14  Militär  -  Justiz.

aus  dem  Militär-Verhältniss  erkannt  werden.  Gegen  Ofilciere  ist  statt  der  Zuchthausstrafe
  auf  verhältissmässigen  Festungs-Arrest  und  zugleich  auf  Entfernung  aus  dem
Officierstande  oder  Cassation  zu  erkennen.

3  Ist  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen  dem  richterlichen  Ermessen  die
Wahl  zwischen  Zuchthausstrafe  und  einer  andern  Freiheitsstrafe  gelassen,  so  soll,  wenn
weder  erschwerende  Umstände  noch  Gründe  zur  Verschärfung  der  Strafe  vorbanden
sind,  auf  verhältnissmässige  militärische  Festunge-  oder  Arreststrafe  erkannt  werden.)

8.  57.  In  nachstehenden  Fällen,  wenn  wegen  gemeiner  Verbrechen:

a.  ein  Unteroffcier  oder  Gemeiner  mit  einer  Freiheitsstrafe  zu  belegen  ist,
deren  Dauer  über  10  Jahre  oder  über  die  Dienstpflicht  des  zu  Bestrafenden
im  zweiten  Aufgebote  der  Landwehr  (d.  h.  also  in  der  Regel  über  das  3fiste
Lebensjahr  des  Verbrechprs)  hinausgeht,
ein  Festungssträfing  sich  eines  gemeinen  Verbrechens  schuldig  macht,
für  welches  die  gegen  ihn  zu  erkennende  Freiheitsstrafe,  einschliesslich  der
in  der  Vollstreckung  begriffenen,  mindestens  zehn  auf  einander  folgende
Jahre  beträgt,
muss,  in  sofern  nicht  Ausstossung  aus  dem  Soldatenstande  verwirkt  sein  sollte,  auf
Entlassung  des  Verbrechers  aus  dem  Boldatenstande  und  auf  bürgerliche  Freiheitsstrafe
erkannt  werden.

Zurate.  Die  Zuchthausstrafe  ist  lebenslünglich  oder  zeitig,  letztere  währt  mindeetena
  2,  höhstens  20  Jahre.  Die  Strafe  wird  in  einer  Strafenstalt,  in  welcher  die  Verbrecher
  zu  den  in  derselben  eingeführten  Arbeiten  angehalten  werden,  verbüsst.  Dieselben
  können  während  der  Strafe  ihr  Vermögen  nicht  verwalten,  nicht  unter  Lebenden
darüber  verfügen,  werden  unter  Vormundschaft  gestellt  und  erhalten  keinen  Theil  ihres
Verm#gens  oder  ihrer  Einkünfte  verabfolgt.  Diese  Strafe  sieht  den  Verlust  der  bärgerlichen
  Ebre  von  Rochtswegen  nach  sich.  (Allgem.  Strafgesetzb.  58.  10  und  11.)

Die  obigen  88.  55  und  ind  durch  $.  4  des  Gesetzes  vom  1%.  April  1852  ausser
  Kraft  gekommen.  „Die  Verartheilung  zur  Zuchthausstrafe  hat  die  Ausstossung  aus
dem  Boldatenstande  von  Rechtswegen  zur  Folge.‘  —  „Eine  Umwandlung  der  Zuchthausstrafe
  in  eine  militärische  Freiheitsstrafe  findet  in  der  Folge  nicht  mehr  Statt.“

3.  Gefängnissstrafe.

8.  58.  Statt  der  Gefüngnissstrafe  ist
I.  Gegen  Offciere  bin  sur  Dauer  von  6  Wochen  auf  Btuben-Arrest,  sonst  aber
auf  Festungs-Arros
2.  gegen  Portepee-  "Untsroffeiere  bis  zur  Dauer  von  12  Wochen  auf  gelinden
Arrest,  sonst  aber  auf  Festungs-Arrest;
3.  gegen  Unterofüciere  ohne  Portepee  und  gegen  Gemeine  bis  zur  Dauer  von
h  „Xochen  auf  verhältnissmässigon  mittleren  Arrest,  sonst  aber  auf  Festungs-5



unter,  Bertcksichigung  der  Bestimmungen  der  8$.  63  und  60,  zu  erkenen,
satz.  (88.  14  und  334  des  Allg  Strafgesetzb.)  Es  giebt  eine  Geflngnissstrafe

für  Vergehen  und  solche  für  Uebertretungen  (polizeiliche),  Die  zur  Gefüngisastrafe
Verurtheilten  werden  in  einer  Gefangen-Anstalt  eingeschlossen  und  können  daselbst  in
einer,  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessenen  Weise  beschäftigt  werden.
Die  Strafe  währt  mindestens  1  Tag,  höchstens  (in  der  Regel)  '5  Jahre.  Die  polizeiliche
  Gefängnissstrafe  besteht  —  für  gewöhnlich  —  in  einfacher  Freiheits-Entziehung
(in  den  Orts-Gefängnissen);  eie  währt  windestens  24  Stunden,  höchstens  6  Wochen.

Gefäüngnisstrafe  (Gesetze  vom  15.  April  1832,  $.  8,  Nro.  3)  steht  gleich  Festungsstrafe;
  doch  kann  statt  ersterer  auch  auf  mittleren  oder  gelinden  Arrest,  auf  Stubenoder
  Festungs-Arrest  erkannt  werden.  Eine  Umwandelung  der  Gefängnissstrafe  in  militärische
  Freiheitsstrafe  ist  (Ges.  vom  13.  April  1852)  für  zum  Stande  der  Beurlaubten  Gehörige
  nicht  zulässig.

4  Geldbusse.  Beleidigungen  zwischen  Milltär-  und
Civil-Personen

8.  39.  Wo  die  allgemeinen  Landengesetze  Geldbusse  als  alleinige  Strafe  verordnen,
  ist  statt  derselben  nach  Mansgabe  der  85.  38  und  06,  insbesondere  auch  bei  Belaidigungen
  der  Militär-Personen  des  Soldatenstandes  gegen  Civilpersonen,  stets  auf  Freiheitsstrafe,
  wo  aber  neben  der  Geldb  use  eine  Freiheitsstrafe  verordnet  wird,  nur
die  letztere,  unter  verhältnismässiger  Verlängerung  derselben,  zu  erkennen.

Zusatz.  (Allerh.  Kab.-Ordre  v.  1.  März  1844.)  Bereits  in  dem  Cirkular-Reskript,
welches  sich  auf  die  Ordre  vom  23.  April  1799  grändet,  und  in  der  Ordre  vom  9ten
November  1801  ist  der  Grundsatz  ausgesprochen  worden,  dass,  wie  jeder  Officier  wegen
Beleidigung  von  Ciril  -  Personen  mit  Wacht-  oder  Fostungs-Arrest  bestraft  wird,  so