Strafgesetz-Buch.  13

wird  zur  Wiederanstellung  als  Offlcier  unfühig.  (Gleich  der  Cassation  hat  die  Entfernung
  aus  dem  Ofßcierstande  den  Verlust  aller  Officier-Prärogative,  also  auch  des
Officier-Pateuts  zur  Folge.  —  Kriegsm.  Erl.  v.  11ten  April  1826).

8.  46.  Ausser  den  Fällen,  wo  die  Entfernung  aus  dem  Ofßcierstande  besonders
vorgeschrieben  worden,  ist  darauf  stets  zu  erkennen,  wenn  ein  Officier  ein  Verbrechen
begangen  hat,  welches  bei  einem  Unterofllcier  oder  Gemeinen  die  Versetzung  in  die
2te  Klasse  des  Soldatenstandes  zur  Folge  haben  würde.  (Dia  Untersagung  der  Ausübung
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  auf  Zeit  hat  für  Officiere  stets  die  Entfernung  aus
dem  Öfßcierstande  zur  unmittelbaren  Folge.  —  Allerh.  Verordn.  v.  18,  Mai  1852.

4.  Durch  die  Dienstentlassung  wird  der  Officier  seiner  Stelle  und  aller  durch
den  Dienst  prüche  verlustig,  (bleibt  aber  im  Besitz  seines  Patents  und

.)

ia.  Entlassung  der  Invallden  aus  dem  Milltäör-  Verhältnlas.

8.  49.  Gegen  Invaliden  ist,  wenn  sie  die  Versetzung  in  die  2te  Klasse  les  Soldes
  verwirkt  haben,  bei  militärischen  Verbrechen  statt  dieser  Strafe,  bei  gemeinen
  Verbrechen  aber  neben  derselbeu,  jederzeit  auf  Entlassung  aus  dem  Militäir-Verhältniss
  kriegsrechtlich  zu  erkennen.

15.  Verlust  der  Diensttitel  und  Pensionen.

$.  50.  Gegen  pensionirte  Ofliciere  ist  statt  dar  Cassation  auf  den  Verlust  aller  Titel
  und  zugleich  auf  die,  mit  der  Cassstion  verbundenen  Ehrenstrafen  (8.  43)  zu  erkennen,
  Im  Uebrigen  treffen  einen  solchergestalt  verurtheilten  Pensionär  die  unmittelbaren
  Folgen  der  Cassation  ($.  42)  in  eben  dem  Maasse,  wie  einen  zu  dieser  Strafe  verurtheilten
  Offcier

$  51.  Ist  ein  mit  solchen  Strafen  ($.  50)  zu  belegendes  Verbrechen  vor  der  Pensionirung
  begangen,  so  ist  im  Erkenntnisse  zugleich  der  gänzliche  Verlust  der  Pension
auszusprechen;  ist  dasselbe  aber  im  Peusionsstande  verübt,  so  ist  nach  der  Grösse  des
Verbrechens  sof  den  Verlust  der  Pension  für  immer  oder  für  die  Dauer  der  Strafe  zu
erkennen

$  52.  Haben  pensionirte  Officiere  ein  Verbrechen  begangen,  welches,  wenn  sie
noeh  im  Dienste  wären,  die  Entfernung  aus  dem  Officierstande  zur  Folge  haben  würde,
so  sind  sie  statt  derselben  des  Rechts,  den  Diensttitel  zu  führen,  verlustig  zu  erklären,
War  das  Verbrechen  vor  ihrer  Pensionirung  verübt,  so  muss  zugleich  auf  den  Verlust
der  Pension  er

8.  53.  Pensionirte  Offciere,  welchen  die  Befugniss  zur  Anlegung  der  Officier-Uniform
  zusteht,  sind  in  den  Fällen  der  88.  30  und  52  zugleich  des  Rechts,  die  Officier-Uniform
  zu  tragen,  für  verlustig  zu  erklären.  Auf  den  Verlust  dieses  Rechts  ist  gegen
  diese  Officiere  auch  bei  Verübung  eines  solchen  Verbrechens  zu  erkennen,  welches,
  wenn  der  zu  Bestrafende  noch  im  Dienste  wäre,  die  Dienstentlassung  zur  Folge
baben  würde.

Zusatz.  Beit  Einführung  des  Allgem.  Strafgesetzb.  wird  wegen  nicht  militärischer
Vergeben  auf  Verlust  der  Titel  und  Pensionen  nicht  mehr  ausdrücklich  erkannt;  jedoch
bestimmt  die  Verordnung  v.  18.  Mai  1852  in  Nro.  9.:  „Mit  Pension  aus  dem  aktiven
Dienste  entlassene  Officiere  werden  durch  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehre  und  die
Verartheilung  zur  zeitigen  Untersagung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  der  ihnen  aus  der

Stastskasse  zu  zahlenden  Pension  verlustig.‘‘

B.  Von  den  bürgerlichen  Strafen  gegen  Personen  des  Soldatenstandes.
1.  Todesstrafe.

8.  34.  Wird  eine  Person  des  Soldatenstandes  nach  den  allgemeinen  Landesgesetzen
  zur  Todesstrafe  verurtheilt,  so  ist  in  dem  Erkenntnisse  zugleich  die  Ausstossung
des  Verbrechers  aus  diesem  Stande  (Cassation  $.  44.)  auszusprechen.  (Nach  8,  7  des
Allg.  Strafgesetzb.  und  $.  3  des  Gesetzes  vom  15.  April  1852  haben  die  Gerichte  gegen
  Personen  des  Soldatenstandes  neben  der  Todesstrafe  durch  Enthauptung  nicht  mehr
anf  Ausstossung  aus  dem  Soldatenstande  zu  erkeunen.)

9%  Zuehthausstrafe.

(8.  35.  Zuchthausstrafe  darf  gegen  Unterofficiere  und  Gemeine  des  Dienststandes
nur  bei  gleichzeitig  eintretender  Ausstossung  aus  dem  Soldatenstande  oder  Entlassung