Strafgesetz  -  Buch.  17

6.  75.  Ist  in  den  MilitKr-Strafgesetsen  Arrest  im  Allgemeinen,  ohne  nähere  Beseichnung
  des  Grades  desselben  angedroht,  no  sind  darunter  alle  Grade  dieser  Btrafart
  begriffen.

$  6.  Ist  in  den  Militär-Strafgesetzen  bei  Androhung  von  Arreststrafen  das  niedrigrte
  Strafmass  nicht  angegeben,  so  kann  die  Strafe  innerhalb  der  Grenzen  der  Disdiplinarstrafgewalt
  im  Disciplinarwege  ver  werden,  insofern  unter  den  obwaltenden
  Verhältnissen,  nach  dem  pflichtmässigen  Ermessen  des  mit  der  Disciplinarstrafgewalt
  versehenen  Befehlshabers,  eine  härtere  Strafe  nicht  verwirkt  erscheint.

5.  Sehärfung  der  Strafe.

8.  77.  In  Fällen,  wo  eine  Verlängerung  oder  Schärfung  der  Strafe  in  den  Militür-Strafgenetzen
  vo:  chrieben  ist,  darf  diese  zwar  das  bestimmte  höchste  Mass,  aber
nicht  das  Doppelte  desselben  —  niemals  aber  bei  zeitiger  Freiheitsstrafe  den  Zeitrann,
  von  zwanzig  Jahren  ($.  9  des  Ges.  v.  15.  April  1852)  —  übersteigen.  Auch
darf  eine  Verlängerung  oder  Verschärfung  über  das  höchste  Mass  hinaus  bei  denjenigen
  Strafarten  nicht  stattfinden,  bei  welchen  dies  ausdrücklich  untersagt  ist,  wie  bei
dem  strengen  Arrest  und  dem  Stuben-Arrest.

$.  ;9.  Treffen  bei  der  Bestrafung  mehrere  Verbrechen  zusammen,  wofür  in  den
Militäir-Strafgesotzen  nur  Arreststrafen  angedroht  sind,  so  ist  auf  den  schweraten  gegen
den  zu  Bestrafenden  zulissigen  Arrestgrad  zu  erkennen.  —  Uebersteigt  in  diesen  FAllen
  der  Stuben-Arrest  oder  der  strenge  Arrest  die  Dauer  von  6  Wochen,  der  gelinde
oder  der  mittlere  Arrest  aber  die  Dauer  von  12  Wochen,  so  ist  nach  $.  U)  auf  verhältnissmässigen
  Festungs-Arrest  oder  Festungstrafe  zu  erkennen.

Zusatz.  cfr.  Allg.  Strafgesetzb.  v.  1851,  58.  35,  56,  37.

98.  0)  bia  82.  Bückfällige  sind  stets  mit  geschärften  Strafen  zu  belegen.

E.  Von  der  Bestrafung  der  Militär-Boamten.

6.  $%.  Militär-Beamte  sind  sowohl  wegen  Amts-  als  wegen  gemeiner  Verbrechen,
mit  Ausnahme  der  in  den  88.  193  bis  196  ausdrücklich  benannten  Fälle,  nach  den
Vorschriften  der  allgemeinen  Landesgesetze  zu  bestrafen.

$.  84.  Wenn  gegen  obere  Militär-Beamte  auf  Freiheitsstrafe  zu  erkennen  ist,  so
müssen  die  gegen  Üfliciere  zulässigen  Btrafarten  eintreten.

$.  85.  Ist  gegen  Militär-Unterbeamte  auf  Freiheitsstrafe  zu  erkennen,  so  mnss  gelinder
  Arrest  oder  Festungs-Arrest  eintreten.

8.  Ri.  Gegen  Militär-Beamte  ist  mit  der  Verurtheilung  zur  Cassation  oder  Amtsentaetsung,
  und  bei  denjenigen,  welche  vertragemäneig  auf  Kündi  angestellt  sind,
mit  der  Entlassung  aus  ihrem  Dienstverhältniss,  auf  die  in  den  allgemeinen  Landesgenetzen
  vorgeschricbenen  Strafarten  zu  erkennen.

II.  Von  den  einzelnen  Verbrechen  und  deren  Bestrafung.
A.  Von  den  militärischen  Verbrechen  der  Personen  des  Soldatenstandes.

l.  Verbrechen  gegen  die  militärische  Treue.

a.  Verrath,  (Hochverrath,  Majestäts-Verbrechen,  Landes-Verrath  im  Frieden.)
.  87  bis  90  des  Militär-Strafgesetzb.;  Allgem.  Strafgesetzb.  88.  61  bis  75,  Ges.
vom  15.  April  1852  $.  13;  Art.  3  und  4  der  Kriegs-Artikel  vom  9.  Dezember  1852.

b.  Desertion.

8.  91.  Wer  nach  seinem  Eintritt  in  den  Soldatenstand  sich  durch  Entweichung
en  militärischen  Di  hältni  entzieht,  begeht  das  Verbrechen  der  Desertion.
8.  92.  Bei  Unterofficieren  und  Gemeinen  des  Dienststandes  gilt,  so  lange  sie
nieht  das  Gegentheil  beweisen,  die  Vermuthung  für  das  Verbrechen  der  Desertion,
wenn  sio

1.  von  ihrem  Truppentheil  oder  Kommando  sich  ohne  Urlaub  entfernen,  und
in  Friedenszeiten  über  48  Stunden,  in  Kriegszeiten  aber  über  24  Stunden
ausbleiben;
den  auf  bestimmte  Zeit  erhaltenen  Urlanb  lünger  als  8  Tage  überschreiten,
oder,  falls  sie  vor  Ablauf  des  Urlaubs  zurückberufen  werden,  sich  nicht
sofort  gestellen,
in  Kriegszeiten  es  unterlassen,  sich  dom  Truppentheil,  von  welchem  sie  abgekommen
  sind,  oder  dem  nächsten  Truppentheil  sobald  ala  möglich  wieder
ansuschliessen,  oder
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