Strafgesetz  -  Buch.  15

auch  Civil-Personen,  wegen  Beleidigung  von  Militär-Personen,  nicht  mit  Geldbusse  bestraft
  werden  sollen.  —  Da  dieser  Grundsatz  nicht  überall  befolgt  worden  ist,  no  finde
ich  Mich  veranlasst,  hierdurch  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  zu  bestimmen,
dass  bei  Beleidigungen  zwischen  Militär-  und  Civil-Personen  gegen  den  Beleidiger  niemals
  auf  Geläbusse,  vielmehr,  ohne  Unterschiod  des  Ranges  und  Btanden,  jederzeit  auf
Freibeitsstrafe  erkannt,  und  in  den  Fällen,  in  denen  wegen  der  Beleidigung  sonst  nur
Geldbusse  eintreten  wiirde,  diese  in  verhältnissmässige  Freiheisstrafe  umgewandelt  werden
  soll.  Diese  Bestimmung  findet  jedoch  auf  mittelbare  Beleidigungen,  wenn  Ehefrauen
oder  andere  Angehörige  von  Militar-Personen  beleidigt  werden,  keine  Anwendung.
Ausser  den  bisher  genannten  bürgerlichen  Strafen  bestehen  seit  Einführung  des
Allgemeinen  Strafgesetzbuches  noch  folgend
a.  Emschliessung.  (Allg.  Strafgesb,  S.  ‚1;  Ges.  v.  13.  April  1859.

88.  7.  9).
Verlust  der  bürgerlichen  Ehre.  (Allg.  Strafgen.  88.  11  und  12;  Ges.  vom
13.  April  1852  8.  4
‚Unter  ng  der  Yargerk  erlichen  Ehrenrechte  auf  Zei.  (Allg.  Strafgesb.  68.  21.
is  24;  Gesetz  vom  13.  April  1832.  8.  5.  Allerh.  Verordn.  vom  18.  Mai
189;  ‚Allerh.  ‚Kab.-O.  v.  4.  December  1
igkeit  zur  Bekleidung  öfentlicher  4emter.  (Allg.  Strgsb.  $.  25.
Mil.-  KR  8.61.  Wo  gegen  Beamte  die  einfache  Cassation  oder  Amtsentsetzung
  eintritt,  ist,  insofern  diese  Strafe  nicht  blos  als  Folge  des  Festungs-Arrestes
  zu  verhängen  sein  würde,  gegen  Offeiere  auf  Dienstentlassung  und
egen  Unterofficiere  auf  Degradation  zu  erkenn
unter  Polisei-  Aufsie.  h.  (Allg.  Strgfb.  ss.  2  bis  299,  Kriegsm.  Erl.
vom  9.  Juni  1850  wegen  Ausführan  yo  Gesetzes  v.  12.  Febrnar  1850,  Erl.
d.  General-  Anditoriats  v.  v.  9,  Mai  18
eser  Hinweis  auf  die  citirten  Bestimmun  nen  möge  an  dieser  Btelle  genügen.
(cf.  v.  YHandort  Dienst-Vorschriften.  Thl.  3;  Beite  445—430).

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0.  Von  dem  Vorbältniss  der  Strafen  zu  einander.

$  In  dem  Fall,  wenn  den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäss  die  Umwandtung
  einer  in  diesem  Gesetzbuch  besimmten  Strafart  in  eine  andere  erfolgen  muss,  ist
das  nachstehende  Verhältniss  der  Strafarten  gegen  einander  zu  beachten.

1.  Verhältniss  der  militärischen  Strafen  zu  einander.

$.  63.  Unter  den  miliärischen  Strafen  sind  gleich  zu  stellen  :
1.  8  Monste  Baugefangenschaft  I  Jahr  Festungsstrafe;
2.  4  Monate  Festungsstrafe  Ö  Monaten  Festungs-Arrest;
3.  der  Festungsarrest  dem  Stubenarrest  und  dem  gelinden  Arrest;
4.  eine  Woche  strenger  Arrest  zwei  Wochen  mittlerem  oder  4  Wochen  gelindem

(8.  64.  Körperliche  Züchtigung  von  W  Stockschlägen  ist  einer  Woche  strengen  Arrests
  gleich  zu  achte:

9.  6%.  Die  Degradat  ion,  1.  vom  Portepse-Unterofficier  zum  Gemeinen  ist  einer
6  monatlichen,  2.  vom  Unterofficier  ohne  Portepese  eum  Gemeinen  aber  einer  3  monatlichen
  Festungsstrafe  gleich  zu  achten;  und  die  Dauer  der  zu  erkennenden  Freiheitsstrafe
  nach  diesem  Verhiültniss  jedesmal  abzukürzen.

2.  yerhältniss  der  militärischen  zu  den  bürgerlichen
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%.  66.  Baugefangenschaft  steht  der  Zuchthausstrafe  gleich;  ein  „Jahr  Festungsstrafe
8  Monaten  Zuchthausstrafe;  der  geliude  Arrest  der  Gefängnissstra

Zusatz.  Nach  $.  8.  des  Gesetzes  vom  1%.  April  1852  steht  dei  Umwandlung  bürgerlicher
  Freiheisstrafe  in  milittrische  oder  umgekehrt  Zuchthausstrafe  gleich  der  Baugefangenschaft;
  Einschliessung  dem  Festungsarrest;  Geflngniss-  der  Festungsstrafe;
statt  ersterer  kann  jedoch  auf  mittleren  oder  gelinden,  Stuben-  und  Festungs-Arrest
erkannt  werden.  Bei  diesen  .  Umwandelungen  ist  (Allerh.  Verord.  v.  18.  Mai  1352.  11.)
jedoch  der  vorstehende  $.  03  des  Militär-Straf-Gesetzbuches  zu  beachten

%.  67.  Fünf  Thaler  Geldbusse  sind  einer  Woche  gelinden  Arrestes  "gleich  zu  achten.
  Bei  zunehmender  Grösse  der  Geldbussen  ist  jedoch  die  an  deren  Stelle  zu  setzende
Freiheitsstrafe  nach  einem  allmälig  sbnehmenden  VerhHltniss  dergestalt  zu  bestimmen,
dass  von  dem  Betrage  von  mehr  als  30  bis  100  Thaler  —  2  Thaler  und  von  dem  Beirage
  übe  10  Thlr.  —  3  Thir.  einem  eintägigen  gelinden  Arreste  gleich  zu  stel-