Strafgesets  -  Buch.  4

dieser  Arrestart,  auf  Btuben-Arrest  von  verhälinissmässig  längerer  Dauer,  nder,  wenn
danach  die  Strafe  6  Wochen  übersteigen  würde,  auf  Festungs-Arrest  su  erkennen.

ß.  uf  Arrest  unter  24  Stunden  darf  bei  militärischen  Verbrechen  von  den
Milikr-  Gerichten  nicht  erkannt  werden.

8.27.  Die  längste  Dauer  der  Arreststrafen  ist  6  Wochen,  ausser  in  den  Füllen,
wo  die  Verlängernng  über  dieses  höchste  Maass  ausdrücklich  freigestellt  ist.  SBelbat  in
diesen  Fällen  darf  jedoch  die  Arreststrafe  den  Zeitraum  von  12  Wochen  nicht  übersteigen.

8.38.  i  Arreststrafen  von  längerer  als  Öwöchentlicher  Dauer.  ist  von  dieser
Zeit  ab  dem  Arrostaten  an  jedem  zweiten  Tage  unter  sicherer  Aufsicht  die  Bewegung
in  freier  Luft  auf  einige  Stunden  zu  gestatten,  und,  wenn  die  Arreststrafe  in  mittlerem
Arrest  besteht,  nach  Ablauf  der  Öten  Woche  der  Btrafzeit  an  jedem  zweiten  Tage  ihm
warme  Kost  zu  verabreichen.  (cfr.  Art.  16  des  Abschnitts:  Banitlitepolizeiliche  Bestimmungen).


$.  20.  Die  Verlängerun  des  Stuben-Arrestes  und  des  strengen  Arrestes  über  die
Dauer  von  6  Wochen  ist  in  keinem  Falle  zulässig.

.  Quartier-  und  Kasernen-Arrest  darf  gegen  Unterofßciere  und  Gemeine  nur
wegen  Disciplinar-Vergehon,  nicht  aber  wogen  gerichtlich  zu  bestrafender  Verbrechen
verbängt  worden.

©  Härperliche  Züchtigung.

Die  folgenden  8$.:  „$.  3}.  Mit  körperlicher  Züchtigung  darf  kein  Boldat,  ausser
bei  gleichzeitig  eintretender  oder  nach  bereits  erfolgter  „ersetzung  in  die  zweite  Klase
des  Soldatenstandes,  belegt  und  selbst  dann  darauf  nar  wegen  solcher  Verbrechen  erkannt
  werden,  welche  mit  körperlicher  Züchtigung  im  Gesetz  ausdrücklich  bedroht  sind.
Die  geringste  Zahl  der  Stockschslige  ist  10  und  die  höchste  40,  welche  in  keinem  Falle
überschritten  werden  darf.  Die  Vertheilung  der  Stockschläge  auf  mehrere  Tage  ist  unzulässig.


$.  32.  Ist  in  den  Fällen,  wo  die  Ausstossung  aus  dem  Soldatenstande  oder  die
Entlassung  aus  dem  Militär-Verhältniss  eintritt,  zugleich  körperliche  Züchtigung  zu
verbängen,  so  muss  auf  die  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen  vorgeschriebene  Art  der
köperlichen  Zächtigung  erkannt  und  die  Vollziebung  der  Behörde  überlassen  werden,
welche  die  ausserdem  erkannte  Freiheitsstrafe  zu  vollstrecken

.  Gestattet  der  Gesundheits-Zustand  des  zu  Bestrafenden  keine  Züchtigung,
so  tritt  statt  derselben  verhältnissmäsaige  Freiheitsstrafe  ein  ($.  64.)
sind  sum  Theil  ausser  Kraft.  Durch  Allerb.  Erl.  vom  6.  Mai  1848  wurde  bestimmt,
dass  fortan  von  Civil-  und  Militärgerichten  die  Strafe  der  körperlichen  Züchtigung
nicht  mehr  verhängt,  sondern  statt  derselben  auf  verhältnissmässige  Freiheitsstrafe  erkannt
  werden  solle;  und  $.  10  des  Gesetzes  vom  Iten  April  1842  lautet:  „Anstatt
der  durch  den  Erlass  vom  d.  Mai  1848  bereits  anfgehobenen  Strafe  der  körperlichen
Züchtigung  soll  eine  Strafe  nicht  mehr  erkannt  werden.“  —  Die  körperliche  Züchtijetst
  nur  noch  als  Disciplinarstrafe  gegen  Gemeins  der  2ten  Klasse
des  Soldatenstandes  als  letztes  Correktionsmittel,  wenn  sie  sonst  auf  keine  Weise  in
Ordnung  zu  erhalten  sind.

Es  können  in  solchen  Fällen  bis  zu  30,  in  Strafsectionen  oder  Arbeiter-Abtheilunvn
  bis  zu  40  Stockschlägen  yernungt  werden.  (Disciplinar-Strafordnung  8.3  LD.

d  Kriegsm.  Erl.  vom  14.  Mai  1848.)

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8.  34.  „Durch  die  Vermögens-Confiscation  verliert  der  Verurtheilte  das  gesammte
Vermögen,  welches  er  im  Inlande  besitzt  oder  künftighia  erwirbt‘
besteht  nicht  mehr  in  Kraft,  da  diese  Strafe  durch  Art.  10  der  Verfassungs-Urkunde
vom  31.  Januar  1850  aufgehoben  ist.  (cfr.  Gesetz  vom  11.  März  1850,  Mil,  Ers.  Instr.
yom  9.  Decbr.  1858.)

®  Verlust  der  Orden  und  Ehrenzeichen.

&amp;.  35.  Auf  den  Verlust  von  Orden  darf  nicht  erkannt  werden.  ‘  Es  muss  vielmehr,
nach  Abfassung  des  Erkenntnisses,  in  den  Fällen,  in  welchen  der  Verlust  des  Ordens
nach  „gen  bestehenden  Vorschriften  eintritt,  die  Entscheidung  des  Königs  eingeholt

8.436.  Ebenso  ist  in  Ansehung  der  Ehrenzeichen  (Militär-  und  allgemeines  Ehrenzeichen,
  Rettungs-Modaille,  Dienstauszeichnung  für  Officiere  des  stehenden  Heeres  und
der  Landwehr)  zu  verfahren,  auf  deren  Verlust  nach  &amp;.  17  der  Erweiterungs-Urkunde
für  die  Königl,  Orden  und  Ehrenzeichen  vom  18.  Januar  1810,  von  den  Gerichten  nicht
erkannt  werden  darf.