18  Militär  -  Justiz.

4.  sich  nach  beendigter  Kriegsgefengenschaft  ‘nicht  sofort  bei  dem  Truppentheil



Bunata,  (au  rs  9)  (Allerh.  K.-O.  v.  29.  Oktober  1859.)

Il.  Bei  Gemeinen  des  Dienststandes,  weich  che  noch  nicht  volle  0  Monate  dienen,
soll  in  Friedenszeiten  die  Vermuthung  für  das  Vergehen  der  Desertion  bis  zum  Beweise
  des  Gegentheils  erst  dann  gelten,  wenn  sie  sich  von  ihrem  Truppentheile  ohne
Urlaub  entfernen  und  über  14  T  susbleiben  oder  den  auf  bestimmte  Zeit  erhaltenen
  Urlaub  länger  als  14  Tage  überschreiten.

u.  enn  Gemeine  des  Dienststandes,  welche  noch  nicht  volle  6  Monate  dienen,
in  Friedenszeiten  entweichen  und  innerhalb  14  Tagen,  oder  wenn  sie  auf  bestimmte
Zeit  beurlaubt  waren,  innerhalb  14  Tagen  nach  Ablauf  des  Urlaubs  freiwillig  zurückkehren,
  sollen  sie  nicht  mit  der  Strafe  der  Desertion,  sondern  nur  mit  der  Strafe  der
unerlaubten.  „Entfernung  oder  Urlaubs-Ueberschreitung  belegt  werden.

II.  o  Bestimmungen  sub  I.  und  II.  bleiben  ausser  Anwendung,  wenn  die  vorbezeichneten
  Gemeinen  zu  einem  Kommando  oder  zu  einem  Truppentheil,  der  in
Friedenszeiten  kriegsbereit  oder  mobil  gemacht  ist,  gehören,  vielmehr  bewendet  es  alsdann
  bei  den  Vorschriften  der  88.  92,  Nr.  1  und  d  2  un  97.

.  9%.  Gegen  Officiere  des  Dienststandes  begründen  diese  Umstände  ($.  92)  erst
in  Verbindung  mit  andern  nahen  Anzeigen  die  Vermuthung  der  Dersertion.

8.  Gegen  die  auf  unbestimmte  Zeit  von  ibren  Fruppentheilen  Beurlaubten

und  m  Reserristen  gilt,  bis  zum  Beweise  des  Gegentheils,  die  Vermuthung  das
Verb:  en  der  Desertion,  wenn  s
1.  ohne  Erlsubniss  auswandern,  oder  in  fremde  Kr  dienste  treten;
2.  wenn  sie,  a)  nach  Empfang  der  Kinberufun  nge-Or  re  von  ihrem  bisheri,
Wohnort  ohne  Erlaubniss  sich  entfern  er  sich  versteckt  halten,  er
b)  die  vor;  iebene  Meldung  ihrer  Aufonthalts-  Veränderung  bei  der  Landwehrbehörde
  unterlassen  haben,  und  sich  auch  dann  nicht  einfnden  oder
melden,  sobald  eine  öffentliche  Aufforderung  erfolgt,  oder  der  Krieg  ausbricht.

8.  05.  Die  Desertion  in  Friedenszeiten  ist  das  erste  Mal  mit  6  monatlicher  bis
2  jüheger  Festungs-Strafe,  beim  ersten  Rückfall  mit  2  bis  4jähriger  Festun
beim  zweiten  Rückfall  mit  Ausstossung  aus  dem  Soldatenstande  und  10  bis  15jähriger
Baugefangenschft  zu  bestrafen.

$  06.  Wer  sich  der  Desertion  im  Frieden  schuldig  macht,  nachdem  er  wegen
Desertion  im  Kriege  rechtskräftig  verurtheilt  worden,  hat  4  bis  10jährige  Festungs-Strafe
  verwirkt.

$.  97.  Diejenigen  Personen  des  Dienststanden  welche  in  Friedenszeiten  entweichen,
  und  innerhalb  48  Stunden,  oder  wenn  sie  auf  bestimmte  Zeit  beurlaubt  waren,

innerhalb  3  Tagen  nach  Ablauf  des  Urlaubs  freiwillig  surückkehren,  sollen  nicht  mit
der  Strafe  der  Desertion,  sondern  nur  mit  der  Strafe  der  unerlaubten  Entfernung  oder
Urlaubs-Ueberschreitung  belegt  werden.  (Siehe  Zusatz  zu  $  {12.)

8.  98.  Wer  nach  seiner  Meer  Ora  im  Frieden  innerhalb  Jahresfrist  freiwillig
zurückkehrt,  ist  mit  dem  niedri  der  verwirkten  Freiheitsstrafe  zu  belegen,
und  wenn  er  sich  im  ersten  Vribungrfal  befindet,  so  kann,  bei  besonders  mildernden
  Umstlinden,  von  der  ausserdem  für  das  Verbrechen  der  Desertion  vorgeschriebenen
  Strafe  abgegangen  werden.  ($.  103.)

8.  99.  Die  Desertion  in  Kriegsreiten  ist  das  erste  Mal  mit  6  bis  10jähriger  Festungsstrafe,
  im  Rückfall  aber  mit  dem  Tode  zu  betrafen.  ®

$.  100.  Wer  von  seinem  Posten  vor  dem  Feinde,  oder  aus  einer  belagerten
Festung  desertirt,  oder  wer  zum  Feinde  übergeht,  ist  mit  dem  Tode  zu  bestrafen.

88.  101  und  102.  Desertion  im  Complott.

$.  103.  Ausser  der  Freiheitsstrafe  ist  bei  dem  Verbrechen  der  Desertion,  insofern
nich®  Ausstossung  aus  dem  Soldatenstande  eintreteten  muss,  auf  Versetzung  in  die
2te  Klasse  des  Soldatenstandes  zu  erkennen.

8.  104.  Ge  on  Deserteurs,  welche  nach  dem  Attest  eines  Militär-Arztes  zur  Aufnahme
  in  eine  -Strafsektion,  sowie  zur  Fortsetzung  des  Militärdienstes  unanglich

  sind,  ist,  per  rm  nicht  Ausstossung  aus  dem  Boldatenstande  eintreten  muss,

tUsssung  aus  dem  Militär-Verhältniss  und,  statt  der  gesetzlich  verwirkten  Eestungs-Aue,
  auf  strafe  zu  erkennen.

8.  105.  Desertion  der  Militlirsträflinge.

$.  106.  Auf  ein  erhöhtes  Strafmass  innerhalb  der  gesetzlich  vorgeschriebenen
Grenzen  ist  gegen  diejenigen  Deserteure  zu  erkennen,  welche

1.  entwichen  sind,  während  sie  mit  einer  Dienstleistung  beauftragt  waren;