Strafgesetz-  Buch.  19

2.  von  ihren  Montirungsstücken  solche  mitgenommen  haben,  deren  aie  nicht
nothwendig  zu  ihrer  Bekleidung  bedurften

9.  Unter  Mitnahme  ihrer  Waffen  oder  ihres  Dienstpforden  entwichen  aind;

4.  Die  Entweichung  mit  Gewalt  an  Sachen  verübt,

5.  zur  Verheimlichung  ihres  Verbrechens  einen  falschsuN  Namen  sich  beigelegthaben.

$.  107.  Auf  eschärfte  Freiheitsstrafe  ist  gegen  Deserteure  zu  erkemnen,  wenn  sie

1.  vor  ihrer  rechtskräftigen  Verurtheilung  wegen  Desertion  dieses  Verbrechen
wiederholen;

2.  bereits  wegen  Desertion  im  Frieden  rechtskräftig  verurtheilt  sind  und  das
„,  Yorbrechen  der  Desertion  im  Kriege  begehen;
.  zum  Dienststande  gehören  und  in  ausländische  Militärdienste  treten.

4.  16  Gegen  Personen,  deren  man  nach  der  Entweichung  nicht  habhaft  werden
  kann,  ist  nach  Vorschrift  der  Strafgerichts-Ordnung  das  Contumacial  -  Verfahren
einzuleiten.  Findet  sich  der  Abwesende  auf  die  Öfentiiche”  Vorladung  nicht  ein,  so
ist  er  durch  das  Contumacial-Urtheil  für  einen  Deserteur  zu  erklären;  auch  ist  zugleich
  auf  die  Confiscation  seines  Vermögens  zu  erkennen.

4.  109.  Gegen  Personen  des  Soldatenstandes,  welche  nach  einem  Gefecht  oder

vermisst  werden  und  innerhalb  eines  Jahres  nach  geschlossenem  Frieden
und  nach  Auslieferung  der  Gefangenen  von  ihrem  Leben  und  Aufenthalt  keine  Nachriekt
  geben,  tritt  nach  fruthtloser  Vorladung  durch  die  öffentlichen  Blätter,  die  Vermuthung
  des  erfolgten  Todes  ein,  und  Endet  gegen  sie  das  Contumacial-Verfahren
sam  Zwecke  der  Vermögens-Confiscation  nicht  Statt,  insofern  sich  nicht  apäter  ermittelt,
dass  sie  des  Verbrechens  der  Desertion  sich  schuldig  gemacht  haben.

Zusatz.  Gegen  Desertonre,  deren  man  nicht  habhaft  werden  kann,  sowie  gegen
diejenigen  Personen,  welche,  um  sich  der  Pflicht  zum  Eintritt  in  den  Dienst  des  stebenden
  Hecres  zu  entziehen,  die  preussischen  Lande  verlaanem  soll,  anstatt  der  Vermögens-Confiscation,
  auf  eine  Geldbusse  von  50  bis  1000  Thaler  erkannt  werden.
Das  Vermögen  solcher  Personen  wird,  soweit  es  zur  Deckung  der  Strafe  von  1000  Thlr.
nöthig  erscheint,  mit  Beschlag  belegt.  —  Int  gegen  einen  Deserteur  das  Erkeonntniss
auf  Geldstrafe  rechtskräftig  geworden,  so  schickt  das  Militär-Gericht  beglaubigte  Absselben

  an  die  Intendantur  des  Corps,  in  2  denen  Bezirk  der  Verurtheilte  seine
Heimath  hat.  (Gesetz  vom  11.  Mürz  1950,  1  Kriegsmin.-Erl.  vom  25.  September
  1851.)  Vergl.  auch  C.  Zusatz  zu  $.  25%

$.  110.  Wer  ein  zu  seiner  Kenntnias  gelangtes  Desertions-Vorbaben  seinem  Vorgesetzten
  anzuzeigen  unterlässt,  hat,  nach  Massgabe  der  Strafbarkeit  dieses  Vorhabens,
Arrest  bis  zu  3  Wochen,  in  Kriegszeiten  aber  Ö  monatliche  bis  I  jährige  Fostungsstrafe  verwirkt.
  Ist  das  Desertions-Vorhaben  zur  Ausführung  gekommen,  während  es  durch  rechtzeitige
  Anzeige  hätte  verhindert  werden  können,  so  ist  die  Unterlassung  der  Anzeige
mit  wöchentlichen  strengen  Ärrest  bis  6  monatlicher  Festungsstrafe,  in  Kriegsseiten
aber  mit  I  in  Ajähriger  Fos  cstungsstrafe  zu  en.

8.11  ar  einen  andern  zur  Desertion  verleitet,  ohne  selbst  zu  desertiren,  oder
wer  einem  Dcsertcur  wesentliche  Hülfe  zum  Entkommen  leistet,  ist  ebenso  zu  bestrafen,
  als  ob  cr  selbst  zu  der  Zeit,  wo  er  dieses  Verbrechen  verübt,  desertirt  wäre.
Ist  die  Desertion  nicht  zur  Ausführung  gekommen,  so  muss  die  Btrafbarkeit  des  Verleitern
  und  des  Gehülfen,  ebenso  wie  dee  Thbäters  selbst,  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen
  über  die  Bostraf:  dea  Versuchs  eines  Verbrechens  beurtheilt  werden.

$.  112.  Wenn  Invaliden,  welche  su  besonderen  Dienstleistungen  nicht  kommandırt
sind,  aus  den  Invaliden-Versor  ungs-Anstalten  (Invalidenhäusern,  Veteranen-Sektionen
Inraliden-Kompagnien)  entweichen,  so  sind  sie  nicht  als  Deserteure  zu  verfolgen  und
zu  bestrafen,  sondern  nur  mit  der  Strafe  der  unerlaubten  Entfernung  au  bel

Zusatz.  Betrefie  der  Desertion  vgl.  auch  Art.  7,  8,  D  der  Kriegs-Arti  r  vom
9.  December  1852.

e.  Verstümmelung.

$.  113.  Wer  in  der  Absicht,  zum  Dienst  sich  untauglich  zu  machen,  seine  Verstämmelung
  oder  Verunstaltung  bewirkt,  soll,  wenn  er  diese  Absicht  nicht  vollständig
erreicht  hat,  sondern  noch  zu  Dienstleistungen  und  Arbeiten  für  militärische  Zwecke
verwendet  werden  kann,  in  die  ?.  Klasse  des  Soldatenstandes  versetzt  und  mit  Öwöchentlichem
  strengen  Arrest  oder  mit  Festungsstrafe  bis  zu  0  Monaten,  in  Kriegszeiten  aber
nit  Ömonatlicher  bis  2jähriger  Festungsstrafe  belegt  und  zur  Ableistung  seiner  Dienstverpflichtung
  in  eine  Arbeiter-Abtheilung  eingestellt  werden.  —  Hat  die  Verstümmelung

oder  Veranstaltung  aber  die  gänzliche  Untanglichkeit  zu  Dienstleistungen  und  Arbeiten
  für  militärische  Zwecke  zur  Folge,  so  ist  Ausstossung  aus  dem  Soldatenstande
und  1  bis  Yjährige  Bangefangenschaft  verwirkt.

$.  114.  Ebenso,  wie  derjenige,  welcher  sich  selbst  verstümmelt  oder  veruustaltet
hat.  ist  zu  bestrafen,  wer  einen  Ändern  mit  dessen  Zustimmung  in  der  Absicht,  ihn

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