der  Gesundheits-Zustand  des  zu  Bestrafenden  die  Vollstreckung  des
strongen  Arrestes  nicht  zu,  so  tritt  der  nächste  mildere  Arresigrad  ein.

8.  17.  Mittlerer  Arrest  ist  nur  gegen  Unteroffciere  obne  Portepee  und  gegen  Gemeine
  zulässig,  Hat  ein  Portepee-Unterofficior  mittleren  Arrest  verwirkt,  so  muss
gleichzeitig  die  Degradation  zum  Gemeinen  erfolgen.

8.  18.  Der  mittlere  Arrest  wird  in  einem  einsamen  Gefängniss  in  der  Art  vollstreckt,
dass  dem  Arrestaten  der  Bold  entsogen,  der  Gebrnuch  von  Taback,  Branntwein  und
ähnlichen  Gendssen  während  der  Strafzeit  nicht  gestattet,  drei  Tage  nur  Wasser  und
Brod  gewährt,  am  jedesmaligen  vierten  Tage  aber  die  gewöhnliche  warme  Kost  verabreicht
  und  die  Bewegung  in  freier  Luft  auf  einige  Stunden  unter  sicherer  Aufsicht  erlaubt
  wird.

8.  19.  Gelinder  Arrest  findet  gegen  Unteroffeiere  mit  und  ohne  Portepee  und
gegen  Gemeine  Statt  Gegen  letztere  darf  jedoch  wegen  militärischer  Verbrechen  in
der  Regel  nicht  auf  gelinden  Arrest  erkannt  werden.

8.  20.  Der  gelinde  Arrest  wird  durch  einfache  Freiheitsentziebung  in  einem  einsamen
  Gefingnisse  vollstreckt.

8.  21.  Der  Stuben-Arrest  findet  nur  gegen  Offßciere  Statt.

8.  22.  Der  Stuben-Arrest  ist  entweder  einfach  oder  geschärft.  —  Der  erstere  wird
an  dem  Verurtheilten  in  dessen  Wohnung,  der  letztere  in  einem  besonderen  Arrest-Lokale
  ($.  46  der  Vorschriften  über  Militär-Arreste)  vollzogen.  In  beiden  Fällen  darf
der  Arrestat  währeud  der  Dauer  seiner  Haft  keine  Besuche  annehmen.  Der  einfache
Stuben-Arrest  schliesst  zugleich  die  Bestimmung  in  sich,  dass  der  zu  dieser  Strafe  Verurtbeilte,
  wenn  er  den  Arrestort  verlässt,  nicht  mehr  fühig  sein  kann,  ale  Officier  im
Dienste  zu  bleiben.  —  „Welche  Strafe  des  Stuben-Arrestes  eintreten  soll,  ist  ducrh  das
Erkenntniss  dentzusenz

ı  egen  Stabs-  und  höhere  Officiere  ist  der  geschärfte  Stuben-Arrest  nicht
zullissig

8.  24.  Haben  Subaltern-Officiere  eine  Arreststrafe  von  längerer  als  I4tägiger
Dauer  verwirkt,  so  ist  nicht  auf  einfachen,  sondern  stets  auf  geschärften  Stuben-Arrest
zu  erkennen.

8.  25.  Hat  ein  Offcier  eine  strafbare  Handlung  veräbt,  worauf  im  Gesetz  eine  nur
gegen  Unteroflciere  oder  Gemeine  zulässige  Arrestart  vorgeschrieben  ist,  so  ist,  statt