16  Milit£r-Justis.

Zusatz.  (Allgem.  Strafgesetsbuch  9.  17  und  333;  Gesetz  v.  15.  April  1832  8.  11).
Die  statt  einer  Geldbusse  eintretende  militärische  Freiheitsstrafe  besteht  mindestens  in
eintägigem  gelinden  Arrest  und  höchtens  vierjähriger  Festungsstrafe.  —  Bei  Geldbussen
darf  nicht  unter  einem  Thaler  erkannt  werden.  Bei  der  für  die  Geldbusse  im  Unvermögensfalle
  eintretenden  Gefängnissstrafe  werden  ein  bis  drei  Thaler  einem  Tage  Gefüngniss
gleichgeachtet.  die  Gefängnisstrafe  währt  mindestens  einen  Tag,  höchstens  4  Jahre.  Neben

uchthaus  wird  Geldbusse  atets  in  Zuchthaus,  jedoch  unter  Verkürzung  der  Dauer,

verwandelt.  Uebertretungen  werden  in  den  Grenzen  von  10  Silbergroschen  und  funfzig
Thalern  geahndet.  Bei  der,  für  eine  solche  Geldbusse  eintretenden  Gefängnissstrafe
werden  10  Sgr.  bis  2  Thlr.  einem  Tage  Gofängniss  gleich  geachtet.  Die  höchste
Dauer  einer  solchen  Strafe  beträgt  6  Wochen,

®  Allgemeine  Bestimmung.

8.  enn  Arreststrafen,  Gefängnissstrafen  oder  grössere  Geldbussen  in  Zuchthaus-
  oder  Feutungentrafe  umzuwandeln  sind,  so  ist  die  Zeitfrist  nur  bis  auf  volle  Wochen,
wenn  aber  statt  des  gelinden  Arrestes,  der  Gefängnisstrafe  oder  grösserer  Geldbussen
mittlerer  oder  strenger  Arrest  eintreten  soll,  dieselbe  nur  bis  auf  volle  Tage  zu  berechnen.
  In  beiden  Fällen  kommen  die  hiernach  verbleibenden  kürseren  Zeitfristen  nicht
weiter  in  Anrechnung.

D.  Bestimmungen  wegen  Beurtheilung  der  Strafbarkeit.

1.  Thellnskme  der  Vorgesetzten  an  Verkrechen  Unter
gehener  im  Complett

6.  09.  Hat  an  einem,  im  Complott  begangenen  Verbrechen  ein  uorgenetzter  Theil

genommen,  so  ist  er  mit  der  Btrafe  des  Anstifters  zu  belegen.  Haben  mehrere  Vorgesetzte

  an  einem  solchen  Verbrechen  Theil  genommen,  so  trifft  den  höchsten  unter  ihnen,
bei  gleichem  Dienstgrad  aber  den  Dienstältesten  die  Strafe  des  Anstifters,

%  Ausschliessung  der  Strafbarkelt.

$.  70.  Bei  Verbrechen  gegen  die  Subordination,  sowie  bei  allen  in  Ansübung  des
Dienstes  begangenen  Verbrechen,  soll  der  Zustand  der  Trunkenheit  des  Angeschuldigten
die  Anwendung  der  gesetzlichen  Strafe  nicht  ausschliessen.

8  71.  Wird  durch  die  Ausübung  eines  Befehls  in  Dienstsachen  ein  Strafgesetz
verletzt,  so  ist  dafür  der  befehlende  Vorgesetzte  in  der  Regel  allein  verantwortlich.
Es  trifft  jedoch  den  gehorchenden  Untergebenen  die  Strafe  des  Theilnehmers,  wenn  1)
er  den  ihm  ertheilten  Befelıl  überschritten  hat,  oder  2)  ihm  bekannt  ‚gewesen,  dass  der
Befohl  des  Vorgesetzten  eine  Handlung  betraf,  welche  offenbar  ein  Verbrechen  bezwockte,


8.  Aufhebung  der  Strafbarkelt.

$.  72.  Unbekanntschaft  mit  den  Militär  -  Strafgesetzen  und  nicht  erfolgte  Ableistung
  dee  Diensteides  darf  weder  als  ein  Grund  zur  Aufhebung  der  Strafbarkeit,
noch  sur  Milderung  der  Strafe  angesehen  worden.

8.  73.  Die  Bestimmungen  der  allgemeinen  Landesgesetze  wegen  der  Verjährung
finden  auf  das  Verbrechen  der  Desertion,  dessen  Btrafbarkeit  durch  Verjährung  niemals
aufgehoben  wird,  keine  Anwendung.

4  zumessung  der  Strafe.

$.  74.  Bei  der  Zumessung  der  im  Gesetz  angeordneten  Strafen  sollen  die  höheren

Grade  derselben  jedesmal  eintreten
1.  gegen  Vorgesetzte,  welche  an  Verbrechen  Untergebener  Theil’  nehmen  ;
erner  wenn:

.  Verbrechen  unter  Missbrauch  der  Waffen  oder  der  dienstlichen  Autorität
oder  während  der  Ausübung  des  Dienstes  begangen  werden;
militärische  Verbrechen  im  Kriege  oder  unter  dem  Gewehr  oder  vor  versammeltem
  Krigsvolk,  d.  h.  vor  einer  im  Dienst  oder  in  dienstlicher  Ordn
  versammelten  Mannschaft  von  mindestens  drei  Personen  begangen
werden,
bei  militärischen  Verbrechen  sich  Mehrere  susammenrotten,  oder  sich  derselben
  in  Gegenwart  einer  Volksmenge  schuldig  machen;
der  Verbrecher  vor  Gericht  bei  seiner  Vernehmung  frecher  Lügen  sich
schuldig  macht.

wo

Um