12  Militär  -  Justiz.

$.  37.  Diej  ejenigen  Ehrenzeichen,  über  deren  Verlust  die  Entscheidung  des  Königs
nicht  erforderlich  ist  (Kriegsdenkmänze,  Diensteusseichnung  für  Unterofficiere  und  Gemeine)
  müssen  in  allen  den  Fällen  aberkannt  werden,  in  welchen  die  Versetzung  in
die  2te  Klasse  des  Soldatenstandes  oder  die  Ausstossung  aus  dem  Soldatenstande  eintritt.

Zusatr.  Nach  dem  Allg.  Strafgesetzbuch  v.  14.  April  1851  tritt  der  Verlust  der
Orden  und  Ehrenzeichen  bei  Verurtbeilung  zur  Zuchthausstrafe  oder  Nichtausübung
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  als  unmittelliare  Folge  der  Strafe  von  Rechtswegen  ein
und  ist  in  diesen  Fällen  nicht  besonders  darauf  zu  erkennen.  Nach  der  Allerh.  Verordn.
  vom  18.  Mai  1852,  @.  17  tangirt  das,  alle  früheren  entgegenstehenden  Bestimmungen
  aufhebende  Gesetz  vom  15.  April  1852  nicht  die  $$.  35  bis  53  dieses  Theils
des  Militär-Strafgesetebuches.  Die  obigen  $$.  gelten  also  noch  für  militärische  Vergeben.
  Ueber  den  Verlust  der  Orden  und  Ehrenzeichen  als  Strafe  etc.  wird  auf  von
Helldorf:  Dienst-Vorschriften  etc.,  Theil  II.,  38.  236-245  verwiesen.

9.  Versetzung  In  die  2te  Klasse  des  Seldatenstandens.

$.  38.  Auf  Versetzung  in  die  2te  Klasse  des  Soldatenstandes  darf  nur  gegen  Gemeine
  und  gegen  Unterofficiere  bei  gleichzeitiger  Degradation  —  wegen  militärischer
Vergehen  —  erkannt  werden.  —  Wenn  diese  Strafe  eintritt,  muss  zugleich  auf  den
Verlust  der  aberkennungofähigen  Ehrenzeichen  ($.  37),  suwie  der  National-Kokarde
und  des  National-Militär-Abzeichens  ausdrücklich  erkannt  werden.  —  Wer  in  der  ?ten

es  Soldatenstandes  sich  befindet,  kann  die  erworbenen  Versorgungs-Ansprüche
nicht  Geltend  machen.

&amp;.  30.  Die  Wiederaufnshme  eines  Soldaten  der  zweiten  Klasse  in  die  erste  Klasse
des  Soldatenstandes  darf  ohne  besondere  Genehmigung  des  Königs  nicht  erfolgen  und
muss  in  dem  durch  die  Ordre  vom  18.  März  1830  vorgeschriebenen  Dienstwege  in  Angebracht

  werden.  Hinsichtlich  der  Folgen  der  von  dem  König  genehmigten  Zurückversetzung
  in  die  erste  Klasse  des  Soldatenstandes  behält  es  bei  Ten  Bestimmungen
  der  vorgedachten  Ordre  sein  Bewenden.

Zusatz.  Ueber  die  eitirte  Ordre  und  Rehabilifiraungs-Gesuche:  s.  v.  Holldorf's
Dieustvorschriften,  Theil  II,  8.  53  bis  57.

10.  Degradatien.

6.  40.  Die  Strafe  der  Degradation  findet  nur  gegen  Unteroflciere,  und  zwar  ausser
  den,  in  den  Kriegs-Artikeln  und  diesem  Gesetzbuche  besonders  vorgeschriebenen
Füllen,  alsdann  Statt,  wenn  die  Versetzung  in  die  2te  Klasse  des  Soldatenstandes  eintseten
  muss;  wenn  Portepee-Unterofüciere  ein  mit  mittlerem  oder  strengem  Arrest  oder
mit  Festungsstrafe  bedrohtss  Verbrechen;  sowie  wenn  Unteroflciere  ohne  Portepes  ein
mit  strengem  Arrest  oder  Festungsstrafe  vorgesehenes  Verbrechen  verüben.  Werden  Portepes-
  „Unterofäciere  degradirt,  so  verlieren  sie  zugleich  das  Recht,  das  Portepee  zu

5.  ER  Unter  welchen  Umständen  von  der  Erkennung  auf  Degradstion  abgesehen
werden  darf.

11.  Ausstossung  aus  dem  Soldaten-Stande.

6.  42.  Dieselbe  findet  nur  Statt  gegen  Gemeine  und  gegen  Unteroffciere  bei  gleichzeitiger
  Degradation.  Diese  Strafe  hat  zur  unmittelbaren  Folge:  1)  den  Verlust  der
bekleideten  Charge  und  der  damit  verbundenen  Rechte  und  Auszeichnungen,  sowie
aller  durch  den  Dienst  orworbenen  Ansprüche;  2)  die  Unfähigkeit,  im  Stasts-  oder
Commanaldienst  ein  Arat  oder  eine  Ehrenstelle  zu  bekleide

.  Mit  der  Ausstossung  aus  dem  Soldatenstande  muss  zugleich  auf  den  Ver-Inst
  des  Adels,  der  Nationalkokarde,  sowie  der  aberkennungsfühigen  Ehrenzeichen  und
aller  Ehrenrechte  ausdrücklich  erkannt  werden.

Zusatz.  Wird  nach  der  Bestimmung  des  Allg.  Strafgesetzb.  gegen  eine  Person
des  Soldatenstandes  neben  der  Todesstrafe  der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehre  ausgesprochen,
  so  ist  damit  die  Ausstossung  aus  dem  Soldatenstande  von  Rochts  wegen  verbunden;
  Verurtheilung  sur  Zuchthausstrafe  bat  die  gleiche  Folge.  (88.  3  und  4  des
Gesetses  vom  13.  April  1852.)

18.  Cassation;,  Entfernung  aus  dem  Offieler  -  Btande;
Dienstentlassung.

8.  44.  Die  Cassation  findet  nur  gegen  Offciere  Statt.  Sie  tritt,  ausser  den,  im
Gesetz  ausdrücklich  bestimmten  Fällen,  auch  da  ein,  wo  gegen  Unteroffciere  und  Gemeine
  auf  Ausstossung  aus  dem  Soldatenstande  zu  erkennen  sein  würde.  Die  Cassation
  hat  mit  der  Ausstossung  gleiche  Folgen.

8.  45.  Durch  die  Entfernung  aus  dem  ÖOffcierstande  verliert  der  Verurtheilte
seine  Stelle  und  seinen  Titel,  sowie  ulle  durch  den  Dienst  erworbene  Ansprüche  und